Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
nicht.
Eine spezielle Form von förmlichen Rechtsbehelfen sind die sog. Rechtsmittel, die zum einen verhindern, dass eine Entscheidung rechtskräftig wird, und zum anderen einen Rechtsstreit vor ein höheres Gericht bringen. Zu den Rechtsmitteln zählen die Berufung und die Revision.
Anderen förmlichen Rechtsbehelfen, die keine Rechtsmittel sind, fehlen die oder zumindest eine der oben beschriebenen Wirkungen.
Bekannte Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren sind der Widerspruch oder der Einspruch.
Tipp:
Über die Möglichkeit einen förmlichen Rechtsbehelf einzulegen, muss die Behörde oder das Gericht in der Regel belehren. Man nennt dies die Rechtsbehelfsbelehrung.
Zu den formlosen Rechtsbehelfen zählen die Dienstaufsichtsbeschwerde, die Gegenvorstellung sowie Petitionen.
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgesetze, z. B. SGB X; Sozialgerichtsgesetz
Weitere Hinweise: → Widerspruch/Widerspruchsverfahren ; → Aufschiebende Wirkung
Rechtsberatung
Rechtsberatung kann man an unterschiedlichen Stellen erhalten, z. B. bei Gewerkschaften oder verschiedenen Interessenverbänden (z. B. Sozialverband, Wohlfahrtsverbände, Mieterverein, Arbeitsloseninitiativen usw.). In Vereinen oder Verbänden muss man häufig Mitglied sein oder werden. Zum Teil gibt es auch öffentliche Rechtsberatungen bei den Kommunen oder beim Land. In Schleswig-Holstein gibt es z. B. eine Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten, die die Aufgabe hat, alle Hilfesuchenden in sozialen Angelegenheiten – kostenfrei – zu informieren und zu beraten sowie ihre Anliegen gegenüber Behörden zu vertreten. Im Bereich der Sozialversicherung (z. B. Kranken- oder Rentenversicherung) kann man Hilfe bei den sog. „gemeinsamen Servicestellen“ finden.
Wenn keine andere Stelle zur Verfügung steht, kann man sich in jedem Fall an Rechtsanwälte wenden. Dabei sollte man darauf achten, dass sie besondere Kenntnisse in dem Bereich haben, in dem man Beratung benötigt. Für die meisten Rechtsgebiete gibt es mittlerweile „Fachanwälte“, die auf ihrem Gebiet besondere Erfahrungen haben, z. B. für Sozialrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht oder Mietrecht. Um die Qualifikation herauszufinden helfen Telefonbücher, das Internet oder eine Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer weiter. Der Nachteil ist, Anwälte nehmen Geld für ihre Leistungen.
Tipp:
Wenn man sich keinen Anwalt leisten kann, gibt es die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen. Dann übernimmt der Staat die Kosten. Den Antrag kann man selber schon bevor man einen Rechtsanwalt aufsucht beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht stellen oder über den Anwalt. Die Anwälte bevorzugen es, wenn der Beratungshilfebewilligungsschein gleich mitgebracht wird.
Weitere Hinweise:
www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb :
Informationen zur Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten in Schleswig-Holstein auf der Homepage des Schleswig-Holsteinischen Landtags
→ Anwaltskosten ; → Beratungshilfe ; → Kosten des Verfahrens ; → Prozesskostenhilfe ; → Gerichtskosten
Rechtsmittel
→ Rechtsbehelfe
Regelbedarf/Regelleistung
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes wird ALG-II und/oder Sozialgeld gezahlt. Die Höhe wird dabei nicht individuell bemessen, sondern als Pauschale berechnet. Diese wird Regelsatz genannt.
Im Regelsatz ist nach Ansicht des Gesetzgebers alles für das normale Leben in einem Monat eingerechnet. Hinzu kommen noch die Kosten für angemessenen Wohnraum und Heizung sowie die Beiträge zur Krankenversicherung. Für bestimmte Lebenssituationen gibt es darüber hinaus noch Leistungen als Erstausstattung, für Mehrbedarfe und als Darlehen.
Die Höhe des zustehenden Regelsatzes ist unterschiedlich. Je nach Alter und Größe einer Familie oder für allein lebende Menschen bestimmt der Gesetzgeber unterschiedliche Werte.
Dazu hat er Untersuchungen durchgeführt, anhand derer er für folgende Dinge des Lebens einen bestimmten Geldbetrag für notwendig erachtet.
Für eine alleinstehende Person liegen folgende Ergebnisse vor:
1. Abteilung
Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke
128,46 €
3. Abteilung
Bekleidung und Schuhe
30,40 €
4. Abteilung
Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung
30,24 €
5. Abteilung
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände
27,41 €
6. Abteilung
Gesundheitspflege
15,55 €
7. Abteilung
Verkehr
22,78 €
8. Abteilung
Nachrichtenübermittlung
31,96 €
9. Abteilung
Freizeit, Unterhaltung, Kultur
39,96 €
10. Abteilung
Bildung
1,39 €
11.
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