Das aktuelle Erbrecht
welcher Ehegatte Eigentümer welchen Vermögens ist. Das gilt auch für Sparkonten, Wertpapierdepots oder Beteiligungen, die Ihnen und Ihrem Ehegatten gemeinsam zustanden. Das können Sie außerhalb des Testaments durch ein Gespräch mit Ihrer Hausbank klarstellen.
Wichtig: Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sollten Sie auch an eine Aufstellung mit dem beiderseitigen Anfangsvermögen denken. Darin sind insbesondere auch ererbte Vermögensgegenstände aufzuführen. Solche Klarstellungen können den Pflichtteilsanspruch der Eltern ebenso wie die Erbschaftsteuer reduzieren.
Checkliste: Was Sie tun können
Checkliste: Was Sie tun können
Bei gesetzlicher Erbfolge und gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft erben neben dem Ehegatten Verwandte der zweiten Ordnung (Geschwister, Neffen, Nichten) ein Viertel. Dann entsteht eine Miterbengemeinschaft , die für den überlebenden Ehegatten unangenehme Folgen haben kann. Es empfiehlt sich deshalb, dass Sie den Ehegatten durch Testament zum Alleinerben einsetzen. Verwandte können Sie durch Vermächtnisse begünstigen.
Wenn Sie geschieden sind und Unterhalt an den früheren Ehegatten zahlen müssen, geht diese Verpflichtung auf den oder die Erben über.
Bedenken Sie, dass in den Nachlass nur fällt, was dem Verstorbenen gehörte. Wenn Sie Vermögenswerte gemeinsam mit dem Ehegatten halten, zählt nur Ihr Anteil zum Nachlass. Das sollte auch mit Rücksicht auf die Erbschaftsteuer bedacht werden.
Wie wird der Nachlass aufgeteilt ?
Wer die gesetzliche Erbfolge näher betrachtet, der kann erkennen, dass unser Recht ausgangs des 19. Jahrhunderts konzipiert worden ist. Es versucht, für den Regelfall eine Antwort zu geben und begünstigt deshalb die damals noch übliche Großfamilie, Eltern, Kinder und Großeltern. Dabei lässt es aber die Großeltern zurücktreten, wenn Kinder vorhanden sind.
Wenn Sie Kinder oder Enkel haben, könnten Sie es bei der gesetzlichen Erbfolge belassen, denn sie wird der Interessenlage der Beteiligten vielfach gerecht. Dennoch sollten Sie überlegen, ob eine testamentarische Verfügung sinnvoll erscheint. Jedenfalls könnten Sie die Situation des überlebenden Ehegatten durch bestimmte zusätzliche Maßnahmen verbessern.
Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt der überlebende Gatte neben den Kindern. Wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erhält der Gatte die Hälfte des Nachlasses und die Haushaltsgegenstände . Die Kinder bekommen gemeinsam eine Hälfte, wenn der Gatte den pauschalen Zugewinnausgleich wählt. Sind Kinder schon verstorben, geht ihr Anteil auf ihre Kinder über. Alle anderen Verwandten, auch die Eltern und die Großeltern, sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Bei der Zugewinngemeinschaft kann der überlebende Ehegatte statt des pauschalen Zugewinnausgleichs auch den errechneten Zugewinn fordern. Dann muss er die Erbschaft ausschlagen, den „kleinen“ Pflichtteil (1/8) fordern und auf Berechnung des Zugewinns bestehen.
Praxis-Tipp:
Die Ausschlagung der Erbschaft und die Forderung des „kleinen“ Pflichtteils lohnen sich nur, wenn der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten hoch, der des überlebenden Ehegatten niedrig ist.
Wichtig: Wenn Sie mit Ihrem Gatten Gütertrennung vereinbart haben, bekommt der Überlebende nur ein Viertel, wenn er neben drei Kindern erbt, ein Drittel neben zwei Kindern und die Hälfte neben einem Kind.
Miterbengemeinschaft : Problematisch?
Wie können Sie diese Probleme umgehen?
Warum könnte ein Testament dennoch sinnvoll sein? Bei gesetzlicher Erbfolge bilden der überlebende Gatte und die Kinder (oder Enkel) eine Erbengemeinschaft .
Probleme der Miterbengemeinschaft
Bei der Verwaltung des Nachlasses ist häufig Einstimmigkeit der Miterben erforderlich, in manchen Fällen genügt Stimmenmehrheit, die sich nach der Erbquote richtet. Nur bei unbedingt notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (zum Beispiel steht nach einem Rohrbruch der Keller unter Wasser) kann auch ein Miterbe allein handeln.
Die finanziellen Lasten müssen die Miterben gemeinsam tragen, wiederum nach ihrer Erbquote. Wenn das Mietshaus ein neues Dach braucht, müssen alle der Reparatur zustimmen, aber auch alle bezahlen. Ihren 20-jährigen Enkel, der Jura studiert, lässt der Zustand des Hauses vielleicht kalt. Er hat kein Geld, er möchte vielmehr möglichst bald seinen Anteil haben.
Der Gebrauch der Nachlassgegenstände steht allen Miterben gemeinsam zu.
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