Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die jemand für die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit als Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufserkrankung erhält.
Die Verletztenrente ist als Einkommen beim ALG-II zu berücksichtigen. Sie zählt weder zu den privilegierten Renten (Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes), die anrechnungsfrei bleiben, noch hat sie eine Zweckbestimmung, die einem anderem Zweck dient als das ALG-II.
Tipp:
Der Erhöhungsbetrag der Verletztenrente ist gemäß § 58 Satz 2 SGB VII anrechnungsfrei.
Rechtsgrundlage:
§§ 54 ff. SGB VII; §§ 11, 11 a SGB II
Gerichtsentscheidungen:
www.bundesverfassungsgericht.de :
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 16. 3. 2011, Az. 1 BvR 591 und 593/08
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 5. 9. 2007, Az. B 11b AS 15/06 R
Weitere Hinweise: → Rente ; → Anrechnung (von anderen Sozialleistungen) ; → Einkommen/Einkommensanrechnung
Vermögen/Vermögensanrechnung
Bei Antragstellern/Leistungsberechtigten, die über Vermögen verfügen, prüft das Jobcenter, ob überhaupt eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II gegeben ist bzw. ob der jeweilige Antragsteller/Leistungsberechtigte erst einmal sein Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes einzusetzen hat.
Generell gilt, dass Vermögen alles das ist, was vor Antragstellung schon vorhanden ist. Einkommen dagegen ist das, was nach Antragstellung zufließt.
Zum Vermögen zählen alle Guthaben und Gegenstände des Antragstellers und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die einen bestimmten Geldwert haben:
Dazu gehören z. B.:
Bargeld, Schecks, Sparkonten
Sachgegenstände (Grundstücke, Häuser, Möbel, Schmuck etc.) sowie
Wertpapiere (Geldforderungen, Wechsel, Aktien, Gesellschaftsanteile, Hypotheken, Grundschulden).
Auch wenn Gegenstände innerhalb der letzten zehn Jahre verschenkt worden sind, können sie bzw. der Rückforderungsanspruch zum Vermögen gehören.
Der Antragsteller/Leistungsberechtigte muss jedoch nicht immer sein ganzes Vermögen einsetzen bzw. verbrauchen; es gibt Vermögensfreigrenzen und Schonvermögen.
1. Vermögensfreigrenzen
Folgende Beträge/Werte können abgezogen werden:
a) Grundfreibetrag
Das generell anrechnungsfreie Vermögen ist altersabhängig und beträgt für Volljährige 150,00 € pro vollendetem Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100,00 € und höchstens für
vor dem 1. 1. 1958 Geborene 9.750,00 €
nach dem 31. 12. 1957 und vor dem 1. 1. 1964 Geborene 9.900,00 €
nach dem 31. 12. 1963 Geborene 10.050,00 €.
Personen, die bis zum 1. 1. 1948 geboren sind, haben einen Freibetrag von 520,00 € pro vollendetem Lebensjahr, höchstens 33.800,00 €.
Für minderjährige Kinder liegt der Freibetrag bei 3.100,00 €. Das Vermögen der Kinder muss ihnen aber genau zugeordnet werden können. Ein Sparbuch muss daher auf den Namen des Kindes laufen. Sonst wird es bei den Eltern angerechnet.
Die genannten Freibeträge gelten für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Freibeträge der Partner sind auf den jeweils anderen übertragbar. Freibeträge für ein Kind fallen allerdings nur dann an, wenn das Kind eigenes Vermögen hat. Unverbrauchte Freibeträge von Kindern sind nicht auf die Eltern zu übertragen.
b) Freibetrag für notwendige Anschaffungen
Hinzu kommt für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein zusätzlicher Freibetrag von 750,00 € für notwendige Anschaffungen. Diese Freibeträge sind ggf. auf die anderen übertragbar. Dies gilt auch für die „Anschaffungsfreibeträge“ von Kindern.
Hat ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Vermögen oberhalb seiner Freibeträge, muss er dieses dennoch nicht einsetzen, solange andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft noch freie Freibeträge haben. Erst wenn alle Freibeträge ausgeschöpft sind, muss das Vermögen eingesetzt werden.
BEISPIEL:
Die Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2011 besteht aus Vater (40 Jahre), Mutter (35 Jahre) und Kind (15 Jahre). Vater hat 2.000,00 € Bargeld und 8.000,00 € Aktien. Mutter hat 500,00 € Bargeld und 3.000,00 € Tagesgeld und das Kind ein Sparbuch über 2.000,00 €.
Vermögen
Grund-
freibeitrag
Anschaf-
fungs-
frei-
betrag
Restliches Vermögen
Übertrag-
barer Restfrei-
betrag
Vater
10.000,00 €
6.000,00 €
750,00 €
3.250,00 €
–
Mutter
3.500,00 €
5.250,00 €
750,00 €
–
2.500,00 €
Kind
2.000,00 €
3.100,00
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