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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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streiten über den Wert der Praxis, den sie nicht beurteilen können.
    Praxis-Tipp:
    Durch eine letztwillige Verfügung sollten Sie deshalb den Gatten zum Alleinerben einsetzen. Wenn auch Ihr Ehegatte Vermögen hat, könnten Sie ein gemeinschaftliches Testament verfassen und sich wechselseitig zu Alleinerben bestimmen.

Gemeinschaftliches Testament: Welche Vorteile?
    Durch ein gemeinschaftliches Testament bleibt der Überlebende alleiniger Herr über die Erbschaft. Wenn Sie Verwandte haben, denen Sie etwas zukommen lassen wollen, setzen Sie Vermächtnisse aus. Der Begünstigte hat einen Anspruch gegen den Alleinerben, kann ihm aber nicht in die Nachlassverwaltung hineinregieren. Er muss deshalb nicht weniger erhalten, denn Sie können auch ein Vermächtnis als Geldanspruch in Höhe einer Quote anordnen („ Quotenvermächtnis “).
    Beispiel:
    „Meinem Neffen vermache ich einen Geldbetrag in Höhe eines Viertels vom gesamten Nachlass.“
    Wenn Sie wollen, dass das Vermögen, das Sie mit dem Gatten erworben haben, unter den Verwandten beider Seiten aufgeteilt wird, dann sollten Sie Ihre und Ihres Gatten Verwandte als Schlusserben benennen.
    Beispiel:
    „Wir setzen uns wechselseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längstlebenden von uns soll der gesamte Nachlass unter meinem Neffen Nikolaus und Lieselotte, der Lieblingsnichte meiner Frau, aufgeteilt werden.“
    Je ein Verwandter zweiten Grades ist als Schlusserbe zur Hälfte eingesetzt.
    Beim gemeinschaftlichen Testament kann der überlebende Ehegatte über das ererbte Vermögen zu seinen Lebzeiten nach Belieben verfügen, wobei Schenkungen Probleme aufwerfen können. Die Erbeinsetzung zugunsten des Neffen und der Nichte kann aber nach dem Tod eines Gatten nicht mehr einseitig geändert werden, jedenfalls nicht zuungunsten desjenigen Schlusserben, der mit dem Vorverstorbenen verwandt war.

Wie hoch ist der Pflichtteil der Eltern ?
    Wenn Ihre Eltern noch leben, steht ihnen bei gesetzlicher Erbfolge das Viertel zu. Haben Sie den Gatten durch letztwillige Verfügung zum Alleinerben eingesetzt, so könnten Ihre Eltern einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von höchstens je einem 16tel geltend machen. Das können Sie nicht ändern, es sei denn, Ihre Eltern verzichten auf den Pflichtteil, was nur durch notarielle Beurkundung möglich ist.
    Einen Scheidungsvorbehalt brauchen Sie in das gemeinschaftliche Testament nicht unbedingt aufzunehmen. Es verliert in der Regel seine Gültigkeit, wenn Sie rechtskräftig geschieden wurden oder wenn Sie einen begründeten Scheidungsantrag gestellt haben. Es genügt auch, dass Ihr Gatte den Scheidungsantrag gestellt und Sie ihm zugestimmt haben.
    Da jedoch auch eine Weitergeltung möglich ist, empfiehlt sich ein Scheidungsvorbehalt.
    Wichtig: Wenn Sie geschieden sind und Ihrem früheren Gatten Unterhalt zahlen müssen, geht diese Unterhaltsverpflichtung im Falle Ihres Todes auf den oder die Erben über. Die Erben müssen aus dem Nachlass weiterzahlen, allerdings niemals mehr als den Pflichtteil, den der geschiedene Ehegatte hätte beanspruchen können, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

Wie hoch sind die Freibeträge ?
    Im Hinblick auf die Erbschaftsteuer ist es ungünstig, einen Alleinerben einzusetzen; Streuung ist günstiger. Dem überlebenden Ehegatten steht nunmehr ein Freibetrag von 500 000 Euro zu.
    Außerdem kann er unter Umständen zusätzlich den „Versorgungsfreibetrag“ in Höhe von 256 000 Euro beanspruchen. Dieser Versorgungsfreibetrag wird aber gekürzt, wenn der Ehegatte aus Anlass des Todes des Erblassers Witwen -/Witwergeld oder Witwen -/Witwerrente erhält. Dabei wird der Kapitalwert der Witwen-/Witwerversorgung nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes festgestellt.
    Bei Erwerbern der Steuerklasse I ist der Hausrat bis zu einem Betrag von höchstens 41 000 Euro steuerfrei, andere bewegliche Gegenstände (z. B. Autos, Kunstgegenstände, Sammlungen) bis zu einem Betrag von 12 000 Euro. Bei Erwerbern der Steuerklassen II und III liegt der Freibetrag für Hausrat inzwischen ebenfalls bei 12 000 Euro.

Nachlass verringern
    Bei der Berechnung des Nachlasswertes sind die Schulden des Erblassers und die Erbfallverbindlichkeiten abzuziehen.
    Schenkungen des Verstorbenen an den überlebenden Ehegatten werden bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt, wenn sie zum Todeszeitpunkt weniger als zehn Jahre zurückliegen.
    Praxis-Tipp:
    In den Nachlass fällt nur, was dem Verstorbenen gehörte. Legen Sie deshalb fest,

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