Arbeitslosengeld II Hartz IV von A-Z: Hilfe für Betroffene in über 300 Stichworten
hier bei Versicherungen die Verwertung vor Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen werden muss.
d) Haus/Eigentumswohnung
Ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung sind als Schonvermögen geschützt.
Angemessen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Häuser eine Größe von 130 qm und für Eigentumswohnungen von 120 qm, wenn die Wohnung von vier Personen bewohnt wird. Für jede Person mehr oder weniger erhöht bzw. vermindert sich die Fläche um 20 qm (mindestens 80 qm).
Die genannten Größen sind allerdings nur Richtwerte. Maßgeblich sind die Lebensumstände im Einzelfall, wie z. B. Familienplanung oder voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit.
e) Hausgrundstücksbeschaffungs- oder erhaltungsvermögen
Vermögen, das nachweislich zur baldigen Anschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, sofern es zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll, ist auch geschützt. Die Zweckbestimmung muss bewiesen werden.
f) Vermögenswerte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung
Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, gehören ebenfalls zum Schonvermögen.
g) Kleine Schrebergärten
Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz einschließlich der Lauben sind ebenso anrechnungsfrei.
3. Verwertungsausnahmen
Vermögensgegenstände, die über den jeweiligen Angemessenheits- oder Freibetragsgrenzen liegen und auch nicht zum Schonvermögen zählen, müssen ausnahmsweise auch nicht verwertet werden, wenn eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit oder eine besondere Härte vorliegt.
a) Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit
Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der erzielte Gewinn aus einem Vermögensgegenstand mehr als 10 % unter der Summe der hierfür aufgebrachten Mittel liegt. Bei Grundstücken oder Eigentumswohnungen kann der Verlust jedoch auch höher ausfallen.
Zurzeit ungeklärt ist die Frage, wie lange und zu welchem Preis genau ein nicht angemessenes Grundstück oder eine nicht angemessene Eigentumswohnung zum freien Verkauf angeboten werden muss. Diese Frage kann z. B bei nicht verwertbaren aber unangemessenen Ferienhäusern oder Zweitwohnungen bedeutsam sein. Nach der derzeitigen Rechtsprechung sind tatsächlich nicht verwertbar Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Eine generelle Unverwertbarkeit liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt.
Aktien werden dagegen in der Regel immer für verwertbar gehalten.
b) Besondere Härte
Eine Pflicht zur Verwertung kann auch entfallen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt.
Eine besondere Härte setzt solche Umstände voraus, die ein deutlich größeres Opfer abverlangt als eine einfache Härte und mehr als die üblicherweise mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Nachteile.
Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit kann sich eine besondere Härte sowohl aus den besonderen Lebensumständen des Hilfebedürftigen als auch aus der Herkunft des Vermögens ergeben, z. B. besondere Familien- und Erbstücke, Verkauf einer selbst bewohnten Eigentumswohnung von nicht angemessener Größe, Vermögensrückstellungen für eine würdige Beerdigung und Grabpflege oder Ersparnisse für die Altersvorsorge, die trotz lückenhafter Rentenversicherung kurz vor dem Rentenalter eingesetzt werden müssten.
Rechtsgrundlage:
§ 12 SGB II; § 7 ALG-II-Verordnung
Gerichtsentscheidungen:
www.sozialgerichtsbarkeit.de :
Bundessozialgericht, Urteil vom 6. 9. 2007, Az. B 14/7b AS 66/06 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 10. 12. 2007, Az. B 14/76 AS 46/06 R
Weitere Hinweise:
www.arbeitsagentur.de :
Veröffentlichungen/Weisungen/Arbeitslosengeld II/Fachliche Hinweise zu § 11 SGB II
www.gegen-hartz.de (Suchwort: Vermögen)
→ Altersvorsorge ; → Bedarfsgemeinschaft ; → Eigenheim/Eigentumswohnung ; → Grundstück
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Die Beiträge zu Versicherungen hat der Leistungsberechtigte aus der Regelleistung zu bestreiten. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche Beiträge zu Kranken- oder Pflegeversicherungen, oder
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