Das aktuelle Erbrecht
dargestellt wurde. Allerdings gibt es einige wenige Abweichungen, die beachtet werden müssen. Eine dieser Abweichungen betrifft Testamente, die vor dem Vereinigungstermin verfasst worden sind. Sie werden weiter nach dem damals in der DDR geltenden Zivilgesetzbuch (ZGB) beurteilt, soweit es dabei um die Form und die Testierfähigkeit des Erblassers geht. Für den Inhalt gilt dagegen BGB-Recht.
Der Erbvertrag
Vorsicht! Beeinträchtigende Schenkungen
Das gemeinschaftliche Testament kann jederzeit geändert werden. Das kann misslich sein für den künftigen Erben oder Vermächtnisnehmer, der aus guten Gründen auf die Begünstigung vertraut und am Ende leer ausgeht. Wenn Sie dem Begünstigten eine gewisse Sicherheit geben wollen, können Sie mit ihm einen Erbvertrag abschließen. Damit haben Sie sich gebunden, wie bei jedem anderen Vertrag auch. Einseitige Veränderungen sind nicht mehr möglich. Sie brauchen dazu vielmehr die Einwilligung des Vertragspartners. Der Abschluss eines Erbvertrages bedarf deshalb sorgfältiger Überlegung. Die Einzelheiten erläutert ihnen der Notar, den Sie beim Erbvertrag immer benötigen. Zur Erinnerung: Auch der Erbvertrag bindet den Verfügenden (Erblasser) nur für die Zeit nach seinem Tod. Zu seinen Lebzeiten bleibt er Herr seines Vermögens und seiner Entschlüsse. Er darf sein Hab und Gut mit vollen Händen ausgeben, was der Vertragspartner nicht oder allenfalls in seltenen Ausnahmefällen verhindern kann.
Wer einen Erbvertrag als Begünstigter abschließt und sich, was nicht selten vorkommt, zu Gegenleistungen verpflichtet, beispielsweiseden Erblasser im Alter zu pflegen, muss wissen, dass seine Rechtsstellung beeinträchtigt werden kann. Er kann nicht verhindern, dass der Erblasser sein Hab und Gut verschenkt.
Vorsicht! Beeinträchtigende Schenkungen
Der erbvertraglich gebundene Erblasser darf jedoch nichts verschenken „in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen“. Diese Absicht nachzuweisen dürfte nahezu unmöglich sein. Deshalb hat die Rechtsprechung die Beweissituation für den Vertragserben, der sich um seine Hoffnungen gebracht sieht, erleichtert. Sie dreht die Beweislast sozusagen um und verlangt den Nachweis, dass die Schenkung einem lebzeitigen „Eigeninteresse“ des Erblassers entsprach. Dazu hatte der Bundesgerichtshof einen instruktiven Fall (Urteil vom 17.6.1992, Az.: IV ZR 88/91) zu entscheiden. Im Alter von 61 Jahren hatte der sehr vermögende Erblasser eine 52-jährige Frau geheiratet. Vererben konnte er der Frau nichts mehr, weil er zuvor einen Erbvertrag geschlossen und darin seinen Neffen zum „Vertragserben“ eingesetzt hatte. Während der Ehe überschrieb er große Teile seines Vermögens in zweistelliger Millionenhöhe seiner Frau, damit sie ihn bis zu seinem Tod betreue und pflege. Nach seinem Tod wollte der Neffe diese Vermögenswerte zurückhaben. Der BGH entschied, dass der Erblasser seinen Neffen nicht absichtlich beeinträchtigt habe, sein Eigeninteresse habe überwogen. Es sei anzuerkennen, so der BGH, wenn jemand so für sein Alter vorsorge, obwohl sich der Mann, wie ein Kritiker anmerkte, für so viel Geld ein ganzes Pflegeheim hätte kaufen können.
Zu Lebzeiten des Erblassers kann der Vertragspartner solche Verfügungen zu seinen Lasten nicht verhindern, es sei denn, der Erblasser hätte im Erbvertrag ausdrücklich die Erklärung abgegeben, er werde Schenkungen unterlassen. Fehlt es daran, so muss der Vertragserbe warten bis zum Tod des Erblassers. Dann kann er die Schenkung vom Begünstigten insoweit herausfordern, wie er durch die Schenkung ohne Eigeninteresse geschädigt worden ist. Im Zweifel muss er dann einen Prozess gegen den Beschenkten führen. Hat der Erblasser auf diese Weise eine Immobilie verschenkt, kann der geschädigte Vertragserbe – nach dem Tod –sogar durch eine einstweilige Verfügung verhindern, dass der beschenkte Immobilieneigentümer das Objekt veräußert.
Wann empfiehlt sich ein Erbvertrag ?
Ein Erbe soll Sie in Ihren späten Tagen pflegen und dafür bei Ihrem Tod besonders bedacht werden. Sie sichern ihm einen größeren Erbteil durch Erbvertrag und stellen dies auch gegenüber den anderen Miterben klar. Dann kann es nachher keinen Streit geben – und die übrigen Miterben werden den Begünstigten im Bedarfsfall an seine besonderen Verpflichtungen erinnern!
Der Schwiegersohn, gelernter Zimmermann, hilft Ihnen beim Bau Ihres Häuschens. Das geschieht „in der Familie“ und wird nicht
Weitere Kostenlose Bücher