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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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entlassen.
    Die Häufigkeit der persönlichen Kontakte ist abhängig vom Einzelfall. Sie richtet sich nach den individuellen Gegebenheiten und äußeren Umständen sowohl beim Betroffenen als auch beim Betreuer. Diese richten sich insbesondere nach:
der Häufigkeit, mit welcher der Betreuer Informationen vom Betreuten gewinnen muss,
der Fähigkeit des Betreuten zur Erinnerung,
der Fähigkeit des Betreuten, sich zu konzentrieren,
der Häufigkeit, mit der eine Angelegenheit gemeinsam mit dem Betroffenen erledigt werden soll oder
dessen Fähigkeit zur eigenständigen Erledigung eigener Angelegenheiten.
    Konzentration und Kontakt
    Ist eine betreute Person nicht in der Lage, sich länger auf ein Gespräch zu konzentrieren, muss der Betreuer zu einem anderen Zeitpunkt den Kontakt neu aufbauen. Der Betreuer ist von Gesetzes wegen verpflichtet, alle mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden wichtigen Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen. Ob eine wichtige Angelegenheit vorliegt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und ist vorrangig aus der Sichtweise des Betroffenen zu ermitteln. Zu den „wichtigen Angelegenheiten“ zählen:
Geldanlagen,
Beschäftigung und/oder Arbeit,
Wohnverhältnisse,
ärztliche Untersuchungen und/oder Behandlungen.
    Der Betreuer ist verpflichtet, alle wichtigen Angelegenheiten mit dem Betroffenen zu besprechen. Eine Besprechung darf sich nicht in der Mitteilung einer bereits entschiedenen Maßnahme oder beabsichtigten Entscheidung erschöpfen, sondern muss „ergebnisoffen“ sein. Der Betreuer hat mit dem Betroffenen Argumente auszutauschen und gegeneinander abzuwägen, um eine Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Maßnahme zu erreichen.
Mitteilungspflichten des Betreuers
    Der Betreuer ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen dem Betreuungsgericht einen Bericht über seine Tätigkeiten innerhalb seines Aufgabenkreises vorzulegen. In der Praxis verlangen die Betreuungsgerichte einmal jährlich einen Bericht. Hierzu versenden sie Vordrucke, je nach Aufgabenkreis hat der Betreuer Fragen zu beantworten.
    Vermögen
    Lautet der Aufgabenkreis „Vermögenssorge“, ist die Entwicklung des Vermögens seit dem letzten Rechenschaftsbericht (zum Beispiel Wertsteigerung oder -verlust von Wertpapieren, Zinsgewinne und -verluste, Kontenentwicklungen, Erwerb einer Erbschaft) anzugeben. Beim Stichwort „persönliche Verhältnisse“ hat der Betreuer auf Änderungen im persönlichen Umfeld des Betreuten (zum Beispiel Erkrankungen oder Todesfälle seiner Angehörigen) einzugehen.
    Gesundheit
    Erkennt der Betreuer, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen bessert, hat er dem Gericht gegenüber die Einschränkung seines Aufgabenkreises anzuregen. Andererseits kann – gerade bei älteren Menschen – bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Erweiterung der Betreuung auf weitere Aufgabenkreise angezeigt sein. Eine solche Mitteilung kommt in Betracht, wenn der Betreuer den Eindruck gewinnt, dass der Betreute in Zukunft weitere, bisher in den Aufgabenkreis nicht einbezogene Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können wird. Umgekehrt muss ein Betreuer dann, wenn sich der Gesundheitszustand des Betreuten bessert und eine Einschränkung oder gar Aufhebung der Betreuung als möglich erscheint, das Betreuungsgericht informieren. Seine Berichtspflicht verdichtet sich da sogar zu einer Meldepflicht.
    Waffen
    Dem Betreuer obliegen nicht nur aus betreuungsrechtlichen Vorschriften Meldepflichten gegenüber dem Gericht. Findet er bei seiner Tätigkeit zum Beispiel Waffen in der Wohnung des Betroffenen, kann es sein, dass er als gesetzlicher Vertreter nach dem Waffengesetz eine Mitteilungspflicht zu erfüllen hat.
    Seuchen
    Meldepflichten bestehen ferner nach dem Bundesseuchengesetz (zum Beispiel bei schwer verwahrlosten und erkrankten Betreuten). In diesen Fällen sollte der Betreuer nicht nur das Betreuungsgericht, sondern auch die zuständige Behörde informieren (Gesundheitsamt). Ein Berufsbetreuer hat der örtlich zuständigen Betreuungsbehörde jährlich bis 31.3. des Folgejahres mitzuteilen, wie viele Betreuungen er im vergangenen Jahr geführt und welche Einnahmen er damit erzielt hat.
    EXPERTENTIPP
    Ein Betreuer sollte seine Berichtspflichten sehr genau wahrnehmen. Wer dagegen verstößt, muss damit rechnen, dass er entlassen wird. Ein umsichtiger und verantwortungsbewusster Betreuer wird dem Gericht eher mehr als zu wenige Informationen über seine Tätigkeit liefern und

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