Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Behörde schon im Vorfeld darauf hin, dass die jeweilige Miete ggf. zu hoch ist. Übersteigt die Miete die Mietobergrenze so erhält man eine Aufforderung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (meist sechs Monate) die Kosten für die Unterkunft durch Untervermietung oder Umzug zu senken (sogenannte Kostensenkungsaufforderung). Nach Ablauf der Frist zahlt die Behörde nur noch die Miete in Höhe der Mietobergrenze, es sei denn, der Leistungsberechtigte kann nachweisen, dass er alles Erdenkliche getan hat, um die Miete zu senken.
Rechtsgrundlage:
§ 22 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 7. 11. 2006, Az. B 7b AS 18/06 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. 10. 2010, Az. B 14 AS 2/10 R
Weitere Hinweise:
www.tacheles-sozialhilfe.de :
Bundesweite Richtlinien/KdU-Richtlinien, KdU-Empfehlungen, Landesrechtliche Bestimmungen zur Angemessenheit von Unterkunftskosten
→ Heizkosten ; → Betriebskosten ; → Warmwasserpauschale ; → Mietkaution ; → Kostensenkung ; → Umzug
Mietkaution
Bei einem Umzug in eine neue Wohnung muss an den Vermieter in der Regel eine Mietkaution (oder bei Wohnungsgenossenschaften ein Genossenschaftsanteil) gezahlt werden.
Eine Mietkaution wird auf Grundlage der Nettokaltmiete berechnet und darf die Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten nicht überschreiten. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kautionszahlung verzinst auf einem gesonderten Konto anzulegen.
Die Mietkaution wird in der Regel vom Jobcenter des neuen Wohnortes als Darlehen gewährt. Sie ist also an die Behörde zurückzuzahlen, zumal bei Auszug aus der Wohnung ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gegen den Vermieter besteht.
Das Jobcenter gewährt ein Darlehen für die Mietkaution jedoch nur, wenn für den Umzug eine Zustimmung oder Genehmigung der Behörde vorliegt. Wurde für den Umzug keine Zustimmung erteilt, egal ob vor dem Umzug oder nach dem Umzug, muss die Behörde kein Darlehen bewilligen.
Tipp:
Da man die Wohnung meistens erst erhält, wenn die Mietkaution bezahlt wird, ist es wichtig, vor Anmietung der neuen Wohnung einen Antrag auf Übernahme der Mietkaution und die Zustimmung zum Umzug zu beantragen
Die Mietkaution wird von der Behörde direkt an den Vermieter gezahlt. Bei Auszug aus der Wohnung zahlt der Vermieter die Kaution an die Behörde zurück. Dies allerdings nur, wenn die Kaution nicht für das Reparieren von Wohnungsschäden eingesetzt werden muss, die vom Mieter verursacht wurden. In diesem Fall muss die Mietkaution vom Leistungsberechtigten ans Jobcenter zurückgezahlt werden.
Tipp:
Wird die Mietkaution als Darlehen gewährt, darf dieses Darlehen in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelsatzes mit den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt aufgerechnet werden. Das Jobcenter braucht also nicht die Bewilligung eines Darlehens von der Einwilligung in eine monatliche Rückzahlung des Darlehens abhängig machen.
Rechtsgrundlage:
§§ 16, 22 Abs. 6, 42 a Abs. 2 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. 5. 2010, Az. L 5 AS 25/09
Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 5. 9. 2007, Az. L 6 AS 145/07
Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. 11. 2009, Az. L 6 AS 24/09
Weitere Hinweise:
www.tacheles-sozialhilfe.de :
Bundesweite Richtlinien/KdU-Richtlinien, KdU-Empfehlungen, Landesrechtliche Bestimmungen zur Angemessenheit von Unterkunftskosten
→ Umzug ; → Darlehen vom Jobcenter ; → Renovierungskosten/Schönheitsreparaturen ; → Aufrechnung
Mietnebenkosten
→ Betriebskosten ; → Heizkosten ; → Warmwasserpauschale ; → Miete ; → Regelbedarf/Regelleistungen
Mietschulden
→ Räumungsklage ; → Darlehen vom Jobcenter ; → Schuldnerberatung
Mini-Job
Unter einem Mini-Job versteht man eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Höchsteinkommen von bis zu 400,00 €. Diese Beschäftigung erfolgt sozialversicherungsfrei.
Bei einem Bruttoeinkommen von 400,01 € bis 800,00 €, spricht man von einem Midi-Job. Im Gegensatz zu einem Mini-Job werden bei einem Midi-Job Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge abgeführt.
Einkommen aus einem Mini-Job (ebenso wie aus einem Midi-Job) wird auf die ALG-II-Leistungen angerechnet. Die ersten 100,00 € sind anrechnungsfrei. Von einem Betrag von 100,00 € bis 400,00 € bleiben weitere 20 % frei, also bis zu 60,00 €. Von dem Einkommen in Höhe von 400,00 € werden
Weitere Kostenlose Bücher