Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
HGB von Forderungen mit Verbindlichkeiten aus L + L zulässig, wenn die Voraussetzungen einer Aufrechnung gemäß § 387 BGB erfüllt sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn gleichartige Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber derselben Person mit gleichen Fälligkeiten bestehen. Dies ist aber ein Ausnahmefall.
Das HGB regelt detailliert, wie der Ausweis einer Forderung aus L + L zu erfolgen hat:
§ 247 HGB gehört zum Bereich der Ansatzvorschriften und ergänzt das vorstehende Vollständigkeitsgebot bzw. Verrechnungsverbot hinsichtlich des Ausweises der Aktiva und Passiva.
Der § 247 Abs. 1 HGB schreibt eine Mindestgliederung der Bilanz vor. Demnach sind auf der Aktivseite der Bilanz Anlage- und Umlaufvermögen sowie Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. Auf der Passivseite sind Eigenkapital, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten voneinander abzugrenzen.
Die in § 247 Abs. 1 HGB enthaltene Mindestgliederung der Bilanz wird für eine Vielzahl von Bilanzierenden durch strengere Spezialregelungen überlagert.
So müssen sich Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB , also haftungsbeschränkte Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar als Vollhafter zur Verfügung steht, bei der Bilanzierung ihrer Forderungen aus L + L an das Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB halten. Danach sind die Forderungen aus L + L unter der Position B. II. 1. auszuweisen.
Diese Regel gilt ausnahmsweise nicht, wenn die §§ 264 Abs. 3, 264b HGB einschlägig sind, nach denen Erleichterungen für Tochter-Konzerngesellschaften bzw. bei Integration in einen Konzernabschluss vorgesehen sind (sog. befreiender Konzernabschluss). Dies gilt entsprechend auch für Unternehmen , die dem Publizitätsgesetz (PublG) unterliegen – § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG. Für alle anderen Kaufleute enthält das HGB dagegen keine spezifische Regelung. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen, Gesellschaftern und Unternehmen , mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, werden bei Ansprüchen aus zweiseitigen Verträgen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit anfallen, grundsätzlich ebenfalls als Forderungen aus L + L ausgewiesen.
§ 247 Abs. 1 HGB verlangt lediglich, die oben genannten Posten „hinreichend aufzugliedern“. Auch hier gibt es allerdings für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB wiederum Spezialregelungen. Danach müssen diese einen Sonderausweis oder einen Mitzugehörigkeitsvermerk vornehmen (§§ 265 Abs. 3, 266 Abs. 2 B. II. 2. und 266 Abs. 2 B. II. 3. HGB). Dieser Sonderausweis bzw. Mitzugehörigkeitsvermerk kann auch im Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) erfolgen.
Zusätzlich ist nach § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Der Ausweis kann als „Davon-Vermerk“ entweder in der Bilanz oder im Anhang erfolgen.
Eine weitere Besonderheit ergibt sich bei Forderungen gegenüber Gesellschaftern einer GmbH oder bei den Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB. DieseForderungen sind entweder gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben; werden sie unter anderer Position ausgewiesen, z. B. unter Forderungen aus L + L, so muss die Eigenschaft einer Forderungen gegenüber Gesellschaftern vermerkt werden (§ 42 Abs. 3 GmbH-Gesetz – GmbHG; § 264c Abs. 1 HGB).
Damit der Ausweis nach den neuen Gliederungsvorschriften der E-Bilanz korrekt ist, muss im DATEV SKR03/04 folgendermaßen gebucht werden:
Forderungen gegen Gesellschafter
– Restlaufzeit bis 1 Jahr
SKR 03
1507
SKR 04
1331
Forderungen gegen Gesellschafter
– Restlaufzeit größer 1 Jahr
SKR 03
1508
SKR 04
1335
Im Interesse einer übersichtlichen Darstellung der Finanzlage und aufgrund der Vielzahl von Angabe- und Vermerkpflichten, die es bei Forderungen zu beachten gilt, wird es in umfangreicheren Bilanzen zweckmäßig sein, sämtliche Angabeverpflichtungen in einem sogenannten „ Forderungsspiegel “ abzubilden. Dieser ist Teil des Anhangs und lässt sich am besten in Form einer tabellarischen Übersicht darstellen, in der für jeden Posten der Forderungen, zusätzlich zur Angabe des Bilanzbetrags, die vorgenannten Pflichtangaben gemacht werden.
Nachfolgend das Muster eines solchen Forderungsspiegels :
Forderungsspiegel
Gesamtbetrag
Davon Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr
Geschäftsjahr (Gj)
Vorjahr (Vj)
Gj
Vj
II
Forderungen und
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