Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
verwendet wird (z. B. Riester- oder Rürup-Rente).
Grundsätzlich gilt für Leistungsberechtigte im Bereich des SGB II, dass bis auf wenige Ausnahmen solche Rentenzahlungen als Einkommen ganz oder teilweise angerechnet werden.
Der Bezug von Altersrenten nach dem SGB VI oder ähnliche Leistungen (zum Beispiel Ruhegehalt für Beamte, Soldaten) führt sogar zum Wegfall des Anspruchs auf SGB II Leistungen. Dabei ist unerheblich, ob die Rente mit oder ohne Abschläge gezahlt wird. Es muss sich allerdings um Vollrenten handeln. Der Bezug von Teilaltersrenten reicht nicht aus.
Altersrente erhält man, wenn man mindestens 60 Pflichtbeitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, z. B. in dem man fünf Jahre lang rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, und das Renteneintrittsalter erreicht hat. Dieses liegt je nach Geburtsjahrgang derzeit zwischen 65 und 67 Jahren.
Hinweis:
Bei Personen, die vor dem 1. 7. 1947 geboren sind, ist das Renteneintrittsalter das vollendete 65. Lebensjahr. Für im Jahr 1947 Geborene verschiebt sich der Renteneintritt um 1 Monat, für den Jahrgang 1948 um 2 Monate und so weiter bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres für alle Personen, die 1964 und später geboren wurden.
Tipp:
Man kann die persönliche Rentenaltersgrenze in § 7 a SGB II nachlesen oder bei der Rentenversicherung erfragen.
Zum Teil kann man die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen, muss dann aber mit Abschlägen rechnen.
Hinweis:
Ab dem 1. 1. 2011 sind SGB II-Bezieher nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Das Jobcenter zahlt seit dem keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungsberechtigte erwerben durch die Inanspruchnahme von ALG-II keine Rentenanwartschaften mehr.
Mit Erreichen des Rentenalters und bei Bezug von Rente endet der Anspruch auf ALG-II.
Nach den Neuregelungen wird die Zahlung von ALG-II allerdings nicht mehr einen Tag vor dem maßgebenden Stichtag, z. B. dem 65. Geburtstag, eingestellt, sondern erst mit Ablauf des Monats, in dem der Stichtag erreicht wird. Am Folgetag beginnt dann die Rente.
BEISPIEL:
Liegt der 65. Geburtstag am 22. 5., endet der ALG-II-Bezug am 31. 5. und Rente gibt es ab dem 1. 6.
Früher bestand die Gefahr, dass zwischen dem Ende des ALG-II-Bezuges und dem Beginn der Rentenleistungen eine Lücke war. Dies soll durch die Neuregelung verhindert werden.
Eingliederungsleistungen werden bereits mit der Stellung des Rentenantrags eingestellt.
Aber nicht nur Personen, die eine Altersrente beziehen, erhalten keine Leistungen nach dem SGB II mehr, sondern auch Personen, die eine Altersrente beziehen können, sind vorrangig auf die Inanspruchnahme von Rente zu verweisen, soweit sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Sie können vom Jobcenter aufgefordert werden, die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, selbst wenn dies zu Rentenabschlägen führt.
Hinweis:
Vom sog. Zwang zur Frühverrentung ausgenommen sind die sog. 58er Fälle im Bereich des SGB III. Bisher durften Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, sich vom Arbeitsmarkt zurückzuziehen und konnten trotzdem Arbeitslosengeld beziehen. Es handelt sich jedoch um eine auslaufende Regelung, die nur noch für Personen gilt, die vor dem 1. 1. 2008 arbeitslos wurden und damals mindestens 58 Jahre alt waren.
Tipp:
Von einer Frühverrentung kann abgesehen werden, wenn diese unbillig ist.
Zur Frage der Unbilligkeit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahr 2008 eine Verordnung erlassen, in der Fälle der Unbilligkeit beispielhaft aufgezählt sind. Unbilligkeit ist zum Beispiel gegeben, wenn
Leistungen nach dem SGB II nur ergänzend, z. B. neben Arbeitslosengeld I oder Krankengeld in Anspruch genommen werden und diese Ansprüche bei der Frühverrentung verloren gehen würden
die Altersrente innerhalb der nächsten sechs Monate abschlagsfrei in Anspruch genommen werden könnte
die Eingliederung in Arbeit bevorsteht oder die Hilfebedürftigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate durch den Partner überwunden werden kann
oder die Rentenabschläge dazu führen würden, dass dauerhaft weiter Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen, wenn dies bei abschlagsfreier Rente später nicht der Fall wäre.
Umstritten ist, ob das Jobcenter die SGB II-Leistungen einfach einstellen kann, wenn der Leistungsberechtigte nicht mitwirkt.
Wenn die Altersrente
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