Das aktuelle Erbrecht
Endgültig Herr im Haus ist Ihr Sohn aber erst nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft . Bis dahin könnten sich für Ihr Unternehmen große Schwierigkeiten ergeben, denn dort sind täglich Entscheidungen zu treffen. Wenn Sie auch für die Zwischenzeit alle Risiken ausschließen wollen, sollten Sie einen Testamentsvollstrecker benennen, etwa eine langjährige Führungskraft aus dem Betrieb. Der Testamentsvollstrecker handelt aus eigenem Recht und braucht nicht die Zustimmung der Erben. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers endet allerdings im Allgemeinen mit der Auseinandersetzung des Nachlasses. Wenn Ihr Sohn aber noch jung und geschäftlich etwas unerfahren ist, können Sie die Testamentsvollstreckung längere Zeit fortdauern lassen.
Praxis-Tipp:
Gibt es mehrere Erben, vergessen Sie nicht, dem Ehegatten die Haushaltsgegenstände gesondert zu vererben, ohne Anrechnung auf den Erbteil.
Ausgleichspflichten bei Vorempfängen
Wenn mehrere Kinder Miterben sind, so müssen Sie wiederum an die Ausgleichspflicht von Vorempfängen denken. Sie können einzelnen Kindern zu Ihren Lebzeiten größere Zuwendungen gemacht haben, die über die üblichen Anstandsschenkungen hinausgehen. Sie sollten vor der Schenkung klarstellen, ob diese Zuwendungen auf die Erbquote angerechnet werden sollen.
Sie sind keineswegs verpflichtet, Kinder gleichmäßig zu bedenken. Das Erbrecht lässt Ihnen vielmehr die Möglichkeit, zu bevorzugen und zurückzusetzen. Allerdings dürfen Sie dabei die Pflichtteile nicht unterschreiten.
Wenn Sie ein behindertes Kind haben, so werden Sie bestrebt sein, es für die Zukunft so weit wie möglich abzusichern. Muss das Kind in einem Pflegeheim untergebracht werden, entstehen hohe Kosten. Hinterlassen Sie dem Kind ein kleineres Vermögen, wird der Sozialhilfeträger versuchen, auf diese Ersparnisse Zugriff zu erhalten. Dann ist der finanzielle Rückhalt schnell verbraucht. Hier wurde schon erfolgreich versucht, das Vermögen am Kind vorbei einer gemeinnützigen Organisation zuzuführen, die sich verpflichtete, das Kind lebenslang zu pflegen. Der Versuch des Sozialhilfeträgers, das Testament als sittenwidrig anzufechten, ist fehlgeschlagen (BGH, Urteil vom 21.3.1990, Az.: IV ZR/169/89). Allerdings handelte es sich auch nur um einen Betrag von 31 000 DM. Inzwischen gibt es eine weitere BGH-Entscheidung, bei der es immerhin um einen Nachlass von über 400 000 DM ging. Auch dabei hat das Gericht das Testament bestätigt.
Wichtig: Zur Erbschaft- und Schenkungsteuer lesen Sie bitte die Ausführungen in Kapitel 5 .
Barmittel für den Ehegatten?
Wenn Sie die Abkömmlinge beim ersten Todesfall „ enterben “, sollten Sie auch etwaige Pflichtteilsansprüche nicht vergessen. Zwei Wege bieten sich an, auf denen Sie den überlebenden Gatten mit den erforderlichen finanziellen Mitteln versehen können: Sie können eine Schenkung auf den Todesfall notariell vereinbaren; bis zu Ihrem Ableben bleibt das Geld bei Ihnen. Oder Sie schließen eine Lebensversicherung für den anderen Ehegatten auf Ihr Leben ab. Die Summe wird fällig bei Ihrem Tod und kann dazu verwandt werden, Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Sie gehört nicht zum Nachlass.
Checkliste: Was Sie tun können
Checkliste: Was Sie tun können
Bei gesetzlicher Erbfolge entsteht beim Tod des ersten Ehegatten eine Erbengemeinschaft zwischen dem Überlebenden und den Abkömmlingen. Es kann sich empfehlen, dies durch Testament oder Erbvertrag zu vermeiden.
Wenn sich die Gatten durch Testament wechselseitig zu Alleinerben einsetzen, haben die Abkömmlinge beim Tod des erstversterbenden Gatten Pflichtteilsansprüche. Dies lässt sich letztlich nicht umgehen. Allerdings können die Gatten durch verschiedene Fallgestaltungen Druck auf die Kinder ausüben, damit diese den Pflichtteil nicht geltend machen. Es gibt auch die Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten mit finanziellen Mitteln zu versehen, damit er etwaige Pflichtteilsansprüche befriedigen kann.
Unter den Kindern können Sie durch Teilungsanordnungen Streit vermeiden helfen. Wenn Sie Ihren Willen langfristig durchsetzen wollen, sollten Sie über eine Testamentsvollstreckung nachdenken. Soweit Sie Abkömmlinge schon zu Lebzeiten begünstigt haben, können Sie im Todesfall ausgleichen.
Wenn Sie ein behindertes Kind haben, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt oder Notar über ein „ Behindertentestament “ sprechen.
Wer steht bei gesetzlicher Erbfolge an erster Stelle?
Aus dem
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