Das politisch korrekte Woerterbuch 2.0
17 und 19 Jahren alt, auf einem Spielplatz in der Berliner Silbersteinstraße in Neukölln (gleich noch mal: ach, was?) mehrfach vergewaltigt. Das Opfer hat sich heftig gewehrt [192] , was jedoch von den Tätern als Paarungsbereitschaft gedeutet wurde, man muss in solchen Fällen den kulturellen Hintergrund beachten, Sie verstehen schon...
Das Vorgehen der Polizei war schnell und aggressiv: Nach nur einem Jahr wurden bereits erste Fahndungsfotos veröffentlicht [193] . Die Täter stellten sich noch am selben Tag und kamen kurzfristig in U-Haft.
V or Gericht wurden die Jungs nicht weniger hart rangenommen als zuvor Juliane: Bewährungsstrafen zwischen 11 und 13 Monaten [194] (Äh, ist Freispruch, Kollegah?) und ein Schmerzensgeld von 500 Euro an das Opfer. Ob sich das Gericht für die U-Haft bei den Tätern entschuldigt hat, wurde nicht erwähnt. Ist das Urteil angemessen? Blättern wir mal im Strafgesetzbuch. Und da haben wir es auch schon, §177 - Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung:
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lä sst, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von Mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Sieht für mich als Laien auf den ersten Blick nach „(2), 2.“ aus, und würde somit zwei Jahre Haft bedeuten, aber mit türkisch-arabischem Migrantenbonus wird das Urteil schon seine Richtigkeit haben.
Man kann die Jungs doch nicht einfach in einen Knast stecken, wo ihnen ein fetter, haariger Typ unter der Dusche zärtlich „Sag Daddy, wie du’s haben willst!“ ins Ohr grunzt, denn schließlich sind es weder Deutsche noch Raubkopierer.
Die Botschaft für alle: Eine wilde Party-Nacht mit einer deutschen Nutte kostet 500 Euro. Kann man dafür Hartz-IV-Zuschüsse beantragen? Und falls nicht, ist das Rassismus?
Was sagt Juliane K. dazu? Nichts, aber das ist okay, die Wunder des Multikulti machen einfach jeden sprachlos.
Angesichts solcher Skandalurteile könnte selbst Ray Charles sehen, dass Nazi-Deutschland hier und jetzt wieder aufersteht. 500 Tacken wegen einer solchen Lappalie? Muss jeder der Beschuldigten 500 Euro zahlen? Wurde die Zeit in U-Haft angerechnet? Ist Juliane etwa unverschleiert herumstolziert, was man in gewissen Kulturen mit „fickt mich!“ übersetzt?
Menschenverachtung: aus.
Ich weiß nicht, wie solche Urteile zu Stande kommen, sei es die Angst der Richter, als Rassist durchzugehen, sollte ein Migrant einmal ohne Bewährung aus dem Prozess spazieren, oder die Angst, dass besagte Migranten herausfinden, „wo dem Richter sein Haus wohnt“. Für das Opfer ist es bei solchen Urteilen einfacher, die Täter würden gar nicht bestraft, als sich vor Gericht noch ein zweites Mal ficken zu lassen, einer der Gründe, weshalb nur relativ wenige Vergewaltigungen angezeigt werden [195] . Niemand muss sich zum Spielball im Wettbewerb
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