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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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inländischen gewerblichen Einkünfte ebenfalls grundsätzlich nach § 5 EStG zu ermitteln. Gleiches gilt für ausländische Unternehmen, die für ihre inländischen Betriebsstätten den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG zu ermitteln haben. Für inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt Steuerpflichtiger i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG kann gem. BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011, IV C 3 – S 2300/08/10014, BStBl. I 2011, 530, Rz. 3 und 5, eine Gewinnermittlungspflicht nach § 4 EStG Abs. 1 erforderlich sein. Auch diese Gewinnermittlungen werden von § 5b EStG erfasst.
    Auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften , die persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind, findet § 5b EStG keine Anwendung. Erstreckt sich bei einer von der Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer befreiten Körperschaft die Befreiung nur auf einen Teil der Einkünfte der Körperschaft (z. B. nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7, 9, 10, 14, 16, 19, 22 KStG) und ist von der Körperschaft eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, ist dieser Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Sind für einen Betrieb gewerblicher Art eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, ist dieser Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
    In Bezug auf die Kerntaxonomie sind zukünftig die folgenden Berichtsbestandteile innerhalb des sogenannten Jahresabschluss-Moduls des Datensatzes (je nach Rechtsform) an die Finanzverwaltung zu übermitteln:
Bilanz,
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV),
Ergebnisverwendung,
Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften,
steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften),
steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften,
steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle (u. a. steuerliche Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb),
steuerliche Modifikationen (insbesondere Umgliederung/Überleitungsrechnung),
Detailinformationen zu Positionen (Kontensalden zu einer Position).
    Daneben sieht die Taxonomie noch weitere Berichtsbestandteile vor, die allerdings freiwillig übermittelt werden können. So ist insbesondere ein Anhang, Lage- und/oder Prüfungsbericht (gesetzliche Abschlussprüfung) zu übermitteln, soweit dieser vorliegt. Dies geschieht wahlweise in Papierform oder im Rahmen des E-Bilanz-Datensatzes. Hinsichtlich des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers (§ 319 HGB) stellt sich aber die Frage, inwiefern dieser dem geprüften Unternehmen überhaupt in der erforderlichen elektronischen Fassung zur Verfügung gestellt wird. Danach dürfte hier im Regelfall keine elektronische Übermittlung erfolgen.
    Praxis-Beispiel: Umstellung auf elektronische Übermittlung
    Die XY-GmbH weist in ihrer Handelsbilanz nach den Grundsätzen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes für 2012 einen Gewinn von 150.000 EUR aus. In der Handelsbilanz ist eine Rückstellung von 200.000 EUR gewinnmindernd berücksichtigt worden, die steuerlich nur zu Hälfte hätte berücksichtigt werden dürfen. Die Problematik latenter Steuern bzw. eine steuerliche Auswirkung wird aus Vereinfachungsgründen nicht dargestellt.
    Die Folge des beschriebenen Sachverhalts:
    Die XY-GmbH muss dem Finanzamt für 2012 die Handelsbilanz, die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung und wegen der Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz die Überleitungsrechnung elektronisch übermitteln.
    So sieht die (stark vereinfachte) Überleitungsrechnung aus:
    Gewinn laut Handelsbilanz
150.000 EUR
zzgl. steuerlich nicht zulässiger Anteil der Rückstellungsbildung
100.000 EUR
Gewinn laut Steuerbilanz
250.000 EUR
Zeitlich erstmalige Anwendung
    Entspricht das Wirtschaftsjahr Ihres Unternehmens dem Kalenderjahr , haben Sie erstmals für das Wirtschaftsjahr 2012 die erforderlichen Bilanzdaten elektronisch an das Finanzamt zu senden (§ 52 Abs. 15a EStG).
    Praxis-Beispiel: Kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr
    Das Wirtschaftsjahr der XY-GmbH läuft vom 01.01. bis 31.12.
    Da die Neuregelungen zur E-Bilanz erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2011 beginnen, wird die erste E-Bilanz grundsätzlich für das Wirtschaftsjahr 2012 fällig.
    Hat Ihr Unternehmen dagegen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr , haben Sie noch bis zum Wirtschaftsjahr 2013 mit der Anpassung Ihrer EDV-Buchhaltung an die

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