Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
400,00 € bezahlt.
Hinweis:
Bei einem Umzug in einen anderen Ort oder in ein anderes Bundesland ohne Zustimmung des Jobcenters ist die jeweilige Mietobergrenze des neuen Ortes entscheidend. Das Jobcenter will nur verhindern, dass innerhalb eines Ortes unnötig die Wohnungen gewechselt werden.
(3) Unter 25-jährige, die aus ihrem Elternhaus ausziehen wollen, müssen eine Zustimmung zu einem Umzug einholen. Erteilt die Behörde keine Zustimmung, so werden überhaupt keine Kosten übernommen.
Tipp:
Die Behörde gewährt ALG-II-Empfängern bei Bezug einer neuen Wohnung eventuell eine Erstausstattungsbeihilfe für Haushaltsgegenstände, die für die neue Wohnung zwingend benötigt werden
Rechtsgrundlage:
§ 22 SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 1. 6. 2010, Az. B 4 AS 60/09 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. 3. 2008, Az. B 11b AS 31/06 R
Weitere Hinweise:
www.tacheles-sozialhilfe.de :
Bundesweite Richtlinien/KdU-Richtlinien, KdU-Empfehlungen, Landesrechtliche Bestimmungen zur Angemessenheit von Unterkunftskosten
→ Miete ; → Kostensenkung ; → Erstausstattung
Untätigkeitsklage
Wenn das Jobcenter über einen Antrag oder einen Widerspruch nicht entscheidet, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Untätigkeitsklage zu erheben. Sie hat das Ziel, eine Behörde zu verpflichten, einen Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid zu erlassen.
Voraussetzung ist, dass die Behörde in angemessener Frist und ohne hinreichenden Grund nicht entschieden hat. Die Wartefrist beträgt sechs Monate nach Antragstellung, bzw. drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs.
Tipp:
Da der Leistungsberechtigte nicht weiß, aus welchen Gründen das Jobcenter nicht entscheidet, empfiehlt es sich, das Jobcenter vor der Klage zur Auskunft über den Stand der Bearbeitung aufzufordern und die Untätigkeitsklage anzudrohen, wenn in angemessener Frist (zwei Wochen) keine Reaktion erfolgt. Unterbleibt diese, hat das Jobcenter die Klageerhebung zu vertreten und wird ggf. die Kosten tragen müssen.
Sobald das Jobcenter entschieden hat, erledigt sich die Untätigkeitsklage. Sie dient also nur dazu, eine schnellere Bearbeitung der Angelegenheit durch das Jobcenter zu erreichen.
Rechtsgrundlage:
§ 88 Abs. 2 SGG
Weitere Hinweise: → Eilverfahren ; → Klage ; → Gerichtskosten ; → Prozesskostenhilfe ; → Anwaltskosten
Unterbringung
→ Stationäre Unterbringung
Unterhalt
Da das ALG-II nachrangig ist, muss der Leistungsberechtigte versuchen, zunächst seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu decken. Zu den Eigenmitteln zählen auch Unterhaltsansprüche.
Das Gesetz kennt folgende Unterhaltsansprüche:
Ehegattenunterhalt (§§ 1360 ff. BGB), bei Getrenntleben
(§§ 1361 ff. BGB) und bei Scheidung (§§ 1569 ff. BGB)
Unterhalt des Lebenspartners (§ 5 LPartG), bei Getrenntleben
(§ 12 LPartG) und bei Aufhebung der Partnerschaft (§ 16 LPartG)
Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) und
Unterhaltsansprüche von Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB).
Die o. g. Unterhaltsansprüche setzen immer voraus, dass der Berechtigte einen Unterhaltsbedarf hat, keine ausreichenden eigenen Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen (= Bedürftigkeit) und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, d. h. er muss in der Lage sein, den offenen Bedarf (teilweise) zu decken. Sonst bestehen Unterhaltsansprüche gar nicht.
Wenn und soweit Unterhalt gezahlt wird, ist die Zahlung von ALG-II nicht erforderlich.
Sollte die Zahlung von ALG-II erforderlich sein, weil Unterhalt z. B. nicht rechtzeitig gezahlt wird, gehen die Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten bis zur Höhe erbrachter Hilfeleistungen auf das Jobcenter über, es sei denn, der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch ist ausgeschlossen.
Dies ist zunächst der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhaltsverpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, weil die gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen dann bereits bei der Ermittlung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt sind.
Es gibt einen weiteren Übergangsausschluss, wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhaltsverpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht, d. h. ihn weder zur Zahlung aufgefordert noch Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt hat. Das gilt allerdings nicht bei Unterhaltsansprüchen von Minderjährigen bzw. von Personen unter
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