Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
Besonders wichtig ist, dass eine Rücknahme für die Vergangenheit nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Behörde über die Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, zulässig ist.
Tipp:
Achten Sie auf diese Frist. Sie wird manchmal vom Jobcenter versäumt. Um Herauszufinden, wie lange das Jobcenter schon Kenntnis hat, sollte Akteneinsicht genommen werden.
Rechtsgrundlage:
§§ 45, 330 Abs. 2 SGB X; § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
Weitere Hinweise: → Rückforderung/-zahlung von Leistungen ; → Aufhebungsbescheid (Aufhebung eines Verwaltungsaktes) ; → Neufeststellung/Überprüfungsbescheid ; → Rechtsberatung
Rundfunkgebühr
→ GEZ-Gebühren/Gebührenbefreiung
Rürup-Rente
→ Altersvorsorge ; → Vermögen/Vermögensanrechnung
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Überbrückungsgeld
Das Überbrückungsgeld war eine staatliche, finanzielle Unterstützung zur Förderung einer Existenzgründung durch die Agentur für Arbeit bis zum 1. 8. 2006. Danach wurde sie durch den Existenzgründungszuschuss und das Einstiegsgeld abgelöst.
Weitere Hinweise: → Einstiegsgeld ; → Existenzgründung ; → Selbstständigkeit
Übergangsgeld
Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung im Bereich der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und im Falle der medizinischen Rehabilitation.
Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation wird das Übergangsgeld während der Zeit einer Weiterbildung in einem Berufsförderungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation gezahlt, die von der Agentur für Arbeit gefördert werden. Gleiches gilt für das Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitation. Es müssen jedoch noch weitere Antragsvoraussetzungen gegeben sein.
Die Leistungen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts und werden ggf. als Einkommen beim ALG-II berücksichtigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 6, 44 SGB IX; §§ 11, 11 a SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.bundessozialgericht.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 7. 5. 2009, Az. B 14 AS 13/08 R
Weitere Hinweise: → Anrechnung (von anderen Sozialleistungen) ; → Einkommen/Einkommensanrechnung
Übergangsleistungen
Übergangsleistungen werden von der gesetzlichen Unfallversicherung für eine vorübergehende Zeit gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeit aufgeben muss, weil eine Berufskrankheit eingetreten ist oder bei Fortsetzung der Tätigkeit einzutreten droht. Durch die Übergangsleistungen sollen finanzielle Nachteile, die die Berufsaufgabe mit sich bringt, aufgefangen bzw. gemildert werden.
Die Leistungen sind beim ALG-II als Einkommen zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlage:
§ 3 Abs. 2 BKV; §§ 11, 11 a SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.bundessozialgericht.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 18. 2. 2010, Az. B 14 AS 76/08 R
Weitere Hinweise: → Anrechnung (von anderen Sozialleistungen) ; → Einkommen/Einkommensanrechnung
Überprüfungsantrag
Wenn man mit einer Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden ist, kann man innerhalb bestimmter Fristen Widerspruch dagegen einlegen. Wird die Frist versäumt, wird die Entscheidung bestandskräftig.
Aber selbst dann ist es noch möglich, eine erneute Überprüfung der Angelegenheit durch das Jobcenter zu beantragen. Das nennt man den sog. Überprüfungsantrag. Dem Überprüfungsantrag folgt ein Überprüfungsbescheid, die sog. Neufeststellung. Das Verfahren dient der Korrektur falscher Entscheidungen, vor allem wenn mit dem bestandskräftigen Bescheid zu Ungunsten des Antragstellers entschieden worden ist.
Ein solcher Antrag sollte gestellt werden, wenn Anhaltspunkte erkennbar sind (etwa durch eine Akteneinsicht), dass der (nicht begünstigende) Bescheid (Verwaltungsakt)
von Anfang an rechtswidrig war z. B. aufgrund
unrichtiger Anwendung des Rechts (Anspruchsgrundlage wurde nicht gesehen) oder
Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts (es werden sonstige Einkünfte oder Vermögen zu Unrecht als Einkommen berücksichtigt) oder
Nichtigkeit des Bescheids (schwerstwiegende Verfahrensfehler)
und den Antragsteller belastet.
Tipp:
Ein Antrag auf Neufeststellung kann weiterhelfen, wenn die Widerspruchsfrist versäumt wurde.
Der Überprüfungsantrag hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Handelt es sich beim Ursprungsbescheid um einen Rückforderungsbescheid, ist der Erstattungsbetrag daher ganz (oder in Raten) zu zahlen, bis die Neufeststellung ggf. zu einer Änderung des Rückforderungsbescheides führt.
Rechtsgrundlage:
§ 44 SGB X; § 40 Abs. 1
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