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Das aktuelle Erbrecht

Das aktuelle Erbrecht

Titel: Das aktuelle Erbrecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Herbert und Malte B. Bartsch
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Soll der überlebende Ehegatte jetzt mit einem Kind um die Benutzung des Pkws streiten?
Auch bei Verfügungen über Nachlassgegenstände ist Einstimmigkeit erforderlich. Will die Mehrheit ein wertvolles Bild verkaufen, um „flüssig“ zu werden, und stellt sich einer quer, dann muss er bei Gericht auf Zustimmung verklagt werden! Gehört zum Nachlass ein Wertpapierdepot, das ein sachkundiger Miterbe verwaltet, müsste er bei jedem Verkauf die Zustimmung aller Miterben erreichen.
Unser Recht geht davon aus, dass die Miterben den Nachlass alsbald verteilen und ihre Miterbengemeinschaft damit auflösen. Dazu müssen sie die Nachlassgegenstände „versilbern“, nämlich verkaufen, Grundstücke notfalls zwangsversteigern lassen. Manches, was für den überlebenden Gatten einen ideellen Wert hat, womit er persönliche Erinnerungen verbindet, müsste veräußert werden.
Unser Erbrecht setzt ganz auf die Vernunft der Miterben. Wenn sie sich partout nicht einigen können, müssen sie sich gegenseitig verklagen. Auch keine schöne Aussicht.
    Wie können Sie diese Probleme umgehen?
    Wenn Sie das alles vermeiden wollen, sollten Sie den überlebenden Ehegatten durch Testament oder Erbschaft zum Alleinerben bestellen. Das kann geschehen durch gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. Durch eine besondere Variante, nämlich das „ Berliner Testament “, setzen sie die gemeinsamen Kinder als Schlusserben ein.
    Wichtig: Im Hinblick auf die Erbschaftsteuer kann das „Berliner Testament“ bei mittleren und größeren Nachlässen Nachteile bringen, weil die Freibeträge für die Kinder nicht ausgeschöpft werden können. Sollte der Wert des Nachlasses im ersten Todesfall deutlich über 500 000 Euro (es zählt nur die Hälfte des verstorbenen Gatten!) liegen, wird der überlebende Gatte als Alleinerbe Erbschaftsteuer zahlen müssen, einen etwaigen Versorgungsfreibetrag außer Acht gelassen. Das wäre vermeidbar, wenn den Kindern Vermächtnisse ausgesetzt werden. Liegt der Wert des Nachlasses deutlich über 500 000 Euro, so müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, zumal der überlebende Gatte durch die Ansprüche der Kinder in Zahlungsschwierigkeiten geraten könnte. Es gibt Möglichkeiten, die Fälligkeit der Vermächtnisse hinauszuschieben. Bei größeren Nachlässen sollten die Freibeträge der Kinder auch im ersten Erbfall ausgenutzt werden, weil andernfalls im zweiten Erbfall, bei dem den Kindern lediglich der Freibetrag von jeweils 400 000 Euro zusteht, Steuerlasten zu befürchten sind.

Können Sie Pflichtteilsansprüche vermeiden?
    Können Sie verhindern, dass ein Abkömmling nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil geltend macht? Nein, Sie können allenfalls versuchen, den Abkömmling durch weitere finanzielle Nachteile davon abzuhalten. Die übliche Klausel lautet:
    Beispiel:
    „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Sollte ein Abkömmling nach dem Tod des Erstversterbenden von uns seinen Pflichtteil geltend machen, so wird er auch beim Tod des Längstlebenden auf den Pflichtteil gesetzt.“
    Damit wird der gierige Abkömmling auch im zweiten Todesfall auf den Pflichtteil gesetzt. Das sollte ihn zumindest zum Nachdenken anregen. Die Notare haben weitere Formulierungen entwickelt, die letztlich das gleiche Ziel erstreben. Keinen Anspruch auf den Pflichtteil hat, wer auf sein Erbteil verzichtet hat. Das muss notariell geschehen.
    Achtung: Der Verzicht eines Abkömmlings gilt auch für seine Kinder (die Eltern möchten den ungeratenen Sohn, nicht aber dessen Kinder ausschließen). Soll sich der Verzicht nicht auf den ganzen Stamm beziehen, muss dies in der Urkunde klargestellt werden.
    Anstatt den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben zu bestimmen, können Sie ihn auch zum Vorerben einsetzen, die Abkömmlinge zu Nacherben. Pflichtteilsansprüche sind auch dann möglich. Wird der überlebende Gatte nicht befreiter Vorerbe , so benötigt er für eine Reihe von Rechtsgeschäften die Zustimmung der Nacherben. Das Institut der Vor- und Nacherbschaft kann zu erheblichen Problemen führen und ist äußerst komplex.

Wann einen Testamentsvollstrecker benennen?
    Nicht immer wird es möglich sein, dass Sie den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben bestimmen. Soweit Sie mehrere Erben einsetzen, sollten Sie die denkbaren Streitfälle begrenzen. Nutzen Sie die Teilungsanordnung . Dann können Sie Ihren Betrieb dem begabten Sohn überlassen.

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