Das aktuelle Erbrecht
haben.
Praxis-Tipp:
Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinschaftliches Testament erstellen, einen Erbvertrag können sie gleichwohl abschließen (siehe die nachfolgenden Ausführungen).
Solange beide Eheleute leben, können sie das gemeinschaftliche Testament jederzeit gemeinsam widerrufen. Sie können es vernichten oder ein neues gemeinschaftliches Testament verfassen. Ein Ehegatte allein kann die Teile des gemeinschaftlichen Testaments, die der verstärkten Bindung unterliegen, nur durch notarielle Erklärung widerrufen, die dem anderen Ehegatten zugestellt werden muss, damit dieser auf jeden Fall von dem Widerruf erfährt.
Ist ein Gatte verstorben, so sind die wechselbezüglichen Verfügungen endgültig unwiderrufbar. Der Ehegatte, der zuerst verstirbt, kann also sicher sein, dass der andere die gemeinsam getroffenen Entscheidungen nicht nachträglich über den Haufen werfen kann.
Beispiel:
„Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längstlebenden von uns soll das gesamte vorhandene Erbe unserem Neffen Nils zufallen.“
Eheleute können in einem gemeinschaftlichen Testament auch anordnen, dass der Überlebende nach dem ersten Todesfall berechtigt sein soll, jederzeit anderweitig zu testieren. Die Bindung – eigentlicher Sinn und Zweck des gemeinschaftlichen Testaments – wäre damit aufgehoben.
Lebzeitige Verfügungen
Achtung: Die Bestimmung hindert den überlebende Ehegatten, ein eigenes Testament zu verfassen und die Erbschaft zum Beispiel der Nichte Nadine zuzuwenden. Er bleibt aber berechtigt, zu seinen Lebzeiten mit dem Erbe nach Gutdünken zu verfahren. Schenkungen des überlebenden Ehegatten allerdings sind nicht uneingeschränkt möglich: Der überlebende Ehegatte könnte versuchen, die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testamentes zu unterlaufen, indem er die vorhandene Erbmasse zu seinen Lebzeiten durch Schenkungen schmälert. Wenn er dies tut, um den im gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Erben (im obigen Beispiel den Neffen Nils) zu beeinträchtigen, kann der Erbe die Schenkung vom Beschenkten herausverlangen. Der Anspruch entsteht jedoch erst mit dem Tod des Schenkers. Nur wenn der Ehegatte ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte, scheidetein Herausgabeanspruch des Erben aus. Als lebzeitiges Eigeninteresse des schenkenden Erblassers wurde beispielsweise sein Wunsch anerkannt, die eigene Altersvorsorge sicherzustellen.
Gemeinschaftliche Testamente können als eigenhändige oder öffentliche errichtet werden. Für das eigenhändige Testament gilt: Nur ein Ehegatte muss es handschriftlich verfassen, aber beide müssen es unterschreiben. Dabei sollte der andere Ehegatte sein Einverständnis mit dem Inhalt zum Ausdruck bringen.
Beispiel:
„Das ist auch mein Wille.
Kassel, den 15.12.2004 (Unterschrift).“
Dies muss handschriftlich sein!
Sonderfall: Berliner Testament
Ein Sonderfall des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament . Darin setzen sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmen außerdem, dass das gesamte Vermögen nach dem Tod des Längstlebenden von ihnen an einen Dritten, insbesondere die gemeinsamen Kinder fallen soll.
Beispiel:
„Wir setzen uns wechselseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des Überlebenden soll unser Vermögen an unsere Kinder Knut und Katharina zu gleichen Teilen gehen.“
Damit haben die Ehegatten die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden enterbt. Sie hoffen, dass die Kinder in diesem Fall auch keine Pflichtteilsansprüche geltend machen werden.
Die Erfahrungen zeigen, dass die Kinder in den meisten Fällen die Entscheidung der Eltern, wonach sie bis zum zweiten Erbfall warten müssen, respektieren. Um Druck auszuüben, kann eine „Pflichtteilsstrafklausel“ eingefügt werden.
Beispiel:
„Sollte eines unserer Kinder nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Überlebenden von uns geltend machen, so erhält er auch im zweiten Todesfall nur den Pflichtteil.“
Praxis-Tipp:
Das Berliner Testament kann steuerlich ungünstig sein. Im ersten Todesfall sind die Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) und erhalten nichts. Ihre steuerlichen Freibeträge nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils blieben ungenutzt.
Testamente, die in der ehemaligen DDR verfasst wurden
Für Bürger in den neuen Bundesländern gilt seit der Vereinigung, also seit 3.10.1990, das bundesdeutsche Recht, wie es
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