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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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dann zu einem Erfolg führen, wenn der Betreuer ungeeignet ist, sein Amt zu führen, oder nicht mehr gewährleistet ist, dass er die Angelegenheiten des Betroffenen ordnungsgemäß regeln kann. Eine diffuse Unzufriedenheit des Betreuten mit dem Betreuer wird kaum zu einem Betreuerwechsel führen. Ein Betreuerwechsel ist jedoch angezeigt, wenn ein Berufsbetreuer bestellt ist und die Betreuung durch einen geeigneten ehrenamtlichen Betreuer weitergeführt werden kann. Dasselbe gilt, wenn ein Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt ist und der Betroffene durch eine natürliche Person ebenso gut versorgt werden kann.
    Hintergrund ist, dass die persönliche Betreuung des Betroffenen immer im Vordergrund steht. Darüber hinaus liegt es im Interesse des Betreuten, wenn sich die Kosten der Betreuung reduzieren.
    Entpflichtung
    Auch der Betreuer selbst kann seine Entlassung beantragen, zum Beispiel, wenn er die Betreuung aus bestimmten Gründen nicht mehr weiterführen kann. Ein Betreuer, der aus beruflichen oder sonstigen Gründen an einen anderen Wohn- und Arbeitsort umzieht und dann den persönlichen Kontakt zum Betroffenen nicht mehr ordnungsgemäß halten kann, muss deshalb seine Entlassung beantragen. Auch bei eigener schwerer Erkrankung sollte ein Betreuer seine Entpflichtung bei Gericht beantragen.
Ende bei Tod des Betreuers?
    Gefahr im Verzug
    Mit dem Tod des Betreuers endet nur das Betreuungsamt der verstorbenen Person. Die Betreuung an sich ist nicht beendet, es folgt die Bestellung eines neuen Betreuers durch das Gericht. In der Übergangszeit herrscht ein betreuerloser Zustand, der Betroffene hat während dieser Zeit keinen gesetzlichen Vertreter. In Eilfällen – bei Gefahr im Verzug – muss das Gericht durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen. Um einen rechtlosen Zustand zu verkürzen, muss der Erbe eines verstorbenen Betreuers den Todesfall sofort dem Betreuungsgericht anzeigen. Da die Betreuung selbst mit dem Tod des Betreuers nicht beendet ist, besteht ein etwa erteilter Einwilligungsvorbehalt fort, bis ein neuer Betreuer bestellt ist.
    EXPERTENTIPP
    Der Erbe eines verstorbenen Betreuers sollte mit der Todesnachricht an das Betreuungsgericht den Betreuerausweis im Original zurücksenden und sich den Empfang bestätigen lassen. Auf diese Weise kann der Erbe dazu beitragen, dass eine Urkunde, mit der Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden könnten, dem Rechtsverkehr entzogen wird.
    Bevor ein neuer Betreuer bestellt wird, hat das Gericht erneut die allgemeinen Auswahlkriterien für eine Betreuerbestellung zu berücksichtigen und den Betroffenen grundsätzlich wieder persönlich anzuhören. Eine erneute Anhörung ist nicht erforderlich, wenn der Betreute mit dem Vorschlag des Gerichts einverstanden ist oder sich die sonstigen Voraussetzungen (zum Beispiel eine Erkrankung, die eine Anhörung unmöglich macht) nicht geändert haben.
    Schlussrechnung
    Den Erben eines Betreuers trifft grundsätzlich nur die Pflicht, das Betreuungsgericht vom Tod des Betreuers zu benachrichtigen. Es obliegt ihm nicht die Pflicht, die Geschäfte des verstorbenen Betreuers fortzuführen, er hat jedoch die Schlussrechnung des Betreuers vorzulegen. Dabei ist die Abrechnung der Vermögensbewegungen auf den Konten des Betreuten über die Einnahmen und Ausgaben vom Zeitpunkt der letzten Abrechnung des Betreuers bis zu dessen Tod aufzuschlüsseln. Des Weiteren ist das Vermögen des Betreuten zum Todestag des Betreuers aufzulisten. An einen nach einer Übergangszeit neu bestellten Betreuer muss der Erbe des verstorbenen Betreuers die zur Übernahme und Ausführung der Betreuung notwendigen Unterlagen aushändigen, die sich im Besitz des verstorbenen Betreuers befanden. Davon ausgenommen sind Unterlagen und Aufzeichnungen des ehemaligen Betreuers, soweit es sich dabei um höchstpersönliche Aufzeichnungen handelt. Sofern der verstorbene Betreuer Vergütungsabrechnungen noch nicht vorgenommen hat, können die Erben dies nachholen und die Ansprüche beim Gericht bzw. den Betreuten direkt anmelden, da diese offenen Vergütungsansprüche des verstorbenen Betreuers Nachlassforderungen darstellen.
Ende bei Tod des Betreuten?
    Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung von selbst. Einen gesonderten Aufhebungsbeschluss muss das Gericht nicht erlassen. Der Nachlass des ehemals Betreuten geht auf dessen Erben über, und zwar bereits zum Zeitpunkt des Todes. Auf die Erteilung eines Erbscheins kommt

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