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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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M
    Maklergebühren
    Wenn man ohne Makler keine neue Wohnung finden kann, können die Maklerkosten vom Jobcenter übernommen werden. Maklergebühren sind nämlich den Wohnungsbeschaffungskosten zuzuordnen und unter der Voraussetzung der Angemessenheit einer über einen Makler beschafften Wohnung auch erstattungsfähig. Dies natürlich nur dann, wenn das Jobcenter vor dem Umzug seine Zustimmung erteilt hat.
    Es muss in solchen Fällen aber dargelegt werden, dass die üblichen Maßnahmen, wie Zeitungsannoncen und Internetrecherche nicht ausreichen, um eine Wohnung zu finden. Auf dem ländlichen Gebiet wird dieser Nachweis schwieriger zu führen sein als in Ballungszentren wie Berlin, Hamburg, Frankfurt oder München.
    Rechtsgrundlage:
    § 22 SGB II
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichtsbarkeit.de :
    Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5. 9. 2008, Az. L 7 B 647/08 AS PKH
    Sozialgericht Frankfurt (Hessen), Beschluss vom 31. 3. 2006, Az. S 48 AS 123/06 ER
    Weitere Hinweise: → Miete ; → Kostensenkung ; → Umzug
    Medizinische Rehabilitation
    Hilft im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine normale ärztliche Behandlung nicht weiter, um die Erwerbsfähigkeit eines Leistungsbeziehers zu verbessern oder wiederherzustellen, so können Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in Betracht kommen. Diese sollen mit physiotherapeutischen- und ergotherapeutischen Maßnahmen oder mit Mitteln der klinischen Psychologie oder mit Anleitungen zur Selbstaktivierung die Wiederherstellung von körperlichen Funktionen, Organfunktionen und gesellschaftlicher Teilhabe erreichen.
    Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden zum Teil vom Rentenversicherungsträger und zum Teil von den Krankenkassen erbracht.
    Rechtsgrundlage:
    § 40 SGB V; § 39 SGB I; § 25 SGB II
    Weitere Hinweise: → Arbeitsunfähigkeit ; → Erwerbsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit ; → Krankheit
    Mehraufwandsentschädigung
    → Arbeitsgelegenheiten
    Mehrbedarf/Mehraufwendungen
    Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass mit dem Regelbedarf (und den Kosten für die Unterkunft und Krankenversicherung) alle Kosten, die mit dem Lebensunterhalt zusammenhängen, gedeckt werden können.
    Für besondere Lebensumstände gewährt das Jobcenter jedoch einen bestimmten zusätzlichen Geldbetrag, der als Mehrbedarf bezeichnet wird.
    Für folgende Lebensumstände sind Zuschläge vorgesehen:
1. Mehrbedarf bei Schwangerschaft
    Schwangere Leistungsberechtigte erhalten einen Zuschlag in Höhe von 17 % des jeweiligen Regelbedarfes nach Vollendung der 12. Schwangerschaftswoche. Eine alleinstehende Schwangere erhält also monatlich bis zur Geburt ab dem 1. 1. 2011 einen Zuschlag von 61,88 €. Lebt die Schwangere mit einem Partner zusammen, beträgt der Zuschlag 55,76 €.
    Tipp:
    Die dargestellten Mehrbedarfszuschläge umfassen nicht Kosten für eine erste Schwangerschaftsbekleidung oder die Baby-Erstausstattung. In diesen Fällen können Anträge auf eine einmalige Gewährung als Sonderbedarf gestellt werden.
2. Mehrbedarf für Alleinerziehende
    Alleinerziehende wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammen leben erhalten einen Zuschlag von 36 % des Regelbedarfes. Das sind ausgehend von dem Regelbedarf in Höhe von 364,00 € monatlich 131,04 €. Bei mehr als drei minderjährigen Kindern wird ein Zuschlag in Höhe von 12 % für jedes Kind gewährt. Höchstens wird ein Zuschlag in Höhe von 60 % des Regelbedarfes gezahlt.
3. Mehrbedarf für behinderte Menschen
    Behinderte Leistungsberechtigte, denen von anderen Behörden
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 SGB XII zur Schulbildung oder Ausbildung
    gewährt werden, erhalten einen Zuschlag von 35 % des maßgebenden Regelbedarfes. Bei einem alleinstehenden behinderten Leistungsberechtigten sind dies 127,40 € zusätzlich.
4. Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung bei bestimmten Erkrankungen
    Leistungsberechtigte, die unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden und aus medizinischen Gründen einer besonderen Ernährung bedürfen, die oft teurer ist als eine normale Ernährung, können einen Anspruch auf einen Mehrbedarf haben.
    Viele Jobcenter legen der Ermittlung der Mehrbedarfe und der jeweiligen Erkrankungen die Vorschlagliste des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zugrunde. Die Mehrbedarfszuschläge liegen danach

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