Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
(wie vor allem der Überprüfung von Leistungsvoraussetzungen, der Eingliederung in Arbeit usw.), aber natürlich nicht willkürlich sein.
Leistungsberechtigte müssen sich zu dem vom Jobcenter vorgegebenen Zeitpunkt melden.
Tipp:
Nach den fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit reicht es aber, wenn man sich zu einem anderen Zeitpunkt am selben Tag meldet. Gleiches soll gelten, wenn ein Meldepflichtiger beim Jobcenter bereits vor dem eigentlichen Meldetermin vorspricht. Voraussetzung ist aber in beiden Fällen, dass der Zweck der Meldung erreicht wird.
Das Jobcenter muss bei der Festlegung des Meldetermins die Belange des Meldepflichtigen berücksichtigen, z. B. Verkehrsverbindungen in ländlichen Gebieten, familiäre Verhältnisse usw.
Im Allgemeinen muss man persönlich beim Jobcenter erscheinen. Eine telefonische Meldung ist nur ausreichend, wenn dies den Zweck erfüllt. Das ist z. B. der Fall, wenn nur kurz etwas abgestimmt werden soll, der persönlicher Ansprechpartner bzw. Fallmanager z. B. über das Ergebnis einer Vorstellung beim Arbeitgeber informiert werden soll, oder wenn der Leistungsberechtigte erkrankt ist.
Tipp:
Das Verlangen einer sogenannten „Bettlägerigkeitsbescheinigung“ ist in der Regel nicht zulässig.
Die notwendigen Fahrtkosten, die dem Leistungsberechtigten und ggf. der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden.
Bei Nichterscheinen zu einem Meldetermin oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin wird das ALG-II um 10 % gekürzt, es sei denn, ein wichtiger Grund kann dargelegt werden.
Rechtsgrundlage:
§§ 32, 59 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 9. 11. 2010, Az. B 4 AS 27/10 R
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. 7. 2009, Az. L 5 AS 131/08
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5. 11. 2007, Az. L 6 AS 279/07 ER
Weitere Hinweise: → Erreichbarkeit ; → Mitwirkungspflichten ; → Fahrtkosten ; → Kürzung von Leistungen
Miete
Das Jobcenter ist dazu verpflichtet, neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch die angemessene Miete für Wohnraum zu zahlen.
Die Miete wird entweder zusammen mit den Regelleistungen an den Leistungsberechtigten gezahlt oder direkt an den Vermieter.
Die zu übernehmende Warmmiete wird vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft und Heizung bezeichnet (abgekürzt: KdU).
Kaltmiete
+
Nebenkosten/Betriebskosten
+
Heizkosten
=
Kosten der Unterkunft und Heizung (Warmmiete)
Übernahme der Miete bei Erstantragstellung: Das Jobcenter zahlt grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten den größten Teil der Warmmiete.
Von der Miete zu übernehmen sind:
Kaltmiete, egal wie hoch
die kalten Nebenkosten, wie z. B. Straßenreinigung, Wasser, Abwasser, Müllgebühren, Schornsteinfeger, etc.
die Heizkosten.
Stromkosten werden nicht übernommen. Sofern man einen Mietvertrag hat, in dem der Strom in der Pauschalmiete enthalten ist, kürzt die Behörde einen Teil der Miete, da die Stromkosten schon in der Regelleistung enthalten sind.
Tipp:
Bei Antragstellung alle Unterlagen, die mit der Wohnung zusammenhängen, einreichen (Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Heizkostenabrechnung, Abwasser und Wasserabrechnungen). Oft werden Mietkostenanteile nicht übernommen, weil das Jobcenter davon keine Kenntnis hat. Normalerweise sind die Kosten für Abwasser und Wasser in den Nebenkosten enthalten. Vereinzelt werden jedoch die Kosten für Wasser und Abwasser extra von den Stadtwerken berechnet.
Übernahme der Mietkosten nach einer Schonfrist von maximal sechs Monaten: Das Jobcenter zahlt nicht unbegrenzt die ganze Miete. Nach dem Gesetz wird die Miete für einen maximalen Zeitraum von sechs Monaten in tatsächlicher Höhe übernommen. Nach Ablauf dieser Schonfrist werden nur noch die sogenannten angemessenen Mietkosten übernommen.
In welcher Höhe Mietkosten als angemessen anzusehen sind, richtet sich nach der Personenzahl und den örtlichen Gegebenheiten und ist nicht gesetzlich geregelt. Je mehr hilfebedürftige Personen in der Wohnung leben, umso höher darf die Miete sein. Erfragen lässt sich die Höhe der angemessenen Miete beim örtlichen Jobcenter.
Als Orientierung für die Festlegung, in welcher Höhe eine Miete übernommen wird, dienen den Behörden zunächst die Richtlinien für die Wohnraumförderungen. So wird z. B. einer alleinstehenden Person
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