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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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sonstige Vermögensgegenstände
1.
aus Lieferungen u. Leistungen
2.
gegen verbundene Unternehmen
3.
gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4.
sonstige Vermögensgegenstände
    Für Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen sowie kleine Gesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB gibt es eine Erleichterungsmöglichkeit : Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände dürfen in einer Summe zusammengefasst ausgewiesen werden (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB).
    Sofern die kleine Gesellschaft diese Erleichterungsmöglichkeit in Anspruch nimmt und lediglich den Posten „Forderungen und Sonstige Vermögensgegenstände“ ausweist, genügt es, den Gesamtbetrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr anzugeben, weil sich die gesetzliche Regelung ausdrücklich auf „gesondert ausgewiesene Posten“ bezieht. Sofern in der Bilanz die Restlaufzeit für zusammengefasste Forderungsbeträge angegeben wird, ist dann allerdings im Anhang eine Aufgliederung der zusammengefassten Posten mit den Restlaufzeitenvermerken vorzunehmen.
    Die Restlaufzeiten sind an jedem Bilanzstichtag neu zu beurteilen. Es ist dann zu schätzen, bei welchen Forderungen innerhalb eines Jahres nach dem Abschlussstichtag mit einem Zahlungseingang zu rechnen ist und bei welchen Forderungen nicht. Diese Schätzung sollte eher zu lang als zu kurz ausfallen, damit die Finanz- und Liquiditätslage des Unternehmens nicht zu positiv dargestellt wird. Dies gebietet das Vorsichtsprinzip.
    Bei der Bestimmung der Restlaufzeit ist der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag des voraussichtlichen Forderungseingangs maßgeblich. Die Restlaufzeit ist nicht allein nach dem vertraglich vereinbarten Erfüllungszeitpunkt zu bestimmen, sondern nach wirtschaftlichen Maßstäben. D. h., Zahlungen, für die ursprünglich ein langfristiges Zahlungsziel vereinbart worden ist und die nun binnen eines Jahres nach dem Abschlussstichtag getätigt werden, sind nicht vermerkpflichtig.
    Dagegen müssen Zahlungen vermerkt werden, deren Eingang beispielsweise wegen Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners nicht innerhalb eines Jahres, sondern abweichend zum vertraglich vereinbarten Termin nun nach mehr als einem Jahr zu erwarten sind. Bei Ratenzahlungen umfasst der Vermerk nur den Teil der Raten (Tilgungsanteil), die nach zwölf Monaten geleistet werden. Der Vermerk richtet sich nach dem anteiligen Wert der Einzelforderung, nicht nach deren Nennwert. Einzel- oder Pauschalabwertungen sind demzufolge auch bei diesem Vermerk zu berücksichtigen.
    Die Angabe der Vorjahresbeträge ist bei den Restlaufzeitvermerken nicht zwingend vorgeschrieben.

So entstehen Forderungen aus L + L
    Es ist verboten , schwebende Geschäfte zu bilanzieren . Daraus folgt, dass die Aktivierung einer Forderung aus L + L, und damit die Realisation des Gewinns, handelsrechtlich erst dann zulässig ist, wenn der Gläubiger seine Verpflichtungen aus dem zunächst schwebenden Vertrag im Wesentlichen erfüllt hat. Daher entsteht die Forderung aus L + L zu dem Zeitpunkt , zu dem die Leistung erbracht oder die Lieferung erfolgt ist.
    Zu diesem Datum geht auch die Gefahr der Verschlechterung der Ware oder des zufälligen Untergangs auf den Erwerber über.
    Wie bereits ausgeführt, ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ebenso wenig für das Entstehen einer Forderung aus L + L relevant, wie der Zeitpunkt der Fälligkeit der in Rechnung gestellten Forderung.
    Wann ist der Gewinn realisiert?
    Forderungen aus L + L entstehen im Rahmen von Schuldverhältnissen. Die Forderung stellt demnach den Gegenwert zu einer erbrachten Lieferung oder Leistung dar. Demzufolge ist die Gewinnrealisierung üblicherweise mit einem Umsatzakt (Sach- oder Dienstleistung wird am Markt realisiert) verbunden. Der Erfolg und damit auch die Verpflichtung, die Forderung auszuweisen, ist realisiert, sobald der zur Lieferung oder Leistung Verpflichtete seine Leistung vertragsgemäß erfüllt hat. Das ist auch dann der Fall, wenn nur noch unwesentliche Nebenleistungen ausstehen. Ist der Lieferer dazu verpflichtet, das Eigentum an der Sache zu verschaffen, so reicht hierfür in der Regel wirtschaftliches Eigentum aus.
Der Übergang der Preisgefahr
    Bei Kaufverträgen kommt es grundsätzlich auf den Übergang der Preisgefahr auf den Käufer an, d. h., auf den Übergang des Risikos eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung. Dies ist der Zeitpunkt, an dem Besitz, Gefahr, Nutzen

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