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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen
7,16 €
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Andere Waren und Dienstleistungen
26,50 €
    Die Summe ergibt einen errechneten Wert von 361,81 €, der auf 364,00 € aufgerundet wurde.
    Der Gesetzgeber hat den einzelnen Leistungsberechtigten sogenannte Regelbedarfsstufen zugeordnet:
    Regelbedarfsstufen
Lebenssituation
Regelsatz ab 1. 1. 2011
Regelbedarfsstufe 1
Erwachsene Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt
364,00 €
Regelbedarfsstufe 2
Zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen
je 328,00 €
Regelbedarfsstufe 3
Erwachsene Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt
291,00 €
Regelbedarfsstufe 4
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres
287,00 €
Regelbedarfsstufe 5
Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
251,00 €
Regelbedarfsstufe 6
Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
215,00 €
    Ab dem 1. 1. 2012 soll der Regelsatz um 3,00 € zusätzlich um einen bestimmten Faktor der Preisentwicklung und der Gehaltsentwicklung erhöht und erweitert werden.
    Hinweis:
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. 2. 2010 die bis dahin geltenden Berechnungen als verfassungswidrig verworfen. Darauf hin wurden die neuen Berechnungen vom Gesetzgeber durchgeführt und das SGB II geändert. Ob diese neuen Regeln verfassungsgemäß sind, ist umstritten. Sie sind aber aktuell geltendes Recht und werden demgemäß angewendet.
    Rechtsgrundlage:
    § 20 SGB II
    Gerichtsentscheidungen:
    www.bundesverfassungsgericht.de :
    Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 9. 2. 2010, Az. 1 BvL 1/09, Az. 1 BvL 3/09, Az. 1 BvL 4/09
    Weitere Hinweise:
    www.gesetze-im-internet.de :
    Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 24. 3. 2011
    → Mehrbedarf/Mehraufwendungen ; → Erstausstattung ; → Einmalleistungen ; → Miete ; → Härtefall ; → Darlehen vom Jobcenter
    Reisekosten
    → Fahrtkosten
    Renovierungskosten/ Schönheitsreparaturen
    Renovierungskosten und Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich vom Jobcenter zu übernehmen, wenn der Mieter laut Mietvertrag bei Einzug, regelmäßig in gewissen Abständen oder bei Auszug dazu verpflichtet ist. Ansonsten ist der Vermieter zuständig.
    Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die durch normales Wohnen entstanden sind. Sie sind grundsätzlich notwendig, wenn Wände, Decken oder der Lackanstrich der Wohnung stark abgenutzt sind (Nutzungsspuren von Kindern, Flecken, deutliche Ränder von Möbeln und Bildern). Auch Rauchen kann Anlass dazu sein, da selbst starkes Rauchen in der Regel noch einen vertragsgemäßen Gebrauch darstellt, aber die Abnutzungen entfernt werden müssen. Unter Schönheitsreparaturen fallen ausschließlich Malerarbeiten innerhalb der Wohnung, wie zum Beispiel
    das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken,
    das Lackieren von Heizkörpern einschließlich Heizungsrohren, Innentüren, Scheuerleisten und über Putz verlegten Versorgungs- und Abflussleitungen sowie Fenster und Außentüren von innen,
    Arbeiten zur Beseitigung von Untergrundschäden (diese gehören nur dann zu den Schönheitsreparaturen, wenn es sich um übliche und kleinere Vorarbeiten vor dem Anstreichen und Tapezieren handelt).
    Ansonsten muss man im Einzelnen unterscheiden:
1. Kosten für eine Einzugsrenovierung
    Einen Zuschuss für eine Einzugsrenovierung muss das Jobcenter nur dann gewähren, wenn es im konkreten Ort üblich ist, eine Wohnung unrenoviert anzumieten. Ist es im konkreten Ort nicht üblich, eine Wohnung unrenoviert anzumieten, muss das Jobcenter die Kosten für eine Einzugrenovierung nicht übernehmen, weil die Wohnung renoviert überlassen wird.
2. Regelmäßige Schönheitsreparaturen
    Die Übernahme von Kosten für regelmäßige in gewissen Abständen vorzunehmende Schönheitsreparaturen kommt nur in Betracht, wenn die Durchführung von Schönheitsreparaturen vertraglich wirksam vereinbart und diese notwendig sind. Ob die Überwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen vom Vermieter auf den Mieter rechtlich wirksam ist, muss genau überprüft werden. Die Mietervereine geben dazu Auskunft. Ob eine Schönheitsreparatur

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