Das aktuelle Erbrecht
Erblasser daran hindern wollte, ein Testament zu errichten oder aufzuheben, oder wer versucht hat, ein Testament zu unterdrücken oder zu verfälschen. Erbunwürdig ist außerdem, wer dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat. Die Abkömmlinge des Erbunwürdigen bleiben erbberechtigt.
Wohin mit dem Testament?
Das beste Testament nützt nichts, wenn es nach dem Tod des Verfassers nicht gefunden wird oder es – auch das soll schon vorgekommen sein – jemand verschwinden lässt. Dem kann vorgebeugt werden, zumal der Gesetzgeber zum 1.1.2012 das „Zentrale Testamentsregister “ (ZTR) eingeführt hat. Das ZTR soll sicherstellen, dass ein Testament nach dem Tod seines Verfassers auch gefunden wird. Gemeldet wird nur die Existenz des Testaments, nicht etwa sein Inhalt.
Ein notarielles Testament (vgl. die vorangegangenen Erläuterungen) wird stets amtlich verwahrt, wofür der Notar verantwortlich ist. Er kann das Testament oder den Erbvertrag selbst verwahren oder es dem Amtsgericht übergeben.
Ein eigenhändiges (handschriftliches) Testament (vgl. ebenfalls die vorangegangenen Erläuterungen) wird meist zu Hause aufbewahrt, der Verfasser kann es aber auch gegen eine Gebühr dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben.
Wird das Testament amtlich verwahrt, ist die Verwahrstelle (Notar oder Amtsgericht ) verpflichtet, das elektronische Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer davon zu unterrichten, dass eine genau bestimmte Person ein Testament oder einen Erbvertrag in Verwahrung gegeben hat. Die Person kann auch mehrere Testamente bei verschiedenen Stellen hinterlassen haben, worüber das ZTR unterrichtet ist.
Im Todesfall informiert der Standesbeamte das ZTR über das Ableben. Dort wird geprüft, ob der Verstorbene bei einem Notar oder einem Amtsgericht ein Testament hinterlegt hat. War das der Fall, wird das zuständige Nachlassgericht (letzter Wohnsitz des Verstorbenen) darüber unterrichtet, bei welchen Gerichten oder Notaren letztwillige Verfügungen des Verstorbenen liegen.
Das neue Verfahren gilt nur für Testamente und Erbverträge, die ab 2010 verfasst worden sind. In der Vergangenheit gab es ein wesentlich umständlicheres Verfahren, das allerdings im Ergebnis ähnlich funktionierte.
Übrigens: Wer nach dem Tod einer Person etwas vorfindet, das eine letztwillige Verfügung sein oder beeinflussen könnte, ist rechtlich verpflichtet, das Schriftstück beim örtlich zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Der Verstoß gegen diese Pflicht kann zu Sanktionen führen.
Der Pflichtteil
Anspruch auf den Pflichtteil haben:
Grundzüge der Reform des Pflichtteilsrechts
Beschränkter bzw. belasteter Erbteil: Ausschlagen und den Pflichtteil verlangen
Wie wird die Höhe des Pflichtteils festgestellt?
Was gehört zum Nachlass?
Wertberechnung nach allgemeinen Grundsätzen
Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen
Der Auskunftsanspruch
Das Sachverständigengutachten
Die Kosten
Ergänzung des Pflichtteils
Vom Pflichtteil ausgeschlossen?
„Beschränkung in guter Absicht“
Vorsicht! Verjährung nach drei Jahren
Beim Pflichtteil hat es ein Ende mit Ihrer Testierfreiheit. Unser deutsches Erbrecht gestattet Ihnen nicht, Ihre Kinder und Kindeskinder, Ihren Ehegatten und Ihre Eltern vollständig zu übergehen (andere Rechtsordnungen sind in diesem Punkt wesentlich großzügiger). Das heißt: Sie können sie zwar übergehen, diesen nächsten Angehörigen bleibt aber ein Restanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
In der Vergangenheit gab es vermehrt Kritik an der Höhe des Pflichtteils. Die Lebenswirklichkeit habe sich seit In-Kraft-Treten des BGB vor mehr als hundert Jahren erheblich verändert, heißt es. Man müsse die Frage stellen, ob die derzeitige Regelung noch sachgerecht sei. Da das Bundesverfassungsgericht im April 2005 entschied, dass der Pflichtteil als solcher grundrechtlich geschützt ist, könnte die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nach unten korrigiert werden, wovon der Gesetzgeber bei der – behutsamen Reform – des Pflichtteilsrecht, die Anfang 2010 in Kraft getreten ist, keinen Gebrauch gemacht hat.
Beispiel:
Die kinderlosen Eheleute Emma und Emil haben sich hoffnungslos zerstritten. Wutschnaubend setzt sich Emil, dessen Eltern schon lange tot sind, hin und schreibt ein Testament, wonach er sein gesamtes Vermögen seiner Schwester Schwanhild „vermacht“.
Wenn Emil stirbt, ohne das zu korrigieren, hat er Schwanhild zur Alleinerbin eingesetzt und Emma gleichzeitig enterbt. Emma
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