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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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notwendig ist, hängt davon ab, wie die Wohnung abgewohnt ist. Die oftmals strengen Fristen in den Mietverträgen sind dabei höchstens ein Indiz. Bei Kleinkindern und bei der notwendigen Nutzung durch technische Geräte wie Rollstühlen kann es zu einer schnelleren Abnutzung kommen als bei Wohnraum, der durch einen Alleinstehenden bewohnt wird. Das Jobcenter kann zur Prüfung, ob eine Schönheitsreparatur notwendig ist, die Wohnung besichtigen lassen.
3. Übernahme von Kosten bei Auszug
    Das Jobcenter übernimmt die Kosten für eine Auszugsrenovierung nur, wenn einem Umzug zugestimmt wurde und die Auszugsrenovierung mit dem Vermieter vertraglich vereinbart wurde.
    Außerdem muss man dann noch nach den Kosten im Speziellen differenzieren:
    Kosten: Die Renovierungen sind grundsätzlich selber oder mit Hilfe von Familienangehörigen oder Freunden und Bekannten durchzuführen. Die meisten Jobcenter gewähren hierfür eine Helferpauschale. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die Renovierung aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht möglich ist und auch keine Freunde oder Bekannten helfen können, werden die Kosten für einen professionellen Handwerker bezahlt. Hierzu müssen dem Jobcenter drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden.
    Keinen Zuschuss gibt es für:
Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die keine Schönheitsreparaturen darstellen. Hierbei handelt es sich um Kosten für die Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustands der Mietsache, also Beseitigung von durch Abnutzung, Alter und Witterungseinfluss entstehende bauliche und sonstige Mängel. Sie betreffen die Beseitigung von Schäden, die nicht durch Malerarbeiten zu beseitigen sind. Hierunter fallen insbesondere Austausch von Fensterscheiben, Reparatur von Türschlössern, Ausbessern von Schäden am Fußboden, Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, größere Putzarbeiten am Mauerwerk. Diese sind in der Regel durch den Vermieter zu übernehmen. Hierunter fallen aber auch kleinere Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen, wie z. B. der Austausch defekter Perlatoren in Wasserhähnen, defekte Untertischgeräte etc. Diese Kosten werden oft ebenfalls auf den Mieter übertragen und sind dann vom Regelsatz umfasst
Schönheitsreparaturen nach Modernisierungs- oder Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten
Kosten für Schönheitsreparaturen außerhalb der Wohnung, wie z. B. das Streichen der Fenster und Wohnungstür von außen, das Streichen der Kellerräume, die Renovierung der Kellerräume oder Renovierungsarbeiten in Treppenhaus und Waschküche
Sonstige Reparaturen, die auf anderen Ursachen beruhen oder anderen Zwecken dienen, also nicht den oben definierten Schönheitsreparaturen zuzuordnen sind. Hierzu gehört zum Beispiel das Erneuern von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat oder das Abschleifen und Versiegeln von Holzböden
Schäden, die aufgrund nicht vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter verursacht worden sind. Diese muss der Mieter aus eigenen Mitteln – in der Regel beim Auszug – beseitigen. Hierzu gehören z. B. Styroporverkleidungen an Wand und Decken; Rauputz; Kunststofffolien an Türen und Fenstern; übermalte Fliesen; Brandlöcher oder Schäden durch Pfennigabsätze im Bodenbelag; Schäden durch Tierhaltung etc.
    Tipp:
    Das Jobcenter immer erst vorher informieren und sich über die Möglichkeiten einer Kostenübernahme erkundigen.
    Rechtsgrundlage:
    § 22 SGB II
    Gerichtsentscheidungen:
    www.sozialgerichtsbarkeit.de :
    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. 1. 2010, Az. L 1 B 25/09 AS
    Bundessozialgericht, Urteil vom 16. 12. 2008, Az. B 4 AS 49/07 R
    Bundessozialgericht, Urteil vom 19. 3. 2008, Az. B 11b AS 312/06 R
    Weitere Hinweise: → Miete ; → Umzug ; → Darlehen vom Jobcenter
    Rente
    Es gibt eine Vielzahl von Renten und Sozialleistungen bzw. Versicherungsträgern, die diese gewähren. Neben den Renten der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztenrente, Witwer/Witwen- und Waisenrente), den Renten aus sog. sozialer Entschädigung (Versorgungs-/oder Beschädigten-Grundrente, und sonstigen Renten nach dem Bundesversorgungsrecht), Renten für bestimmte Rentnergruppen (z. B. Bergmannsrenten, Altershilfen für Landwirte) sind dies vor allem die Leistungen der Rentenversicherung. Hervorzuheben sind dort die Erwerbsminderungsrente, die Altersrente und die Hinterbliebenenrente.
    Hinzu kommen Zahlungen aus privaten Versicherungen, für die auch die Bezeichnung „Rente“

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