Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
gesetzlichen Vorgaben Zeit. Beachten Sie dann, dass gemäß der Nichtbeanstandungsregelung für 2012 die Finanzverwaltung nicht beanstanden wird, wenn das Erstjahr noch nicht elektronisch übermittelt wird.
Praxis-Beispiel: Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr der XY-GmbH läuft vom 01.04. bis 31.03. In diesem Fall endet das Wirtschaftsjahr 2012 am 31.03.2012. Die gesetzlichen Vorgaben zur elektronischen Bilanzübermittlung gelten aus diesem Grund erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013, weil dieses Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2011 beginnt.
Speziell für Personengesellschaften , die ohnehin nicht gerade zu den Gewinnern der Einführung der E-Bilanz gehören, wurden einige weitergehende vermeintliche Erleichterungen in das BMF-Schreiben vom 28.09.2011, a. a. O., aufgenommen. Die in der Taxonomie im Bereich der Kapitalkontenentwicklung enthaltenen Mussfelder sind für eine verpflichtende Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31. 12. 2014 beginnen. Insoweit erfolgt hier eine Harmonisierung der Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen. Ursprünglich hätten diese Mussfelder gemäß dem Entwurf des BMF-Schreibens bereits ein Jahr früher übermittelt werden müssen.
In der Übergangsphase erwartet die Finanzverwaltung allerdings die Übermittlung der nach Gesellschaftergruppen zusammengefassten Mussfelder (z. B. Kommanditisten und Komplementäre).
Eine Klarstellung erfolgte nun auch in Bezug auf die Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen . Diese sind jeweils in gesonderten Datensätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, und zwar je Gesellschafter. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. 1. 2015 enden, wird es allerdings nicht beanstandet, wenn die Inhalte der Sonder- und Ergänzungsbilanzen in einem Freitextfeld der Taxonomie im Berichtsbestandteil „steuerliche Modifikationen“ übermittelt werden.
Hinsichtlich der elektronischen Übermittlung stellt sich die Frage, ob die E-Bilanz elektronisch signiert oder verschlüsselt übermittelt werden muss.Hierzu hat die Finanzverwaltung in der FAQ-Liste ausgeführt, dass die Übermittlung der „E-Bilanz“ authentifiziert über ELSTER (Internet-Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung für elektronische Steuererklärung) erfolgt. Eine digitale Signatur ist nicht erforderlich. Die zu übermittelnden XBRL-Instanzen werden clientseitig mithilfe des durch die Verwaltung bereitgestellten Elster Rich Client (ERiC) validiert und plausibilisiert.
Die genauen Vorgaben, die bei der Übermittlung im Rahmen der Plausibilisierung abgeprüft werden, ergeben sich aus dem nach Fertigstellung des Datensatzes auf www.esteuer.de veröffentlichten technischen Leitfaden. Schlagen Validierung oder Plausibilisierung durch ERiC fehl, so wird ein Hinweis über die nicht erfolgreiche Übermittlung ausgegeben. Zudem wird auf die aufgetretenen Fehler einzeln und im Klartext hingewiesen. Die Fehler sind für eine erfolgreiche Übermittlung zu berichtigen.
Eine geänderte E-Bilanz ist als eigener, neuer Datensatz einzureichen. In den Grunddaten/GCD ist die Angabe zu machen, dass es sich um eine geänderte Bilanz handelt (siehe im Datenschema/GCD: Status des Berichts – erstmalig/berichtigt/geändert/berichtigt und geändert/identischer Abschluss mit differenzierteren Informationen).
XBRL bietet die Möglichkeit, aus elektronischen Buchführungssystemen Daten voll automatisiert in die Positionen der „E-Bilanz“ zu übernehmen. Ein Tool, um Daten der E-Bilanz durch manuelle Eingabe zu erfassen, ist nicht dazu geeignet, die mit dem Verfahren angestrebte vollelektronische Kette von der Buchführung bis zur Verarbeitung im Finanzamt zu gewährleisten. Von Verwaltungsseite wird daher derzeit ein solches Erfassungstool nicht angeboten. Eine Möglichkeit des Uploads der E-Bilanz z. B. auf das ElsterOnline-Portal ist aktuell nicht möglich und nach Aussage der Finanzverwaltung in der FAQ-Liste der Finanzverwaltung auch nicht geplant.
Auswirkungen der E-Bilanz auf die Buchführungspraxis
Fällt Ihr Unternehmen unter den Anwendungsbereich des § 5b Abs. 1 EStG und kann oder darf die Härtefallregelung nach § 5b Abs. 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO nicht in Anspruch genommen werden, sind die Bilanz- und GuV-Daten (E-Bilanz) zwingend in elektronischer Form an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Diese Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gedenkt die Finanzverwaltung mit der Androhung und Festsetzung
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