Betreuung von Angehoerigen
das Betreuungsgericht nicht als „Überwacher“, sondern als Unterstützer und Ansprechpartner für seine Tätigkeit ansehen.
Die gesetzliche Vertretung des Betroffenen
Nicht alle Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten müssen jedes Jahr Abrechnungen vorlegen. Von der periodischen Rechnungslegung sind folgende Betreuer befreit, sofern das Gericht nichts anderes anordnet:
Eltern,
Ehegatte,
Abkömmlinge (eigene Kinder und Enkelkinder),
Vereinsbetreuer,
Behördenbetreuer.
Übersicht
Ein Betreuungsverein und auch die Betreuungsbehörde sind unbeschränkbar von der Rechnungslegungspflicht befreit. Trotzdem müssen auch die Betreuer eines Vereins oder der Behörde alle zwei Jahre eine Übersicht einreichen. Es ist daher auch für diese Betreuer empfehlenswert, entsprechende Rechnungen und Belege in geordneter Form aufzubewahren.
Das Gericht kann einen längeren Zeitraum für die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses bestimmen. Allerdings sollte der Zeitraum fünf Jahre nicht überschreiten. Der Betreute selbst kann dem Betreuer keine Befreiung erteilen, da die Rechnungslegung auch im öffentlichen Interesse liegt. Eine Betreuungsverfügung, die eine Befreiung beinhaltet, ist zumindest in diesem Punkt ungültig.
Vorsorgevollmacht
Befreite Betreuer können auch von der Pflicht zur Genehmigung von Rechtsgeschäften und der Verpflichtung befreit werden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und einen Sperrvermerk eintragen zu lassen. Ein geschäftsfähiger Betreuter kann jedoch für einzelne Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen. Die dann Vorsorgebevollmächtigten sind gegenüber dem Betreuungsgericht nicht rechenschaftspflichtig. Das Gericht hat hier kaum mehr Möglichkeiten, die Veruntreuung von Geldern oder den Missbrauch von Vermögenswerten zum Schaden des Betreuten zu verhindern. Sinn und Zweck einer befreiten Betreuung ist es, Betreuer, die entweder dem Betreuten sehr nahe stehen oder durch ihre Behörde oder einen Verein kontrolliert werden, von bürokratischen Verpflichtungen zu befreien. Das Gericht ist befugt, gegenüber nahestehenden Betreuern bereits bei der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt die Befreiung aufzuheben, wenn dies im Interesse des Betreuten liegt. Eine solche Anordnung ist gegenüber Behörden oder Vereinen nicht möglich. Wann endet die Betreuung?
Todesfall
Eine Betreuung kann abgeändert oder beendet werden. Der naheliegendste Grund für die Beendigung ist der Tod des Betreuten. Ein Wechsel der Person des Betreuers oder eine Veränderung im Betreuungsbedarf führt dagegen nicht zum Ende der Betreuung.
IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
wann die Betreuung aufgehoben werden kann,
was ein Betreuer zu tun hat, der die Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder will,
was nach Beendigung der Betreuertätigkeit zu tun ist.
Änderungen im Betreuungsbedarf
Mehr oder weniger Bedarf
Über die Fortführung oder Aufhebung einer Betreuung entscheidet das Gericht nach den gleichen Kriterien, die bei der Entscheidung über die Betreuung zugrundegelegt wurden. Sofern die Voraussetzungen lediglich für einen Teil der dem Betreuer übertragenen Aufgaben entfallen, ist der Aufgabenkreis des Betreuers entsprechend einzuschränken; im Übrigen entfällt die Betreuungsaufgabe.
Den Antrag auf Einschränkung des Aufgabenkreises kann der Betreute selbst, der Betreuer sowie jeder Dritte stellen. Beispiele für Änderungen im Betreuungsbedarf:
bestimmte übertragene Aufgaben sind weggefallen (Beispiel: eine Erbauseinandersetzung ist beendet),
Gesundung des Betroffenen (Beispiel: erfolgreiche Reha-Maßnahme),
der Betroffene ist wieder in der Lage, bestimmte Aufgaben selbst zu erfüllen,
Hilfeleistung durch Dritte oder Bevollmächtigte, die ebenso gut wie ein Betreuer tätig werden können.
Letztlich ist es das Ziel jeder Betreuung, sich selbst „überflüssig“ zu machen. Dies ist Ausfluss des Prinzips, den staatlichen Eingriff der Betreuung nur so weit anzuordnen und so lange aufrechtzuerhalten, als der Betroffene sich selbst nicht oder nicht ausreichend versorgen kann.
Betreuerwechsel
Bei einem Betreuerwechsel bleibt die vom Gericht angeordnete Betreuung bestehen, nur die Person des Betreuers ändert sich. Eine betreute Person kann sich nach negativen Erfahrungen mit einem Betreuer an das Betreuungsgericht wenden und erklären, warum sie mit ihrem Betreuer nicht einverstanden ist, und einen Wechsel anregen.
Entlassungsantrag
Ein solcher „Entlassungsantrag“ wird aber nur
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