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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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darüber unterrichten, wo sich Ihr „Letzter Wille“ befindet. Wenn Sie ganz sichergehen wollen, können Sie das Testament beim Nachlassgericht hinterlegen.
    Die Änderung oder gar der Widerruf ist beim eigenhändigen Testament völlig problemlos. Sie können später etwas hinzufügen, doch sollten Sie dann unbedingt neu unterschreiben; Sie können Passagen streichen oder verändern.
    Immer sollte dabei deutlich werden, dass es Veränderungen von Ihrer Hand sind. Wenn es mit den Änderungen und Ergänzungen überhand nimmt, wird sich das Neuschreiben jedoch kaum noch vermeiden lassen.
    Wichtig: Wenn Sie sich dazu entschieden haben, das Testament neu zu schreiben, müssen Sie sicherstellen, dass das frühere Testament vernichtet wird. Das geschieht beim eigenhändigen Testament durch Zerreißen, Verbrennen etc. Es ist immer problematisch, wenn mehrere Testamente auftauchen, die sich teilweise widersprechen, zumal man auch mehrere Testamente hinterlassen kann, die sich ergänzen sollen. Wenn Sie ein neueres Testament errichten und damit ein früheres ersetzen wollen, sollten Sie dies gesondert klarstellen.
    Beispiel:
    „Mit diesem Testament hebe ich alle früheren letztwilligen Verfügungen auf.“
    Das öffentliche notarielle ) Testament
    Das öffentliche Testament wird immer mit Hilfe eines Notars errichtet. Abgesehen von einigen Sonderfällen gibt es dafür drei Wege:
Sie erläutern dem Notar , welche Regelung Sie anstreben, und der Notar formuliert anschließend ein Testament , das Ihren Wünschen entspricht. Sie können damit gewiss sein, dass Ihre Vorstellungen angemessen niedergelegt werden.
Sie übergeben dem Notar eine offene Schrift mit der Erklärung, darin sei Ihr letzter Wille enthalten. In diesem Fall genügt Maschinenschrift, eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Sie übergeben dem Notar eine verschlossene Schrift mit der Erklärung, dass dies Ihr Testament sei. Wiederum genügt Maschinenschrift ohne Unterschrift .
    Nur im ersten Fall kann Sie der Notar umfassend beraten. In allen Fällen dokumentiert er die Testamentserrichtung durch ein Protokoll und hält dabei auch fest, dass er Sie als testierfähig anerkannt hat. Anschließend gibt er das Testament in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts (Baden-Württemberg: Bezirksnotariat ), das das für Sie zuständige Geburtsstandesamt unterrichtet. Bei Ihrem Tod informiert sodann das Standesamt des Sterbeortes das Standesamt des Geburtsortes. Das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht – dies muss nicht dasjenige sein, bei dem sich Ihre letztwillige Verfügung befindet – wird dann in der Regel von dem Standesamt des Geburtsortes über den Erbfall und die Testamentshinterlegung unterrichtet. Manche Nachlassgerichte fragen auch von sich aus beim Standesamt des Geburtsortes nach, ob hinterlegte Testamente dort gemeldet sind. Somit ist sichergestellt, dass das Testament beachtet wird.
    Praxis-Tipp:
    Wenn Sie ein öffentliches Testament verändern wollen, müssen Sie es aus der Verwahrung beim Nachlassgericht zurückfordern.
    Wichtig: Ein notarielles Testament gilt als widerrufen, wenn es aus der amtlichen Verwahrung genommen wird – anders als bei einem privatschriftlichen Testament, welches auch nach seiner Rücknahme weiterhin wirksam bleibt. Wenn Sie das öffentliche Testament nur ergänzen wollen, benötigen Sie wiederum den Notar, der für die korrekte Erfüllung Ihrer Wünsche Sorge trägt. Das ist ein reichlich umständliches Verfahren. Dafür hat das notarielle Testament einen weiteren Vorzug: Wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, braucht der Erbe zur Umschreibung des Grundbuchs keinen Erbschein, es genügt in der Regel die Vorlage des notariellen Testaments nebst Eröffnungsniederschrift. Die Kosten, die beim Notar entstehen, werden meist überschätzt. Ihre Höhe richtet sich nach dem Wert der Erbschaft und ergibt sich aus einem Gesetz – der Kostenordnung.
    Praxis-Tipp:
Machen Sie sich deshalb nicht reicher, als Sie sind! Bei einem Nachlasswert bis 50 000 Euro beträgt die Notarsgebühr 132 Euro (plus Auslagen und Mehrwertsteuer), bei 250 000 Euro 432 Euro, Beratung inklusive!
    Aber Achtung: Für gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten gelten die doppelten Gebühren, denn es werden streng genommen zwei letztwillige Verfügungen errichtet.
In manchen Bundesländern gibt es Rechtsanwälte, die gleichzeitig Notare sind. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist meist teurer. Klären Sie deshalb vor dem Beratungsgespräch,

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