Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
Geschäfts als realisiert angezeigt. Für den Ansatz einer Forderung aus L + L ist es ohne Bedeutung, ob der geltend zu machende Anspruch bereits abgerechnet ist. Die Forderung wird demzufolge unabhängig von einer Rechnungsstellung oder gar von der Fälligkeit der Rechnung erfasst.
Verjährte Forderungen aus L + L sind nicht aktivierbar, es sei denn, der Schuldner verzichtet darauf, die Einrede der Verjährung (Leistungsverweigerungsrecht) geltend zu machen.
Ob bzw. unter welchen Umständen bestrittene Forderungen angesetzt werden können, wird uneinheitlich gesehen:
Nach einer Ansicht, die häufig im Schrifttum vertreten wird, sind streitige bzw. mit Einreden behaftete Forderungen auch dann anzusetzen, wenn Unsicherheithinsichtlich ihrer Realisierungsmöglichkeit besteht. Den rechtlichen Bedenken ist dann aber im Rahmen der Bewertung Rechnung zu tragen ( Bewertungskomponente ).
Nach anderer Ansicht, die insbesondere der Finanzrechtsprechung entspricht, kann eine bestrittene Forderung dagegen erst dann angesetzt, also aktiviert werden, wenn sie rechtskräftig anerkannt ist oder der Schuldner sein Bestreiten aufgibt bzw. sie endgültig anerkennt ( Ansatzkomponente ). Maßgebend ist dabei nicht, ob eine Forderung oder ein Anspruch fällig oder ein Recht realisierbar ist. Zudem orientiert sich die Aktivierung nicht nach rechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach wirtschaftlichen.
Außerdem kommt es darauf an, ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt, der als realisiert angesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Kaufmann mit dem Entstehen des Vermögenswerts bzw. dem Eingang der Zahlungen nach den Umständen des Einzelfalls unter Anwendung der entsprechenden Sorgfalt fest rechnen kann.
Um eine Forderungen aus gegenseitigen Verträgen ansetzen zu können, kommt es nach der Finanzrechtsprechung neben dem bürgerlich-rechtlichen Entstehen der Forderung auch darauf an, dass der zur Sachleistung Verpflichtete den Vertrag wirtschaftlich erfüllt hat.
Schließlich muss noch dem Vorsichtsprinzip Genüge getan werden: Es muss eine Einigung mit dem Schuldner geben. Diese Einigung rechtfertigt es normalerweise, dass mit der wirtschaftlichen Erbringung der geschuldeten Leistung die Forderung zu einem bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgut wird.
Auch wenn beide Varianten, also das Aktivierungsverbot ( Ansatzkomponente ) wie auch die Forderungsabschreibung ( Bewertungskomponente ), in der Regel zum selben Ergebnis führen, ergeben sich in der Praxis durchaus relevante Unterschiede:
Sofern nicht aktiviert wird, wirkt sich dies auf die Ertragslage aus, denn beim Aktivierungsverbot ( Ansatzkomponente ) kommen Umsatzerlöse gem. § 275 Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 1 HGB erst gar nicht zum Entstehen. Da Umsatzerlöse aber u. a. für die Einstufung der Größenklasse einer Kapitalgesellschaft bzw. Gesellschaft nach § 264a HGB in eine kleine, mittelgroße oder große Gesellschaft relevant sind (siehe zu den Größenmerkmalen/Schwellenwerten § 267 HGB und Kapitel „Vorteil Risikominimierung“), sollte dem Nichtansatz der Forderung/des Umsatzerlöses der Vorzug gegeben werden, da vonder Einstufung die Pflichten oder Erleichterungen, die eine Gesellschaft hinsichtlich Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses hat, abhängig sind.
Ich vertrete hinsichtlich derjenigen Forderungen, über deren Bestehen Unsicherheit herrscht, folgende Auffassung: Anstatt sie als Umsatzerlös anzusetzen und sie anschließend durch eine Abschreibung zu korrigieren ( Bewertungskomponente ), sollten diese Forderungen in der Bilanz von vorneherein nicht angesetzt werden (Ansatzkomponente).
Im Übrigen sehe ich meine Auffassung durch das Vorsichtsprinzip bestätigt, da dieses keinen Ansatz eines gewinnrealisierenden, aber unsicheren Vermögensgegenstandes zulässt.
Zusammengefasst lautet meine Empfehlung: Da bei bestrittenen Forderungen in der Regel über das Bestehen der Forderung gestritten wird, verbietet sich eine Aktivierung (Ansatz) , weil bereits die Forderungsentstehung unsicher und damit nicht hinreichend konkretisiert ist und bei der Schwellenwertbetrachtung der Größenklasseneinstufung der Parameter „Umsatzerlöse“ von Relevanz ist. Sind Forderungen dagegen nur teilweise bestritten , ist der nicht bestrittene Anspruch anzusetzen.
Abgrenzung der Forderungen aus L + L zu anderen Vermögensgegenständen
Forderungen
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