Das aktuelle Erbrecht
Nachlass bedienen muss (Vermächtnisse, Pflichtteile).
Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat.
Praxis-Tipp:
Es empfiehlt sich, so viel wie möglich zu belegen durch Kopien von Kontoauszügen, Rechnungen etc. Das erspart einen langen Schriftwechsel und verhindert Misstrauen. Die Bank darf dem Pflichtteilsberechtigten ohne ausdrückliche Zustimmung des Erben keine Auskunft geben!
Das Sachverständigengutachten
Schwierig wird es bei einer Arztpraxis, bei Unternehmensbeteiligungen oder bei Wertpapieren . Im Zweifelsfall werden Sie um Bewertungen durch Sachverständige kaum herumkommen. Den so ermittelten Vermögenswerten (Aktiva) müssen Sie anschließend die Belastungen des Nachlasses (Passiva) gegenüberstellen. Dazu gehören die Schulden des Erblassers ebenso wie die Kosten des Begräbnisses.
Übrigens: Das Gutachten bindet im Allgemeinen niemanden. Es ist nur ein Anhaltspunkt für beide Seiten, so dass der Pflichtteilsberechtigte nicht gehindert ist, das Gutachten als zu niedrig anzusetzen und auf eine höhere Zahlung zu klagen. Dann wird das Gericht ein weiteres Gutachten einholen müssen.
Die Kosten
Die Kosten für das Bestandsverzeichnis wie auch das Sachverständigengutachten fallen dem Nachlass zur Last. Es ist daher vom Erben in Auftrag zu geben und aus den Mitteln des Nachlasses zu zahlen. Das gilt jedenfalls für Gutachten, mit denen der Wert einer Immobilie festgestellt werden soll. Bei anderen Werten ist es fraglich, ob der Nachlass für die Kosten aufkommen muss.
Da diese Kosten letztlich die zu verteilende Masse schmälern, zahlt auch der Pflichtteilsberechtigte mit, allerdings nur mit seiner Quote.
Ergänzung des Pflichtteils
Auch der Erblasser weiß, dass eine Person, die er enterbt hat, den Pflichtteil geltend machen kann. Er könnte deshalb versucht sein, sein Vermögen noch zu Lebzeiten ganz oder teilweise zu verschenken. Das Gesetz will auch dies verhindern. Deshalb kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass solche Schenkungen, wenn sie noch nicht länger als zehn Jahre zurückliegen, dem Nachlass hinzugerechnet werden. Die Erben müssen sich also behandeln lassen, als ob die verschenkten Vermögenswerte noch zum Nachlass gehörten.
Bei diesem Pflichtteilsergänzungsanspruch galt in der Vergangenheit ein Alles-oder-Nichts-Prinzip. Die Schenkung wurde, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Todesfall vollzogen worden ist, in voller Höhe dem Nachlass hinzugerechnet. Hier ist seit 1.1.2010 eine grundlegende Änderung durch eine Art „ Abschmelzungsmodell “ eingetreten. Nur wenn der Erbfall innerhalb des ersten Jahres nach der Schenkung eintritt, wird diese mit ihrem vollen Wert zur Pflichtteilsergänzung herangezogen. Für jedes weitere Jahr wird die Schenkung „um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt“ (§ 2325 Abs. 3 BGB). Liegt sie beim Tod des Erblassers sechs Jahre zurück, sind nur noch 40 Prozent der Schenkung bei der Ergänzung des Pflichtteils einzurechnen. Das neue Recht und damit das Abschmelzungsmodell gelten für alle Erbfälle nach dem 31.12.2009.
Wichtig: Bei Schenkungen unter Ehegatten gilt die Zehnjahresfrist nicht. Zugunsten der pflichtteilsberechtigten Kinder werden auch Schenkungen, die zum Todeszeitpunkt länger als zehn Jahre zurückliegen, bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Außerdem beginnt die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überhaupt nicht zu laufen, wenn sich der Schenker den Nießbrauch am verschenkten Gegenstand vorbehält und damit zwar nicht mehr der rechtliche, aber doch der wirtschaftliche Eigentümer bleibt. Wenn die Eltern das Hausgrundstück zu ihren Lebzeiten auf das Kind umschreiben lassen, sich dabei aber den lebenslangen Nießbrauch daran vorbehalten, so läuft die Zehnjahresfrist nicht – im Todesfalle ist der volle Wert der verschenkten Immobilie (im Zeitpunkt der Schenkung aber unter Beachtung des Kaufkraftschwundes) für eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche maßgebend.
Wer Pflichtteilsergänzung verlangt, muss sich anrechnen lassen, was der Erblasser ihm selbst geschenkt hat. Dabei gilt die Zehnjahresfrist nicht!
Ein Ergänzungsanspruch besteht auch, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten zwar bedacht hat, allerdings mit einem zu geringen Erbanteil.
Beispiel:
Die verwitwete Mutter Martha hatte zwei Kinder, Kunibert und Kunigunde. Kunibert ist verstorben und hat Erik und Elfriede
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