Bücher online kostenlos Kostenlos Online Lesen
Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
Vom Netzwerk:
teilen (je ein Sechstel). An die Stelle des verstorbenen Kim sind Enzio und Emilio getreten (je ein Zwölftel). Emilio hat Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, das heißt ein 24stel.
    Was gehört zum Nachlass ?
    Alles, was dem Erblasser gehörte. Die Frage ist nicht so einfach zu beantworten, wie es den Anschein hat, insbesondere, wenn der Erblasser verheiratet war. Dann kommt es häufig vor, dass er gemeinsam mit dem lebenden Gatten Miteigentümer eines Grundstücks oder eines Kontos je zur Hälfte war.
    Dem Grunde nach gilt, wenn wir von der seltenen Ausnahme der Gütergemeinschaft einmal absehen, dass auch innerhalb der Ehe jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer seines Vermögens bleibt. Auch während der Ehe bleiben die Vermögen beider Gatten also getrennt, das gilt bei Zugewinngemeinschaft wie Gütertrennung . Wenn der Mann ein eigenes Sparkonto führt, ein Kfz kauft und mit seinem Ersparten bezahlt, ist er alleiniger Eigentümer. Das Auto fällt bei seinem Tod in seinen Nachlass . Haben die Eheleute das Kfz allerdings gemeinsam gekauft und bezahlt, gehört es ihnen je zur Hälfte. Stirbt der Mann, dann gehört nur der halbe Kfz-Wert zum Nachlass. Eigentümer einer Immobilie ist ganz formal, wer im Grundbuch als solcher eingetragen ist. Inhaber eines Kontos oder eines Wertpapierdepots ist, wer von der Bank als solcher geführt wird. Konten oder Depots können allerdings auch beiden Eheleuten gehören, sie werden von der Bank im Allgemeinen als „ Und-Konto “ (Karl und Erika Müller) oder „ Oder-Konto “ (Karl oder Erika Müller) geführt. Stirbt einer der Ehegatten, dann fällt nur die Hälfte des Guthabens in den Nachlass.
    Viele Grenzfälle sind denkbar:
Das teure Kfz ist allein vom Erblasser gekauft, aber bezahlt worden aus einem „Oder-Konto“, auf das die Gehälter beider Gatten geflossen sind.
Ein Gatte hatte geerbt und aus diesem Vermögen ist ein Wertpapierdepot angelegt worden, auf das später aber auch der andere Gatte Leistungen erbracht hat.
Beide Ehegatten haben in ein Sparkonto eingezahlt, das aber ausschließlich auf den Namen des Erblassers lautete.
    Zunächst einmal entscheidet ganz formal Eigentum oder Inhaberschaft. Im Einzelfall kann es aber richtig sein, dass im Verhältnis der Ehegatten vom Normalfall abzuweichen ist.
    Wertberechnung nach allgemeinen Grundsätzen
    Der Wert des Nachlasses errechnet sich aus den allgemeinen Grundsätzen. Dazu müssen Sie zunächst die Vermögensgegenstände zusammenstellen und sodann deren Wert ermitteln. Bei Geld ist das kein Problem (bei ausländischen Währungen können Wechselkursschwankungen hinzukommen). Andere Nachlassgegenstände müssen Sie mit ihrem Verkaufswert, Grundstücke mit ihrem Verkehrswert ansetzen.
    Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gilt der Ertragswert.
    Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen
    Wenn der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten schon zu Lebzeiten etwas geschenkt hat, so kann er bestimmen, dass diese Schenkung auf den späteren Erb- und Pflichtteil anrechenbar sein soll. Das muss aber vor oder spätestens mit der Schenkung geschehen, woran die Eltern, die das Kind beispielsweise beim Hausbau finanziell unterstützen, meist nicht denken. Es ist nicht möglich, nachträglich anzuordnen, dass die vielleicht lange zurückliegende Schenkung anrechenbar sein soll. Dabei ist es auch nach der Anfang 2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform geblieben, obwohl der Gesetzgeber zeitweise anderes vorhatte.
    Der Auskunftsanspruch
    Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch darauf, dass ihm der Erbe Auskunft gibt über den Bestand des Nachlasses. Er hat dagegen keinen Auskunftsanspruch gegenüber Banken , bei denen der Erblasser Konten unterhielt, gegenüber Lebensversicherungen oder gar den Finanzbehörden. Er ist vielmehr angewiesen auf das, was ihm der Erbe mitteilt. Notfalls kann er den Erben zwingen, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft an Eides statt versichert.
    Was muss in dem Bestandsverzeichnis enthalten sein?
Alle Vermögenswerte, die der Verstorbene hinterlassen hat, also Immobilien (möglichst Lage und Größe, Grundbuch-Nummer), sonstige Sachwerte (z. B. Kfz), Bankkonten und Wertpapierdepots (Stand vom Todestag), Forderungen gegen Dritte, sonstige Rechte.
Alle Verbindlichkeiten , wie Schulden, die der Verstorbene hatte, Kosten, die durch den Erbfall entstanden sind (Beerdigung), Verbindlichkeiten, die der Erbe aus Anlass des Erbfalls aus dem

Weitere Kostenlose Bücher