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Betreuung von Angehoerigen

Betreuung von Angehoerigen

Titel: Betreuung von Angehoerigen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Florian Enzensberger , Thomas Maulbetsch , Wolfgang Roth , Joachim Müller , Bernhard F. Klinger
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es insoweit nicht an.
    Nachlasspflegschaft
    Weil die Verfügungsgewalt über den Nachlass auf die Erben des Betreuten übergeht, ist der Betreuer nicht mehr berechtigt, über dieses Vermögen zu verfügen. Ist der Erbe des Verstorbenen nicht bekannt, kann der Betreuer eine Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht beantragen. Ein noch offener Vergütungsanspruch erlischt 15 Monate nach der Entstehung, sodass der ehemalige Betreuer darauf achten muss, solche Ansprüche rechtzeitig gegen den Nachlass oder die Erben anzumelden.
    CHECKLISTE
    Allgemeine Abschlusstätigkeiten des Betreuers
Mitteilung an das Betreuungsgericht und die Angehörigen über den Tod des Betreuten
Benachrichtigung an das Standesamt (sofern der Betreute nicht in einem Heim verstorben ist)
Übergabe von Schriftstücken, die ein Testament des Betreuten darstellen können, an das Nachlassgericht
Rückgabe der Bestellungsurkunde an das Betreuungsgericht
Übersendung eines Schlussberichts und einer Schlussabrechnung an das Betreuungsgericht
Herausgabe des Vermögens an die Erben oder den Nachlasspfleger
Sind die Erben unbekannt und ist es zur Sicherung des Nachlasses erforderlich, ist eine Nachlasspflegschaft anzuregen.
Eine Fortführung der bisherigen Aufgaben ist allenfalls zur Vermeidung von Schäden oder Gefahren zulässig (Abstellen von Wasser, Strom, Gas in der Wohnung, Heizung auf Frostschutz, Versorgung der Haustiere).
    Für die Bestattung ist das Ordnungsamt unverzüglich zu informieren. Keinesfalls darf der Betreuer ohne ausdrückliche Ermächtigung die Bestattung veranlassen. Dies können nur die nächsten Angehörigen des Verstorbenen tun, also zunächst sein Ehegatte, nachrangig die Kinder.

KAPITEL 13
Die Unterbringung
    Mit einem Unterbringungsfall im landläufigen Sinne (es benötigt jemand eine Wohnung oder ein Zimmer in einem Heim, ein Dach über dem Kopf) haben es Betreuer immer wieder zu tun. Davon unterscheidet sich grundlegend die gesetzlich definierte Unterbringung mit Freiheitsentziehung.
    IN DIESEM KAPITEL ERFAHREN SIE,
was Unterbringung im Betreuungsrecht bedeutet,
was unterbringungsähnliche Maßnahmen sind,
welche Aufgaben Betreuungsgerichte und Betreuer bei der Unterbringung haben,
weshalb der Betreuer für öffentlich-rechtliche Unterbringungen nicht zuständig ist (bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung).
Unterbringung – was ist das?
    Es gehört zu den wichtigsten Pflichten eines jeden Betreuers, einen Menschen, der sich nicht oder nur eingeschränkt helfen kann, bei Verwandten, in einem Pflegeheim, in einer Pflegefamilie oder anderweitig „unterzubringen“ (im Sinne von „unter ein Dach bringen“).
    Obdachlosigkeit
    Dies geschieht nach den Grundsätzen der Betreuung so weit wie möglich mit dem Einverständnis des Betreuten. Eine einmal gefundene Unterbringungslösung kann auf Wunsch des Betreuten oder dann, wenn der Betreuer erkennt, dass die Lösung nicht (mehr) zum Bedarf des Betreuten passt, jederzeit durch eine andere „Unterbringung“ (Vermeidung von Obdachlosigkeit) ersetzt werden. Ein auf eigenen Wunsch in einer Wohnung, bei Verwandten oder in einem Heim für Obdachlose untergebrachter Mensch kann die Wohnung oder das Heim zeitweise oder auf Dauer verlassen, zum Einkaufen gehen, Verwandte besuchen, Urlaub machen oder als Landstreicher auf Wanderschaft gehen. Niemand – auch kein Betreuer – kann einen Betreuten daran hindern.
    Freiheitsentzug
    Von dieser Unterbringung im Sinne des Volksmunds ist die „Unterbringung“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu unterscheiden. Es handelt sich hierbei um eine freiheitsentziehende Maßnahme, die dem Zweck dient, eine Person vor sich selbst und anderen Gefahren – Selbstmord, Verletzungen, Unfälle, Gefährdung anderer Personen – zu schützen. In diesem Fall wird der Betreute – manchmal mit seinem Einverständnis, meist jedoch gegen seinen Willen – in einem geschlossenen Krankenhaus oder Heim untergebracht.
Unterbringungsähnliche Maßnahmen
    Von der Unterbringung im Sinne des BGB sind die „unterbringungsähnlichen Maßnahmen“ (§ 1906 Absatz 4 BGB) zu unterscheiden. Wenn einer Person, die sich ohne freiheitsentziehende Unterbringung in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim, in einer Einrichtung für geistig Behinderte oder einem psychiatrischen Krankenhaus aufhält, über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit durch „mechanische Vorrichtungen“, Medikamente oder auf sonstige Weise entzogen wird, ist von einer

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