Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
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Das restliche Vermögen des Vaters nach Abzug seiner Freibeträge entspricht genau den restlichen übertragbaren Freibeträgen der Mutter und des Kindes. Daher muss der Vater sein Vermögen nicht zum Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft einsetzen.
c) Geförderte Altersvorsorge
Altersvorsorgeguthaben in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge (Riester- und Rürup-Renten), bleiben anrechnungsfrei, soweit das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet wird.
Diese Regelung gilt eigenständig für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft. Insofern ist auch ein entsprechendes Altersvorsorgevermögen minderjähriger und nicht erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hiervon umfasst.
d) Altersvorsorgefreibeträge
Zusätzlich gibt es weitere Freibeträge für die Altersvorsorge. Sie werden dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dessen Partner (der auch nicht erwerbsfähig sein kann) sowie erwerbsfähigen minderjährigen Kindern nach Vollendung des 15. Lebensjahres gewährt und betragen 750,00 € je vollendetem Lebensjahr.
Die Obergrenze ist nach Geburtsjahrgängen gestaffelt:
48.750,00 € für die Jahrgänge bis einschließlich 1957
49.500,00 € für die Jahrgänge 1958 bis 1963
50.250,00 € für die Jahrgänge ab 1964.
Der Freibetrag gilt für jede Form der Altersvorsorge. Voraussetzung ist allerdings, dass ihre Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Auch ein Rückkauf/eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein.
Tipp:
Es reicht aus, wenn die Verwertung vor dem 60. Lebensjahr ausgeschlossen ist.
Nach Erreichen der Altersgrenze (Fälligkeit der Versicherungsleistung) ist der geschützte Vermögensbetrag nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit monatlich um 1/180 zu vermindern (180 Monate = 15 Jahre weiterer durchschnittlicher Lebenserwartung).
Typische Anlagebeispiele sind Lebensversicherungen oder private Rentenversicherungen, die der Altersvorsorge dienen. Lebens- oder Rentenversicherungen, die nicht mit einem Verwertbarkeitsausschluss versehen sind, werden abzüglich etwaiger Grundfreibeträge (soweit diese noch nicht anderweitig verbraucht sind) als verwertbares Vermögen angerechnet. Maßgeblich für die Anrechnungshöhe ist der Rückkaufswert. Als Rückkaufswert wird der Betrag bezeichnet, der bei einer Kündigung zurückgezahlt wird. Liegt der Rückkaufswert höher als die Grundfreibeträge von 150,00 € pro vollendetem Lebensjahr, muss die Versicherung verkauft oder beliehen werden.
Tipp:
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Die Unwirtschaftlichkeit wird angenommen, wenn der Rückkaufswert mehr als 10 % unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt.
2. Schonvermögen
Neben den Positionen, die vom Vermögen abzuziehen sind, gibt es auch diverse Vermögensgegenstände, die gar nicht erst bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt werden. Hierzu gehören:
a) Angemessener Hausrat
Der angemessene Hausrat umfasst alle Einrichtungsgegenstände, also insbesondere Möbel und sonstige Gegenstände wie Fernseher, Radio, Stereoanlage, Kühlschrank, Waschmaschine, Bilder oder Bücher und Haushaltsgeräte, wie beispielsweise Küchengeräte oder Staubsauger.
Die Angemessenheit des Hausrats bestimmt sich nach den Lebensumständen während des ALG-II-Bezuges. Hausrat ist nicht mehr angemessen, wenn es sich um Luxus-Gegenstände handelt, die weit über das Übliche hinaus wertvoll sind, wie zum Beispiel Designermöbel oder sehr wertvolle Teppiche.
b) Fahrzeug/Auto
Jede in der Bedarfsgemeinschaft erwerbsfähige Person darf ein angemessenes Fahrzeug für einen Verkehrswert von bis zu 7.500,00 € nach Abzug von möglicherweise bestehenden Kreditverpflichtungen besitzen. Ein wertvolleres Fahrzeug kann in Ausnahmefällen, wie z. B. bei Vorliegen einer körperlichen Behinderung oder bei einer Großfamilie, gestattet werden.
c) Altersvorsorgevermögen bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Sofern eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, wie z. B. bei einigen Selbstständigen, sind angemessene Vermögenswerte, die der Altersvorsorge dienen, bei der Ermittlung des Vermögens nicht zu berücksichtigen. In der Regel wird davon auszugehen sein, dass auch
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