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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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aus L + L sind solche Forderungen, die in einem engen Zusammenhang mit dem eigentlichen Unternehmensgegenstand stehen bzw. unmittelbar mit dem betrieblichen Leistungsprozess zusammenhängen.
    Es handelt sich damit um Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen , die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens geschlossen wurden, z. B. durch einen Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Miet-, Pacht- oder Dienstleistungsvertrag, deren Erfüllung durch das bilanzierende Unternehmen bereits erfolgte, während die Gegenleistung des Schuldners noch aussteht.
    Zu den Forderungen aus L + L gehören auch bereits Ansprüche aus Teillieferungen oder Teilleistungen , sofern diese selbstständig abrechenbar sind.
    Wird eine Forderung aus L + L längerfristig gestundet , verliert sie nicht ihren ursprünglichen Charakter. Erst wenn eine Forderung aus L + L ausdrücklich inein Darlehen umgewandelt wurde, wird diese Forderung unter den Sonstigen Vermögensgegenständen (VG) ausgewiesen.
    Der Gegenposten zu den Forderungen aus L + L in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind die Umsatzerlöse im Sinne des § 275 Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 277 Abs. 1 HGB.
    Entsprechend der eng gefassten Umsatzerlösdefinition in der GuV, die für die Einordnung einer Forderung relevant ist, muss dem Ausweis der Erträge unter dem Posten Umsatzerlöse eine Prüfung vorausgehen. Hierbei muss geprüft werden, ob die der Forderung zugrunde liegenden Erlöse, wie bereits oben erwähnt, tatsächlich der engeren Geschäftstätigkeit, durch die der Geschäftszweig der Unternehmung bestimmt wird, zuzuordnen sind, oder ob die Erlöse aus Nebengeschäften und -verwertungen resultieren.
    Praxis-Beispiele: Handels-, Produktions- und Dienstleistungsunternehmen
    In Handelsunternehmen werden z. B. die Verkäufe von Waren, mit denen das Unternehmen üblicherweise am Markt konkurriert, als Umsatzerlöse ausgewiesen. Andere Umsätze, wie z. B. der Verkauf von Grundstücken oder die Vermietung von Gebäuden, sind in der Regel unter den Sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen.
    Bei Produktionsunternehmen sind alle Umsätze von Erzeugnissen und Handelsumsätzen, die mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zusammenhängen und für diese typisch sind, als Umsatzerlöse zu erfassen; auch Erlöse aus dem Verkauf von Zwischenprodukten und Halbfabrikaten, wenn das Unternehmen damit regelmäßig am Markt auftritt. Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegegenständen, Mieterträge aus (Werks-)Wohnungen oder der gelegentlichen Überlassung von Verwaltungseinrichtungen sowie Kantinenerlöse hängen dagegen nicht mit der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zusammen und sind infolgedessen nicht unter den Umsatzerlösen auszuweisen. Die auf letzteren basierenden Forderungen sind solche aus Sonstigen Vermögensgegenständen (VG).
    Ebenso gehören bei Dienstleistungsunternehmen nur die Erlöse aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu den Umsatzerlösen. Erlöse, die nicht aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt werden, sind ebenfalls unter den Sonstigen betrieblichen Erträgen zu erfassen. Sonstige betrieblicheErträge sind hier in der Regel Kostenerstattungen für Nebenleistungen und Umlagen (sofern nicht betriebstypisch), Investitions-, Aufwands- und Ertragszuschüsse, Versicherungsentschädigungen, Subventionen etc.
    Demzufolge sind alle Forderungen aus nicht dem Hauptzweck der Geschäftstätigkeit dienenden Lieferungen und Leistungen (z. B. Mietforderungen eines Industrieunternehmens, Forderungen aus Anlageverkäufen) unter den Sonstigen VG auszuweisen.
    Nach dem Ausfallrisiko lassen sich die Forderungen aus L + L in „einwandfreie“, „zweifelhafte“ (dubiose) und „uneinbringliche“ Forderungen einteilen. Von der Zuordnung zu einer dieser Gruppen hängen der Ansatz in der Bilanz (siehe Kapitel „So werden Forderungen aus L + L in Bilanz und Anhang ausgewiesen“) und die Bewertung ab (siehe Kapitel „Die Bewertung einer Forderung aus L + L“ und „Uneinbringlichkeit der Forderung“.

So werden Forderungen aus L + L in Bilanz und Anhang ausgewiesen
    Nach § 246 HGB hat der Kaufmann sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge in seinem Jahresabschluss anzusetzen. Da diese zu den Vermögensgegenständen eines Unternehmens gehören, gelten die Vorschriften des § 246 HGB auch für die Forderungen aus L + L.
    Nur ausnahmsweise ist eine Saldierung wegen des Verrechnungsverbots des § 246 Abs. 2

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