Das zerbrochene Siegel - Roman
Meier, dem Verwalter eines bäuerlich bewirtschafteten Hofes. Im Mittelalter, insbesondere Früh- und Hochmittelalter, glich der städtische Besitz eines Dienstherrn oft einem kleinen Bauernhof innerhalb der Stadtmauer. Hier hatte der Hausmeier ähnliche Aufgaben wie sein ländliches Gegenüber: der Meier.
Hohe Gerichtsbarkeit : im Mittelalter das nur vom König übertragbare Recht, Strafen über Leib, Leben und Freiheit einer Person zu verhängen und über schwere Rechtsverletzungen wie z.B. Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Brandstiftung, Raub etc. zu urteilen. Siehe Blutbann. Der Übergang zur Niederen Gerichtsbarkeit, die kleinere Rechtsverletzungen behandelt, ist allerdings fließend und regional unterschiedlich.
Horen : Stundengebete. Je nach Jahreszeit veränderten sich Beginn und Dauer der Horen, daher kann man sie nur bedingt mit heutigen Uhrzeiten gleichsetzen.
Prim - ca. 3.00 Uhr
Laudes - das Morgengebet - ca. 6.00 Uhr (Prim und Laudes fallen häufig auch zusammen)
Terz - ca. 9.00 Uhr
Sext - ca. 12.00 Uhr
None - ca. 15.00 Uhr
Vesper - ca. 18.00 Uhr
Komplet - ca. 21.00 Uhr
Matutin - ca. 00.00 Uhr
Hörige : Im Mittelalter gab es die verschiedensten Abstufungen der Hörigkeit. In der Regel werden von einem Leibherrn abhängige Menschen als Hörige bezeichnet (auch Eigenleute oder Unfreie genannt), die zu verschiedenen Dienstleistungen und/oder Abgaben verpflichtet und an die Scholle ihres jeweiligen Grundherrn
gebunden waren. Hörige konnten daher auch zusammen mit dem Besitz verkauft werden.
Hospiz : ursprünglich Gasträume der Klöster und Stifte, wo Pilger, Reisende und Kranke aufgenommen, verköstigt und gepflegt wurden. Später wurden die Kranken von den übrigen Gästen getrennt, und nach und nach entstand das sog. Hospital = Krankenhaus.
Hufe : bäuerlicher Wirtschaftsbetrieb mit dazugehörigem Land und Hörigen.
Infirmarin : in manchen Klöstern Bezeichnung einer von der Äbtissin bestimmten Nonne, die sich um das Hospiz (Hospital) des Klosters und das Wohl der Patienten kümmert.
(Stifts-)Kämmerer : allgemein: Der Kämmerer regelt die Finanzen des Stifts, verfügt über die Gerichtsbarkeit auf dem Gebiet, das der Kirche gehört.
Domkämmerer: Ihm obliegt die Gerichtsbarkeit über die in einer Stadt ansässigen Juden.
Kapitel : siehe Stift
Kapitelhaus : meist viereckiger Bau, der mit dem Kreuzgang und/ oder mit dem Querhaus der Kirche unmittelbar durch einen Gang verbunden ist.
Kapitelsaal : Räumlichkeit im Kapitelhaus, in dem sich die klösterliche Gemeinschaft zu Beratungen und Versammlungen zusammenfindet.
Komplet : siehe Horen
Kreuzgang : ein auf vier Seiten von einem Gang umgebener, rechteckiger Hof. Der Kreuzgang verbindet die Gemeinschaftsräume eines Klosters/Stifts an drei Seiten, während die vierte Seite direkt an die Kirche anlehnt. An der Ostseite des Kreuzgangs schließt meist das Kapitelhaus an.
Laudes : siehe Horen
Marschalk : frühmittelalterliche Bezeichnung für den Aufseher über Stall und Pferde.
Matutin : siehe Horen
None : siehe Horen
Pfründe : das mit einem Kirchenamt verbundene Recht, aus dem Besitz der jeweiligen Kirche, ein festes, ständiges Einkommen zu beziehen. Im Früh- und Hochmittelalter meistens in Form von Naturalien.
Prim : siehe Horen
Prior/Priorin : Stellvertreter/in eines Abtes bzw. einer Äbtissin.
Propst : Leiter eines Stifts.
Sakristan : führt die Aufsicht über den Kirchendienst in der (Stifts-) Kirche, und ist zuständig für die Reliquien.
Scholasticus : führt die Aufsicht über die Schule, manchmal auch über die Bibliothek eines Stifts/Klosters.
Seitenkrankheit : Blinddarmentzündung, die im Mittelalter meist zum Tode führte.
Sext : siehe Horen
Stift : auch Kapitel genannt. Eine geistliche Gemeinschaft, die nicht nach einer Mönchsregel, sondern ohne Gelübde nach einer eigenen - i.d.R. jedoch Mönchsregeln angelehnten - Ordnung zusammenlebt.
Auch das Kapitel einer bischöflichen Domkirche ist seiner Verfassung nach ein Stift.
Terz : siehe Horen
Thesaurarius : führt die Aufsicht über die Geräte, Lichter und Schlösser eines Stifts/Klosters; Obsorge für die Armen.
Vesper : siehe Horen
Vogelfrei : wird ein Täter genannt, über den man die sog. Acht ausgesprochen hat. Die Acht wird bei schweren Verbrechen wie Mord, Totschlag, etc. verhängt, wenn der Täter nicht zu seinem Gerichtstermin erschienen ist. Ein Vogelfreier darf nicht gespeist werden, jedermann darf ihn töten, ohne Strafe befürchten
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