Betreuung von Angehoerigen
mehr an ihrem früher geäußerten Willen festhalten will.
Die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten
Der Betreuer ist nur verpflichtet, den Betreuten rechtlich zu vertreten, und darf im Rahmen seines Aufgabenkreises nur in rechtlichen Angelegenheiten handeln. Daher fallen tatsächliche Handlungen, wie etwa das Einnähen von Namensschildern in die Wäsche des Betreuten, nicht in den Aufgabenkreis „persönliche Angelegenheiten“ (Personensorge). Im Rahmen seines Aufgabenkreises muss der Betreuer daher darauf achten, dass er nur rechtlich für den Betroffenen tätig wird, auch wenn dieser etwas anderes wünscht.
Die Pflicht zur persönlichen Kontaktaufnahme
Der Betreuer kann seine Entscheidungen und sein Handeln nur dann an den Wünschen, dem Willen und dem Wohl des Betroffenen ausrichten, wenn er mit ihm anstehende Fragen bespricht und ihn auch persönlich kennt. Dazu muss er Kontakt mit dem Betroffenen aufnehmen, halten und – je nach Einzelfall – intensivieren. Die Intensität sowie die Art des persönlichen Kontakts hängen vom Aufgabenkreis, den darin zu regelnden Angelegenheiten, den Möglichkeiten des Betroffenen, sich zu verständigen, sowie allen anderen tatsächlichen Gegebenheiten ab.
Besprechungspflicht
Dem Betreuer obliegt eine Besprechungspflicht, die den Kern dessen enthält, was als „persönliche Betreuung“ im Gesetz formuliert ist (§ 1901 Absatz 3 Satz 3 BGB). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Formulierung, dass der Betreute weitestgehend in die Besorgung seiner Angelegenheiten durch den Betreuer einbezogen wird, es ging ihm also letztlich um seine Beteiligung. Vorrangig ist das unmittelbare persönliche Gespräch der beste Weg der Kommunikation. Ist der Betreute gesundheitlich oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, seinen Aufenthaltsort (Pflegeheim) zu verlassen, oder benötigt der Betreuer zur Erledigung seiner Aufgaben einen persönlichen Eindruck, muss er den Betroffenen selbst und persönlich aufsuchen.
EXPERTENTIPP
Ergibt sich aus der Akte des Betreuungsgerichts, dass eine Kommunikation mit dem Betreuten nicht möglich ist, bedeutet das nicht, dass der Betreuer sich um keine Kontaktaufnahme zu kümmern hätte. Der Betreuer muss zumindest ernsthaft versuchen, mit dem Betreuten ins Gespräch zu kommen.
Neutraler Ort
Nicht selten wünscht der Betreute eine persönliche Kontaktaufnahme an einem neutralen Ort, zum Beispiel in einem Cafè oder Restaurant. Diesem Wunsch ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn und soweit dies der Erledigung der Aufgabe dient. Damit kann der Betreuer dem Betroffenen helfen, Hemmschwellen zu überwinden. Ein neutraler Ort bietet sich als Treffpunkt bei folgenden Problemen an:
der Betreute hat keine eigene Wohnung,
er möchte niemanden in seiner Wohnung empfangen,
aufgrund einer Erkrankung beschuldigt er jeden Menschen, der seine Wohnung betritt, des Diebstahls,
das Betreten der Wohnung ist wegen Vermüllung (Messie-Syndrom) unzumutbar.
Telefonate und Briefe
Möglich ist auch, dass der Betreute den Betreuer in dessen Büro oder Privatwohnung aufsucht. Dies ist vor allem bei länger dauernden Betreuungen sinnvoll, da durch die lange Zeitdauer in der Regel ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Auch Telefonate oder schriftliche Kontakte sind geeignet, um überhaupt einen Kontakt mit dem Betroffenen herzustellen. Ein Betreuer wird vor allem in folgenden Fällen diese Art der Kontaktaufnahme wählen:
Der Betreute ist wohnsitzlos und nur via Handy erreichbar.
Der Betreute sitzt in Strafhaft und ein persönlicher Kontakt ist behördlicherseits untersagt.
Der Betreuer setzt sich bei einer direkten Kontaktaufnahme wegen der Aggressionen des Betreuten einer persönlichen Gefahr aus.
Kontakte über Dritte
Möglich ist auch ein Kontakt zum Betreuten über Dritte, zum Beispiel Angehörige, Freunde, Nachbarn, Pflegedienst, Arzt oder Ämter. Da aber die Kommunikation auch dazu dienen muss, Stimmungen, Gemütslagen und Reaktionen des Betroffenen auf bestimmte Aussagen oder Angelegenheiten kennenzulernen, ist ein indirekter Kontakt nur in Ausnahmefällen zulässig.
Selbst dann, wenn der Betreute – aus welchen Gründen auch immer – die Betreuung rundweg ablehnt, ist der Betreuer gehalten, den persönlichen Kontakt zu suchen. Ist hingegen der Betreuer nach einem Umzug an einen entfernten Wohnort oder aufgrund von Arbeitsüberlastung nicht (mehr) in der Lage, den Betroffenen persönlich zu betreuen, muss das Betreuungsgericht ihn
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