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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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meist ein Wohnraum von bis zu 50 qm zugebilligt. Für jede weitere Person kommen 10 qm bis 15 qm hinzu.
    In der Regel sind folgende maximale Wohnungsgrößen einzuhalten:
45 qm – 50 qm
für eine Person
50 qm – 65 qm
für zwei Personen
65 qm – 75 qm
für drei Personen
75 qm – 85 qm
für vier Personen
85 qm – 95 qm
für fünf Personen
10 qm – 15 qm
für jede weitere Person
    In besonderen Einzelfällen billigt das Jobcenter eine größere Wohnfläche und damit eine höhere Miete zu:
Schwangere erhalten in der Regel 10 qm –15 qm zusätzlich
bei Schwerbehinderten – kommt auf den Einzelfall an
bei Selbstständigen darauf, ob sie ein Arbeitszimmer brauchen und
wenn ein regelmäßiger Besuch von leiblichen minderjährigen Kindern in Ausübung des Umgangsrechtes erfolgt.
    Tipp:
    Die Berücksichtigung zusätzlichen Wohnraums zur Ausübung des Umgangsrechts wird wenig genutzt, da dies nicht allgemein bekannt ist und vom Jobcenter selten darauf hingewiesen wird.
    Ist die zulässige Wohnungsgröße herausgefunden, so setzt die Behörde in den meisten Fällen eine angemessene Nettokaltmiete pro qm fest. Nun multipliziert sie dies mit der zulässigen Wohnungsgröße und kommt zu einer sogenannten Mietobergrenze.
    BEISPIEL:
    Wenn die angemessene Nettokaltmiete 5,00 €/qm beträgt, ist die Mietobergrenze für eine alleinstehende Person 50 qm × 5,00 € = 250,00 €. Die Nettokaltmiete darf also nicht mehr als 250,00 € betragen.
    In anderen Fällen legen die Behörden eine Grenze für die Bruttokaltmiete fest. Die Bruttokaltmiete besteht aus der Kaltmiete und den kalten Nebenkosten bzw. Betriebskosten.
    Übersteigen diese Kosten die jeweilige Mietobergrenze, so wird nach Ablauf der Schonfrist nur der Teil bis zur Mietobergrenze übernommen. Der darüber hinausgehende Teil muss selber gezahlt werden.
    Hinweis:
    Allein die Größe einer Wohnung ist für die Frage der Übernahme der Miete nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist der Mietpreis bzw. die Einhaltung der Mietobergrenze.
    BEISPIEL:
    Ein Alleinstehender wohnt in einer 50 qm großen Wohnung.
Die Nettokaltmiete beträgt
300,00 €
Die kalten Nebenkosten/Betriebskosten betragen
80,00 €
Die Heizkosten betragen monatlich
50,00 €
Warmmiete
430,00 €
    Die Heizung läuft über eine Zentralheizung (Öl oder Gas), die Warmwasserkosten werden nicht extra ausgewiesen. Die Mietobergrenze beträgt für den Alleinstehenden in dem Beispiel nur 250,00 €.
    Die Nettokaltmiete aus dem Beispiel ist damit um 50,00 € zu teuer. Nach Ablauf der Schonfrist von in der Regel sechs Monaten wird daher nur noch die angemessene Nettokaltmiete von 250,00 €, statt der tatsächlichen 300,00 € übernommen.
    Hinzu kommen die kalten Nebenkosten in tatsächlicher Höhe, soweit keine Anzeichen für Verschwendung vorliegen. Als Orientierungshilfe kann hierzu ein örtlicher Betriebskostenspiegel oder der vom Mieterbund erstellte Bundes-Betriebskostenspiegel dienen. Informationen hierzu erhält man vom Mieterverein oder im Internet.
    Im Beispiel betragen die Nebenkosten 80,00 € und die Heizkosten betragen monatlich 50,00 €. Anzeichen für Verschwendung liegen hier nicht vor. Zusätzlich zur angemessenen Nettokaltmiete von 250,00 € werden daher die kalten Nebenkosten von 80,00 € übernommen sowie die vollen Heizkosten in Höhe von 50,00 €.
    Die Warmwasserpauschale wird nicht mehr abgezogen. Die Kosten für die Erwärmung des Wassers gehören nun zu den Heizkosten.
    Das Jobcenter zahlt daher nach höchstens sechs Monaten nur noch eine Gesamtmiete von 380,00 € statt der vertraglich geschuldeten Miete von 430,00 €. Die Differenz von 50,00 € muss der Leistungsberechtigte selber tragen.
    Hinweis:
    Soll die Miete direkt an den Vermieter gezahlt werden, so wird oft vereinbart, dass die gesamte Miete überwiesen wird, einschließlich der Differenz zwischen Mietobergrenze und tatsächlicher Miete. Die Differenz wird dann von der Regelleistung abgezogen. Der Leistungsberechtigte erhält in diesem Fall weniger Geld ausbezahlt.
    Im Beispiel könnte es sein, dass 430,00 € vom Jobcenter direkt an den Vermieter überwiesen werden. Die Behörde muss aber nur 380,00 € übernehmen. Die Differenz von 50,00 € wird daher von der Regelleistung in Höhe von derzeit 364,00 € abgezogen. Zum Leben hat der Leistungsberechtigte nur noch 314,00 €. Davon müssen noch Strom und gegebenenfalls Telefon bezahlt werden.
    Da in diesen Fällen das Leben schwieriger wird, weist die

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