Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
rechnerische Richtigkeit hin überprüft werden. Diese Rechenregeln sind der Datensatzbeschreibung direkt zu entnehmen. Soweit in der Taxonomie Positionen rechnerisch verknüpft sind, müssen die übermittelten Werte diesen Rechenregeln genügen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten Datensätze, die den Rechenregeln nicht entsprechen, als nicht übermittelt. Hierauf ist besonders zu achten, um Sanktionen zu vermeiden.
Überleitungsrechnung
Wird eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung übermittelt , enthalten die Positionen in den Berichtsbestandteilen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die handelsrechtlichen Positionen oder handelsrechtliche Wertansätze. Die nach § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG vorzunehmenden Anpassungen aller Positionen (auf allen Ebenen), deren Ansätze und Beträge den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind mit der strukturierten Überleitungsrechnung der Taxonomie darzustellen (Rn. 24 des BMF-Schreibens vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, 855).
Grundsätzlich ist die Mussfeldtiefe bereits in der Handelsbilanz abzubilden. Dann sind in der Überleitungsrechnung die steuerlich unzulässigen Positionen entsprechend überzuleiten. Allerdings soll es nicht beanstandet werden, wenn die Handelsbilanz nicht in der „steuerlichen“ Mussfeldtiefe übermittelt wird, die Umgliederungen aber in diesem Fall innerhalb des Berichtsteils „ steuerliche Modifikationen “ vorgenommen werden. Bei dieser Variante sind die nicht genutzten „steuerlichen“ Mussfelder in der Handelsbilanz allerdings mit „NIL“ zu übermitteln. Verwaltungsintern wird aus der Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung in beiden Varianten eine entsprechende Steuerbilanz errechnet und einer Mussfeldüberprüfung unterzogen (FAQ-Liste der Finanzverwaltung, unter 2 h).
Die einzelnen Positionen der GuV sollen wie bei der Bilanz ebenfalls einzeln übergeleitet werden. Bei fehlender Zuordnungsmöglichkeit von erfolgswirksamen Abweichungen in der Überleitungsrechnung zu einzelnen GuV-Posten kann diese Gewinnänderung auch in einer Summe in der Position „Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung“ aufgeführt werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für die GuV sämtliche Umgliederungen und Wertanpassungen in den Sammelposten einfließen.
Die weiteren Einzelheiten zu der technischen Ausgestaltung hat das Bundesministerium der Finanzen in einer Anlage zu dem oben zitierten BMF-Schreiben zusammengefasst (vgl. Anlage zu Rn. 11, am Ende des BMF-Schreibens) und in der FAQ-Liste der Finanzverwaltung erläutert.
E-Bilanz: Anwendungsbereich und -zeitraum für die elektronische Übermittlung der Daten
Ist Ihr Unternehmen nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG oder nach § 5a EStG dazu verpflichtet , den Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich (im Wege einer Bilanzierung ) zu ermitteln, müssen Sie diese Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, auf elektronischem Weg ans Finanzamt übermitteln. Die Übermittlung erfolgt, wie ausgeführt, nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Für freiwillig aufgestellte Bilanzen sowie GuV gilt diese Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung ebenso.
In dem BMF-Schreiben vom 28.09.2011, a. a. O., wird darauf hingewiesen, dass auch Bilanzen und GuV, die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder aufgrund von Umwandlungsfällen aufgestellt werden, durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind. Darüber hinaus sind auch Zwischenbilanzen , die z. B. auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft aufzustellen sind, als Sonderform einer Schlussbilanz ebenso wie Liquidationsbilanzen i. S. des § 11 Körperschaftsteuergesetz (KStG) durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Auch im Rahmen der grenzüberschreitenden Besteuerung können sich Pflichten zur Buchführung und Abschlusserstellung ergeben. So haben unbeschränkt Steuerpflichtige auch für einen ausländischen Gewerbebetrieb bzw. eine ausländische Betriebsstätte ihren Gewinn nach § 5 EStG zu ermitteln, soweit dies für die Besteuerung in Deutschland erforderlich ist.
Der gewerbliche Gewinn einer ausländischen Personengesellschaft ist für Zwecke der Besteuerung von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Beschränkt Steuerpflichtige haben ihre
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