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Das gemeinschaftliche Testament
Wenn Eheleute ein langes Leben miteinander verbracht haben, können sie den Wunsch verspüren, das erarbeitete Vermögen auch für die Zeit nach dem Tode gemeinsam zu verteilen. Dafür gibt es das gemeinschaftliche Testament, bei dem eine stärkere Bindung der Ehegatten eintritt. Da es als eine gemeinsame Willensbekundung beider Gatten gilt, ist es nur eingeschränkt widerrufbar. Nach dem Tod eines Gatten kann der Überlebende bestimmte Festlegungen, die im Testament getroffen worden sind, nicht mehr widerrufen.
Diese stärkere Bindung beider Eheleute tritt aber nur bei „ wechselbezüglichen Verfügungen“ ein – das sind diejenigen Festlegungen,bei denen angenommen werden kann, dass die Verfügung des einen nicht ohne diejenige des anderen getroffen worden wäre.
Beispiel:
„Hiermit setzen wir uns wechselseitig zu Alleinerben ein.“
Diese Verfügung gilt als wechselbezüglich, da jeder Gatte den anderen nur als Alleinerbe einsetzt, weil er auch selbst – als Überlebender – Alleinerbe wird.
Wechselbezüglich können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage sein. Ob und inwieweit die Festlegungen des gemeinschaftlichen Testaments wechselbezüglich sind, muss für jede einzelne Bestimmung gesondert festgestellt werden, und zwar notfalls durch ein Gericht. Es entscheidet der Wille der Eheleute. Wollen Sie Streitigkeiten vermeiden, ist es am besten, wenn Sie sich dazu ausdrücklich äußern. In guten notariellen Testamenten wird deshalb auch festgestellt, welche Verfügungen als wechselbezüglich gewollt sind und welche nicht. Fehlt es daran, dann muss ermittelt werden, ob eine Verfügung der einen Seite „steht und fällt“ mit einer entsprechenden Verfügung des anderen Gatten. Die Bindung des gemeinschaftlichen Testaments reicht meist nicht so weit, wie die Ehegatten meinen. Andere Verfügungen können im gemeinschaftlichen Testament getroffen werden, unterliegen aber nicht der stärkeren Bindungswirkung .
Beispiel:
Die Eheleute haben einen Bruder des Mannes zum Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Hieran ist der überlebende Gatte nicht gebunden. Er kann jederzeit etwas anderes bestimmen, ohne dass er dazu Gründe nennen müsste.
Achtung: Auch den Juristen ist nicht immer klar, dass die Bindungswirkung nach dem ersten Tod, soweit die Ehegatten nicht ausdrücklich anderes bestimmt haben, nur eintritt für die Bestimmungen im gemeinschaftlichen Testament, die eben wechselbezüglich sind. Stets wechselbezüglich dürfte die Bestimmung sein, durch die die Ehegatten den Überlebenden, wie im obigen Beispiel, zum Alleinerben einsetzen. Gleiches gilt im Allgemeinen, wenn sie ihregemeinsamen Kinder nach dem zweiten Tod als Schlusserben einsetzen (siehe die nachfolgenden Ausführungen). Das muss aber nicht sein, denn die Auslegung des Testaments kann auch zu einem anderen Ergebnis führen. Es gibt nämlich keine allgemeine Lebenserfahrung, dass Ehegatten ihre letztwilligen Verfügungen bei gegenseitiger Erbeinsetzung und Bestimmung der gemeinsamen Kinder zu Schlusserben als wechselbezüglich bindend ansehen. Anders kann es auch aussehen, wenn sie keine gemeinsamen Kinder haben. Dazu gibt es eine Auslegungsregel (§ 2070 Abs. 2 BGB): Als wechselbezüglich gilt die Einsetzung der Schlusserben nur, wenn sie mit dem erstversterbenden Gatten verwandt waren oder ihm besonders nahe standen. Dabei wird beim „Nahestehen“ streng geprüft. Ansonsten bleibt es dabei, dass der überlebende Gatte nicht gebunden ist. Das gilt insbesondere auch, wenn der vorverstorbene Gatte Verwandte des überlebenden Gatten eingesetzt hat.
Beispiel:
Die kinderlosen Eheleute F und M setzen sich wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden das gesamte Vermögen an die Geschwister der F gehen soll. M stirbt zuerst und F errichtet ein neues Testament, weil sie keine Kontakte mit ihren Geschwistern mehr hat.
Das neue Testament dürfte wirksam sein.
Scheidung
Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, verliert dies seine Wirksamkeit, wenn die Ehe geschieden wird oder ein begründeter Scheidungsantrag vorliegt. Das Gleiche gilt für eine eingetragene Lebenspartnerschaft . Die Auflösung der Partnerschaft führt ebenfalls zur Unwirksamkeit eines von beiden Partnern errichteten gemeinschaftlichen Testaments, wenn die Gatten oder Partner nichts Gegenteiliges bestimmt
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