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Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten

Titel: Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Renate Kreitz
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Untervermietung der Wohnung nachvollziehbar erscheinen lassen. Der Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach Anmieten der Wohnung, ist ein solcher Grund.
    Die Zustimmung darf allerdings versagt werden, wenn der Untermieter hierzu begründeten Anlass gibt, der Wohnraum übermäßig belegt wäre oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 11, 22 SGB II; § 553 BGB
    Gerichtsentscheidungen:
    www.juris.bundesgerichtshof.de :
    Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. 11. 2005, Az. VIII ZR 4/05
    Weitere Hinweise: → Miete ; → Kostensenkung ; → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Wohngemeinschaft
    Urlaub
    Der Leistungsberechtigte muss sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht für die Vermittlung in eine Arbeit bereithalten. Er muss für das Jobcenter an seinem Wohnsitz erreichbar sein und zwar täglich. Er kann daher nicht einfach für längere Zeit wegfahren.
    Es gibt aber die Möglichkeit bis zu drei Wochen pro Jahr ortsabwesend zu sein. Allerdings muss das zuständige Jobcenter der Ortsabwesenheit zuvor zustimmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eingliederung in Arbeit durch die Abwesenheit nicht gefährdet ist.
    Ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld existiert allerdings im SGB II nicht.
    Ein Urlaub über drei Wochen hinaus ist auch möglich. Allerdings werden die ALG-II-Leistungen nur bis zu drei Wochen weitergezahlt. Danach verliert man den Anspruch auf das ALG-II.
    Anderes bzw. Besonderes gilt für Leistungsberechtigte, die zusätzlich zu einem eigenen, geringen Einkommen ALG-II beziehen (Aufstocker) (1) oder bei Leistungsberechtigten, die einem Ein-Euro-Job nachgehen (2).
Mitgliedsbeiträge für Vereine in den Bereichen Sport, Kultur, Spiele usw.
Tanz-, Musik-, Malereiunterricht
Teilnahme an Freizeiten
Teilnahme an angeleiteten Aktivitäten, wie z. B. Museumsbesuchen.
    Während der Urlaubszeit erhalten die Leistungsberechtigten nur den üblichen Regelbedarf, die sog. Mehraufwandsentschädigung für den Ein-Euro-Job entfällt während dieser Zeit.
    Hinweis:
    Wer ohne Zustimmung in den Urlaub fährt, muss unter Umständen das ALG-II sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzahlen.
    Rechtsgrundlage:
    § 7 Abs. 4 a SGB II; Erreichbarkeitsanordnung
    Weitere Hinweise:
    www.arbeitsagentur.de :
    Veröffentlichungen/weisungen/Arbeitslosengeld II/Fachliche Hinweise zu § 7 SGB II
    → Erreichbarkeit ; → Meldepflicht ; → Ortsabwesenheit ; → Aufstocker ; → Ein-Euro-Job

V
    Vereinsmitgliedschaften und -beiträge
    Für die Mitgliedschaft in Vereinen werden die Kosten für ALG-II-Bezieher grundsätzlich nicht übernommen. Diese müssen aus der Regelleistung ggf. beglichen werden.
    Ein gesetzgeberisches Ziel der SGB II-Reform 2011 war es jedoch, Kindern und Jugendlichen die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen, damit sie sich in Gemeinschaftsstrukturen integrieren und Kontakt zu Gleichaltrigen aufbauen können.
    Dafür wurden besondere Mittel zur Verfügung gestellt, die für unterschiedliche Aktivitäten eingesetzt werden können.
    In Betracht kommen
Mitgliedsbeiträge für Vereine in den Bereichen Sport, Kultur, Spiele usw.
Tanz-, Musik-, Malereiunterricht
Teilnahme an Freizeiten
Teilnahme an angeleiteten Aktivitäten, wie z. B. Museumsbesuchen.
    Anspruch auf Teilhabeleistungen haben nur Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Erforderlich ist zudem immer ein gesonderter Antrag.
    Es werden maximal 10,00 € monatlich geleistet, jedoch nicht als Bargeld. Die Kinder erhalten Gutscheine oder die Leistungsanbieter, die von den Jobcentern zugelassen sein müssen, werden vom Jobcenter direkt vergütet.
    Tipp:
    Das Guthaben kann angesammelt werden. Es verfällt erst sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 28 Abs. 7, 29 Abs. 1 SGB II
    Weitere Hinweise: → Bildungsgutscheine/Teilhabegutscheine
    Verfahrenskosten
    → Kosten des Verfahrens
    Verletztengeld
    Das Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlt werden kann, wenn zusätzliche Voraussetzungen gegeben sind. Es entspricht in etwa dem Krankengeld und wird bei Leistungsberechtigten als Einkommen berücksichtigt.
    Rechtsgrundlage:
    §§ 45 ff. SGB VII
    Weitere Hinweise: → Anrechnung (von anderen Sozialleistungen) ; → Einkommen/Einkommensanrechnung ; → Schmerzensgeld
    Verletztenrente
    Eine Verletztenrente ist

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