Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
nicht ausreichen sollte, um den Lebensunterhalt zu decken, kann man Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII beantragen.
Rechtsgrundlage:
§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1, 7 a, 12 a, 65 Abs. 4 SGB II; § 428 Abs. 1 SGB III; Unbilligkeitsverordnung vom 14. 4. 2008
Weitere Hinweise:
www.arbeitsagentur.de :
Veröffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld II/Fachliche Hinweise zu §§ 7 und 12 a SGB II
→ Erwerbsminderungsrente ; → Verletztenrente ; → Altersvorsorge ; → Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ; → Zahlungslücken
Rentenbeiträge
Seit dem 1. 1. 2011 sind Personen, die ALG-II beziehen, nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher fallen auch keine Beiträge mehr an.
Muss man Rentenversicherungsbeiträge aus anderen Gründen zahlen (z. B. „Aufstocker“, die einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen), werden diese vom Jobcenter ebenfalls nicht übernommen. Allerdings kann man sie einkommensmindernd berücksichtigen.
Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB II
Weitere Hinweise: → Rente ; → Altersvorsorge ; → Riester-Rente ; → Aufstocker ; → Erbwerbstätigenfreibeträge ; → Einkommen/Einkommensanrechnung
Rezeptgebühr
Die Kosten für Rezeptgebühren sind in der Pauschale der Regelleistung enthalten und werden nicht extra erstattet.
Tipp:
Es gibt Belastungsgrenzen. Wenn diese erreicht sind, kann man für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse befreit werden.
Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, ist als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung maßgeblich.
Rechtsgrundlage:
§§ 31, 61, 62 SGB V; § 20 Abs. 2 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.bundessozialgericht.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 22. 4. 2008, Az. B 1 KR 18/07 R
Weitere Hinweise: → Praxisgebühr ; → Regelbedarf/Regelleistung ; → Krankheit ; → Attestkosten
Riester-Rente
Die Beiträge zu einer privaten Riester-Rente werden vom Jobcenter nicht übernommen. ALG-II-Bezieher, die ein zusätzliches Einkommen beziehen (Aufstocker), können die Beiträge zur Riester-Rente allerdings einkommensmindernd berücksichtigen. Die ersparten Beträge zählen, soweit sie nicht vorzeitig verwendet werden, zudem zum sog. Schonvermögen, das nicht zur Bedarfsdeckung oder -minderung eingesetzt werden muss.
Rechtsgrundlage:
§§ 11 b Abs. 1 Ziff. 4, 12 Abs. 2 Ziffer 2 SGB II
Weitere Hinweise: → Aufstocker ; → Erwerbstätigenfreibeträge ; → Vermögen/Vermögensanrechnung ; → Altersvorsorge ; → Lebensversicherung
Rückforderung /-zahlung von Leistungen
Grundsätzlich sind zuviel erbrachte Leistungen, insbesondere zu viel gezahltes ALG-II, zurückzuzahlen.
Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. Dies gilt auch für Bildungsgutscheine, es sei denn, sie wurden vom Leistungsberechtigten noch nicht eingelöst. Dann können die Gutscheine als solche zurückgegeben werden.
Die Jobcenter gewähren die Leistungen nach dem SGB II häufig unter dem Vorbehalt, die Rechtmäßigkeit, vor allem die Höhe von ALG-II, später noch einmal zu kontrollieren. Dies liegt daran, dass viele Leistungsberechtigte ALG-II als Aufstocker beziehen und das geringfügige Einkommen meist schwankend ist. Ebenso kann das Jobcenter im Nachhinein Geld zurückfordern, wenn sich später herausstellt, dass der Leistungsberechtigte Vermögen oder Einkommen verschwiegen hat, also Leistungen zu Unrecht erhalten hat.
Bevor es zur Rückforderung kommt, erhält ein Leistungsberechtigter vom Jobcenter zunächst eine Anhörung zur Überzahlung. Der Leistungsberechtigte soll u. a. angeben, warum er in einem gewissen Zeitraum Einkommen oder Vermögen nicht angegeben hat.
Der Anhörung folgt dann ggf. der sog. Aufhebungs- und Erstattungsbescheid oder auch Rückforderungsbescheid genannt.
Tipp:
Wenn die Leistungen nachträglich im vollen Umfang aufgehoben werden, müssen trotzdem nur 56 % der bei der Berechnung des ALG-II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft zurückgezahlt werden. Dadurch soll erreicht werden, dass den Hilfeempfängern
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