Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
von Zwangsgeldern nach §§ 328 ff. AO durchzusetzen.
Nach § 5b Abs. 2 EStG kann die Finanzbehörde auf die elektronische Übermittlung verzichten, wenn diese für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde.
Ein Härtefall kann vorliegen, wenn und solange es nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen einzurichten, die für die elektronische Übermittlung erforderlich sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn keine EDV-Anlage vorhanden und eine Anschaffung nicht zumutbar ist bzw. wenn es nur unter Aufbringung eines nicht unerheblichen finanziellen Aufwands möglich ist, die technischen Voraussetzungen zu schaffen. Auch wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen, kann ein Härtefall vorliegen (§ 150 Abs. 8 AO).
Ein begründeter Härtefall liegt demzufolge nur dann vor, wenn die elektronische Datenübermittlung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen unzumutbar ist.
Ein Härtefallantrag nach § 5b Absatz 2 EStG i. V. m. § 150 Absatz 8 AO ist grundsätzlich schriftlich beim jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen. Er soll nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch auch konkludent gestellt werden können, z. B. durch die bloße Abgabe der Daten in physischer Form. Die zuständige Finanzbehörde entscheidet dann über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO). Die weitere Entwicklung/Verwaltungspraxis bleibt hier abzuwarten.
Härteantrag hin oder her – Sie müssen sich mit der elektronischen Übermittlung Ihrer E-Bilanzdaten auseinandersetzen, nicht erst, wenn der Härteantrag abgelehnt wurde.
Ob Ihr Unternehmen zumindest in Grundzügen schon vorbereitet ist oder nicht, sollten Sie anhand der folgenden Checkliste prüfen:
Checkliste zur E-Bilanz im XBRL-Format
ja
nein
Ist Ihre Buchhaltungs-EDV bereits XBRL-konform?
Erfüllt der von Ihnen verwendete Kontenrahmen die geforderten Voraussetzungen hinsichtlich des Mindestumfangs?
Verfügt Ihr Personal über ausreichendes Wissen zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanzdaten?
Ist Ihr Unternehmen zum 01.01.2012 in der Lage, seine Bilanzdaten nach XBRL-Standard zu übermitteln?
Haben Sie Ihre Buchhaltung komplett an den Steuerberater oder einen Buchhaltungsservice ausgegliedert? Erfüllen diese die gesetzlichen Vorgaben für Sie?
Wenn Sie mehr als zwei dieser Fragen mit Nein beantwortet haben oder schlichtweg keine Antwort darauf geben können, sollten Sie schnellstmöglich aktiv werden, um Ihr Unternehmen XBRL-fähig zu machen.
Da die elektronische Übermittlung der Daten in einem bestimmten Format ( Taxonomie ) und nach bestimmten Vorgaben zu erfolgen hat, sollten Sie, sofern für Sie nicht die Härtefallregel gilt, möglichst bald mit der technischen und organisatorischen Umsetzung in Ihrem Unternehmen beginnen.
Sie müssen hierzu auch Gespräche mit Ihrem steuerlichen Berater führen, Ihre EDV-Buchhaltung anpassen, Mitarbeiter schulen und Sie sollten sich stets darüber im Klaren sein, welche brisanten Details das Finanzamt künftig aus Ihrer E-Bilanz ableiten kann.
Die künftige „Taxonomie Steuer“ wird somit die Bilanzierenden in mehrfacher Weise betreffen, da
bestehende Kontenpläne angepasst , gegebenenfalls auch erweitert und Geschäftsvorfälle den neuen Konten zugeordnet werden müssen,
E-Bilanzen deutlich detailliertere Informationen abfragen als die bisher eingereichten Steuererklärungen,
elektronische Schnittstellen zu den bereits eingesetzten Datenverarbeitungssystemen erstellt werden müssen,
Mitwirkungspflichten eingefordert bzw. zeitlich vorverlagert werden müssen, denen bisher erst im Rahmen von Außenprüfungen – z. B. in Bezug auf die Aufschlüsselung von Bilanzpositionen – entsprochen werden musste.
Für die Unternehmen ergibt sich daraus in den meisten Fällen ein erheblicher Umstellungsbedarf .
In Anbetracht der Komplexität der zu bewältigenden Herausforderung sollten Sie den zeitlichen Aspekt nicht unterschätzen. Mit Ihrem Unternehmen stehen Sie vor folgenden Herausforderungen :
Koordinieren der Teilprojekte zur E-Bilanz in Steuer-, Rechnungswesen- und IT-Abteilung,
Einbinden bestehender ERP-Systeme (Enterprise Resource Planning-System = komplexe Anwendungssoftware zur Unterstützung der Ressourcenplanung eines gesamten Unternehmens),
Schaffen eines eigenständigen steuerlichen Buchungskreises ,
Erfüllen der Taxonomieanforderungen
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