Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Rückforderung/-zahlungen von Leistungen ; → Aufrechnung ; → Widerspruch/Widerspruchsverfahren ; → Aufschiebende Wirkung
Räumungsklage
Mietschulden können zur Kündigung und sogar zur Zwangsräumung der Wohnung führen.
Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist gemäß § 543 BGB immer dann möglich, wenn
zwei Monatsmieten nicht gezahlt wurden (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB)
in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Miete teilweise nicht bezahlt wurde und der Rückstand eine Monatsmiete und mehr umfasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a i. V. m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB)
die Miete mehr als zwei Monate hintereinander teilweise nicht bezahlt wurde und die Mietrückstände zwei Monatsmieten oder mehr betragen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 b BGB).
Tipp:
Nebenkostennachforderungen im Rahmen einer Jahresabrechnung berechtigen allerdings nicht zu einer fristlosen Kündigung.
Eine fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen und der dafür erforderliche wichtige Grund der Kündigung muss im Kündigungsschreiben angegeben werden.
Kündigt der Vermieter fristlos und wird die Wohnung nicht freiwillig geräumt, so kann der Vermieter die Räumung der Wohnung mittels einer Räumungsklage gerichtlich durchsetzen.
Hinweis:
Erhebt der Vermieter die Räumungsklage wegen Mietrückständen, so soll das zuständige Gericht das Jobcenter automatisch davon in Kenntnis setzen, wenn die Kündigung wegen Mietrückständen erfolgte. Die Behörde kann nämlich Mietschulden als Darlehen übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Die Kündigung wegen Mietschulden und die Räumung der Wohnung kann dann abgewendet werden,
wenn der Mietrückstand vor oder „unverzüglich“ nach Erhalt der Kündigung bezahlt wird (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB)
wenn der Mietrückstand innerhalb von zwei Monaten bezahlt wird, nachdem die Räumungsklage rechtshängig ist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Frist beginnt mit der Zustellung der Räumungsklage an den Mieter oder
wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage dem Vermieter eine Erklärung der Behörde vorgelegt wird, dass die rückständige Miete übernommen wird (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Diese Zusage muss sich auf die Mietrückstände beziehen, nicht auf künftige Mieten.
Als Bedingung für eine Übernahme der Mietschulden kann das Jobcenter verlangen, dass die zu zahlende Miete direkt an den Vermieter überwiesen wird, so dass zukünftige Zahlungen gewährleistet sind. Des Weiteren muss die Übernahme der Mietschulden den Wohnraum tatsächlich sichern. Dies ist nicht der Fall, wenn noch andere zum Beispiel verhaltensbedingte Kündigungsgründe vorliegen oder der Vermieter einer Fortsetzung des Mietverhältnisses bereits ausdrücklich widersprochen hat.
Hinweis:
Das Jobcenter übernimmt die Mietschulden in der Regel nur einmal und auch nur dann, wenn die Miete im Bereich der sogenannten Mietobergrenze liegt. Nur in Ausnahmefällen kann das Jobcenter Mietschulden auch zum wiederholten Male als Darlehen übernehmen.
Die Abwendung der Kündigung bzw. der Räumungsklage durch Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist von zwei Monaten ist ebenfalls nur möglich, wenn nicht innerhalb der vergangenen zwei Jahre schon einmal eine fristlose Kündigung auf diese Weise unwirksam gemacht worden ist.
Eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Mietschulden ist nicht mehr möglich, wenn ein Insolvenzverfahren läuft und der Vermieter die Kündigung auf Mietschulden stützt, die vor Beantragung der Insolvenz entstanden sind.
Rechtsgrundlage:
§ 22 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. 1. 2010, Az. L 1 B 25/09 AS
Bundessozialgericht, Urteil vom 16. 12. 2008, Az. B 4 AS 49/07 R
Weitere Hinweise: → Darlehen vom Jobcenter ; → Miete ; → Schuldnerberatung
Rechtsanwalt
→ Rechtsberatung ; → Anwaltskosten ; → Beratungshilfe ; → Prozesskostenhilfe
Rechtsbehelfe
Unter einem Rechtsbehelf versteht man ein von der Rechtsordnung zugelassenes verfahrensrechtliches Mittel, mit dem Entscheidungen von Gerichten oder Behörden angegriffen werden können. Sie verfolgen das Ziel, die Entscheidung noch einmal zu überprüfen und abzuändern.
Man unterscheidet förmliche und formlose Rechtsbehelfe. Förmliche Rechtsbehelfe sind an bestimmte Formen und/ oder Fristen gebunden, formlose
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