Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
gewonnene Erkenntnisse berücksichtigen zu können. In der Praxis gibt es häufig Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der werterhellenden (berücksichtigungspflichtigen) von den wertbegründenden (nichtberücksichtigungsfähigen) Umständen . Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die Abgrenzungskriterien:
Abgrenzung zwischen wertbegründenden und werterhellenden Tatsachen
Wertbegründende Tatsachen
(Wertbeeinflussung)
Werterhellende Tatsachen
(Wertaufhellung)
Sachverhalte, die erst nach dem Bilanzstichtag begründet waren und bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt werden sind im Jahresabschluss des Geschäftsjahres zu erfassen, in dem die Tatsache erstmals begründet wird. Auf das Bekanntwerden nach dem Bilanzstichtag kommt es in diesem Fall nicht an.
Sachverhalte, die vor dem Bilanzstichtag bereits begründet waren und bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt werden sind im Jahresabschluss des Geschäftsjahres zu erfassen, in dem der Sachverhalt erstmals begründet wurde, da die Ursache bereits vor dem Bilanzstichtag bestand.
Die wertbegründende Tatsache findet demzufolge erst nach dem Bilanzstichtag im neuen Geschäftsjahr Berücksichtigung.
Das Ereignis ist noch im aufzustellenden Jahresabschluss des alten Geschäftsjahres zu berücksichtigen.
Wert aufhellend e Tatsachen müssen sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz berücksichtigt werden.
Beispiele für berücksichtigungsfähige wertaufhellende Tatsachen:
Fällt ein Schuldner nach dem Bilanzstichtag (31.12.00), aber vor Bilanzaufstellung (20.03.01) in Insolvenz, so lässt sich vermuten, dass die Forderung aus L + L bereits am Bilanzstichtag zumindest zweifelhaft war. Die Forderung wird dann in Höhe des voraussichtlichen Ausfalls abgeschrieben. Die Zahlungsunfähigkeit bestand bereits vor dem Bilanzstichtag und wurde nur nachträglich bekannt.
Der Kaufmann erfährt am 15.01.02, dass sein Kunde seit einem Brand, der sich am 10.12.01 in einem seiner nicht versicherten Lager ereignet hat, Zahlungsschwierigkeiten hat. Es ist damit zu rechnen, dass 50 % der Forderungen aus L + L ausfallen werden. Zum Bilanzstichtag 31.12.01 sind die Forderungen aus L + L mit 50 % abzuschreiben. Hier ist der Brand das maßgebende Ereignis, das vor dem Bilanzstichtag liegt.
Von Wertbeeinflussung (wertbegründende Tatsachen) spricht man bei Vorgängen, die sich nach dem Abschlussstichtag ereignet haben und Tatsachen bzw. Ereignisse geschaffen haben, die am Bilanzstichtag noch nicht gegeben waren und auch nicht erwartet werden konnten – unabhängig davon, ob zugunsten oder zuungunsten des Kaufmanns.
Da diese Umstände nicht die objektiven Verhältnisse des Bewertungsstichtags zeigen, dürfen Tatsachen dieser Art bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Ggf. sind diese wertverändernden Umstände in die Bewertung auf den nächsten Abschlussstichtag einzubeziehen.
Beispiele für nicht zu berücksichtigende wertbegründende Tatsachen (Wertbeeinflussung):
Am 22.03.02 (= Tag der Aufstellung des JA) erfährt A, dass sein Kunde E am 17.01.02 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, da zu diesem Zeitpunkt der Hauptkunde seinen Vertrag gekündigt hat und wegen monopolistischer Marktlage kein Ersatz in Aussicht ist. Zum 31.12.01 bestehen gegenüber E Forderungen i. H. v. insgesamt 150.000 EUR. Zum Abschlussstichtag waren keine Umstände vorherzusehen, die eine Insolvenz des E angedeutet haben. Das Ereignis der Insolvenz des Kunden E ist bei der Aufstellung des JA zum 31.12.01 nicht zu berücksichtigen, da der Umstand sich erst nach dem Bilanzstichtag ereignet hat.
Der am 31.12.01 zahlungsunfähige Kunde I, demgegenüber zu diesem Zeitpunkt Forderungen i. H. v. 250.000 EUR bestehen, macht nach dem Abschlussstichtag eine Erbschaft (alternativ: einen Lotteriegewinn oder erfährt einen sonstigen Vermögenszuwachs, wie z. B. eine Schenkung). Die Forderung aus L + L ist zum 31.12.01 mit 0 EUR zu bewerten, da sich das Ereignis der Erbschaft (oder des sonstigen Vermögenszuwachses) erst nach dem Abschlussstichtag ereignet hat.
Der Grundsatz der Einzelbewertung beinhaltet auch die einheitliche Bewertung. Dies bedeutet, dass ein Vermögensgegenstand nicht in Teilbeträgen bewertet werden darf. Wertminderungen einzelner Vermögensgegenstände dürfen auch nicht mit Wertsteigerungen anderer Vermögensgegenstände ausgeglichen werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann von dem Grundsatz der Einzelbewertung abgewichen
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