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Das Intercom-Komplott

Das Intercom-Komplott

Titel: Das Intercom-Komplott Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Eric Ambler
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über den Herausgeber und seine Beschuldigungen. Den Rest des Tages hoffte er nur, weder Dr. Schwob noch sein Klient würden englischsprachige Zeitungen lesen, und bereitete die Verkaufsunterlagen vor. Noch am selben Abend schickte er sie per Luftpost nach Brüssel. Solange das Geschäft noch nicht abgeschlossen war, wollte er keinen Augenblick verlieren.
    Am folgenden Morgen kamen bange Minuten für Dr. Bruchner. Sowohl die links wie die in der Mitte stehenden Zeitungen veröffentlichten Artikel über Intercom . Und überall stand ungefähr dasselbe. Die Genfer Polizei und die Staatsanwaltschaft, so schrieben sie, hätten nach einer Klage Theodore Carters, des Herausgebers der Informationsschrift Intercom (derzufolge er behauptete, er sei von Vertretern gewisser ausländischer Spionageorganisationen überfallen worden, außerdem würden diese Nachrichtendienste zusammenarbeiten, die Verbreitung von Informationen zu behindern), ihre Ermittlungen aufgenommen. Eine dieser Zeitungen berichtete kommentarlos, Carter, ein kanadischer Staatsbürger, sei vor kurzem in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, bei dem er sich eine Kopfverletzung zugezogen habe.
    Dr. Bruchner war sicher, daß Schwob, auch wenn er diese Artikel nicht selbst gelesen hatte, von einem seiner Angestellten darauf aufmerksam gemacht worden war. Trotzdem erwähnte weder er noch sein Prokurist den Namen Carters, als sie an diesem Tag zu einer Unterredung zusammenkamen. Alles verlief in einer nüchternen Atmosphäre. Der am Ende sehr erleichterte Dr. Bruchner erhielt einen Kaufvertrag über zwei Millionen Franken, die sofort auf ein Sperrkonto einzuzahlen waren. Sobald Blochs Unterschrift vorlag, war diese Summe auf das Konto der libanesischen Bank zu überweisen, das Zuger Handelsregister entsprechend abzuändern und das Bankhaus Schwob zu unterrichten. Bruchner hoffte, bei dieser Gelegenheit zu erfahren, wen der Bankier vertrat, und – da er noch alleiniger Geschäftsführer der Firma war – die Instruktionen des neuen Besitzers zu erhalten.
    Der von Bloch unterzeichnete Vertrag traf Donnerstag bei ihm ein. Zusammen mit den Aktien brachte er ihn persönlich zu Schwob. Die Transaktion war abgeschlossen.
    »Wann werde ich etwas von dem neuen Besitzer hören?« fragte Dr. Bruchner.
    »Alles Notwendige werden Sie auch weiterhin von mir erfahren«, erwiderte Schwob. »Meine Instruktionen laufen darauf hinaus, daß man eine Umorganisierung der Firma plant. Als erster Schritt dieser Maßnahmen soll das Erscheinen von Intercom ab sofort eingestellt werden.«
    Dr. Bruchner war zu verblüfft, um antworten zu können. Dr. Schwob fuhr fort:
    »Die Belegschaft – also auch Carter – soll eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern erhalten. Ihre Aufgabe ist es, bestmöglich über die Büroräume in Genf zu verfügen und die Einrichtung zu verkaufen. Sämtliche Akten von Intercom und die Liste der Abonnenten – das ist sehr wichtig – werden von Ihnen in Verwahrung genommen, bis Sie weitere Anweisungen erhalten.«
    Die einzigen ›weiteren Anweisungen‹, die je gegeben wurden, erhielt Dr. Bruchner drei Wochen später. Sie besagten nichts anderes, als daß die Intercom Publishing Enterprises AG liquidiert werden sollte. Nähere Erklärungen wurden nicht gegeben. Allerdings war dies auch gar nicht mehr nötig. Dr. Bruchner war mittlerweile von der Gegenspionage verhört worden.
     
    Über das Bankgeheimnis in der Schweiz wird viel Unsinn gesagt und geschrieben. Wahr daran ist, daß ein schweizerischer Bankangestellter, der seine Schweigepflicht mißachtet, mit Geld- oder Freiheitsstrafen zu rechnen hat. Er macht sich sogar schon dann strafbar, wenn er die Existenz eines Bankkontos ohne die Erlaubnis des Besitzers preisgibt.
    Dieses Bankgeheimnis ist jedoch keinesfalls unverletzlich. Wenn Anlaß zu dem Verdacht besteht, es schütze jemanden, der eine strafbare Handlung begangen hat, kann ein richterlicher Beschluß erwirkt werden, der die Bank zur Auskunft verpflichtet.
    Es ist sehr wahrscheinlich, daß in der Woche nach der Aktientransaktion von den Spionageabwehr-Behörden ein solcher Antrag gestellt wurde; es ist anzunehmen, daß ihm stattgegeben wurde, und nicht weniger wahrscheinlich ist, daß Dr. Schwob den ermittelnden Behörden den Namen des Käufers der Intercom- Aktien mitteilte.
    Wer aber war dieser Käufer?
    Zweifellos ein Strohmann eines ausländischen Nachrichtendienstes. Aber für wen handelte er? Und unter welchem Vorwand?
    Dr. Schwob

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