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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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die gleiche Quote zu, also bei vier Kindern jedem ein Viertel. Jedes Kind bildet einen Stamm. Ist es bereits verstorben, so treten dessen Kinder, Ihre Enkel, an seine Stelle.
    Streit kann es geben, wenn Sie einzelnen Kindern schon zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht haben. Wenn Sie einem (oder mehreren) Kindern bei der Heirat oder zum Einstieg in das Berufsleben größere Beträge geschenkt haben, können die anderen Kinder einen Ausgleich verlangen. Das kann auch gelten, wenn Sie Kindern eine gute Ausbildung ermöglicht haben.

Welchen Anspruch haben nichteheliche oder adoptierte Kinder?
    Das alles gilt uneingeschränkt für eheliche und durch Ehe legitimierte Kinder, ebenso für nichteheliche Kinder beim Tod der Mutter. Es gilt auch beim Tod des Vaters, wenn das Kind nach dem 30.6.1949 geboren wurde und der Erbfall nach dem 31.3.1998 eingetreten ist, allerdings nur für die alten Bundesländer. Ist das Kind vor dem genannten Termin geboren worden, hat es keinerlei gesetzliche Erbansprüche. Wenn Sie es begünstigen wollen, müssen Sie es derzeit noch testamentarisch bedenken.
    Wichtig:
    Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kürzlich entschieden, dass diese Rechtslage menschenrechtsunwürdig ist und gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt. Inzwischen hat Deutschland sein Recht erneut geändert. Neuerdings sind alle nichtehelichen Kinder auch nach dem Vater erbberechtigt (siehe Seite 29 ). Das gilt allerdings nur für Erbfälle, die nach dem 28.5.2009 eingetreten sind.
    Hat ein nichteheliches Kind von seinem Vater den „vorzeitigen Erbausgleich“ verlangt, dann sind alle Erbansprüche einschließlich Pflichtteilsanspruch endgültig erloschen. Ob dies vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR so bleibt, ist vollkommen offen.
    Adoptierte Kinder sind ehelichen gleichgestellt. Es entsteht auch ein Verwandtschaftsverhältnis zu Ihren Verwandten. Die verwandtschaftlichen Bindungen an die leiblichen Verwandten des minderjährigen Adoptierten werden dagegen vollständig gekappt. Teilweise anders ist es, wenn das adoptierte Kind bei der Adoption bereits volljährig war. Bei Ihrem Tod hat es aber volles Erbrecht.

Wie ist die Rechtslage bei Pflege - und Stiefkindern ?
    Stief- und Pflegekinder haben kein gesetzliches Erbrecht und damit auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
    Praxis-Tipp:
    Wenn Sie ein Testament hinterlassen, können Sie die Erbquote variieren. Sie sind also nicht verpflichtet, alle Kinder gleichmäßig zu bedenken. Sie dürfen aber den Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) nicht unterschreiten, weil der zurückgesetzte Abkömmling sonst einen „Pflichtteilsrestanspruch“ hätte. Soweit Sie genauere Anweisungen über die Verteilung des Nachlasses geben, sollten Sie klarstellen, ob diese Zuwendung auf die Erbquote angerechnet werden soll.
    Beispiel:
    „Ich setze meine Kinder zu je einem Drittel als Erben ein. Mein ältester Sohn Siegfried soll außerdem das Ackergrundstück „An der Flusswiese“ erhalten. Dieses soll ihm nicht auf seine Erbquote angerechnet werden.“
    Eine Ausgleichspflicht für Zuwendungen, die Sie einzelnen Abkömmlingen zu Lebzeiten gemacht haben, gibt es bei letztwilligen Verfügungen nur im Ausnahmefall.

Was ist mit Erbschaftsteuer und Freibetrag ?
    Im Hinblick auf die Erbschaftsteuer werden die Abkömmlinge durch einen Freibetrag und günstige Steuerklassen geschont, die im Rahmen der Reform der Erbschaftsteuer erhöht worden sind. Bei mehreren Abkömmlingen kann deshalb nur bei größeren Vermögen Erbschaftsteuer anfallen (Veränderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat es hier nicht gegeben).
    Kinder, die bei Ihrem Tod noch nicht älter als 27 Jahre sind, haben einen zusätzlichen Freibetrag, weil bei ihnen unterstellt wird, dass sie wirtschaftlich noch nicht auf eigenen Füßen stehen.

Checkliste: Was Sie tun können
    Checkliste: Was Sie tun können
Kinder erben bei gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen. Den Anteil bereits verstorbener Kinder teilen sich deren Abkömmlinge. Das gilt für eheliche und nichteheliche, auch für adoptierte Kinder. Es gilt nicht für Stief- und Pflegekinder, die kein Erbrecht haben.
Wenn die Kinder nicht gleich hohe Erbteile erhalten sollen, müssen Sie eine letztwillige Verfügung hinterlassen.
Nichteheliche Kinder haben beim Tode des Vaters nur ein Erbrecht, wenn sie nach dem 30.6.1949 geboren wurden und nicht den vorzeitigen

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