Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
Zugangsbewertung der Forderung dagegen der Skontoabzug beachtet. Die Forderung wird demnach im Zeitpunkt des Zugangs bereits mit dem ermäßigten Betrag bilanziert. Zahlt der Schuldner dann den vollständigen Betrag, weil die zum Skontoabzug berechtigende Frist verstrichen ist, muss der entsprechende Unterschiedsbetrag als Ertrag erfolgswirksam eingebucht werden.
Meinen Empfehlung lautet: Geben Sie dem Bruttoausweis den Vorzug , da zum Zeitpunkt des Zugangs der Forderung noch nicht klar ist, ob ein Skontoabzug erfolgen wird.
Bei Fremdwährungsforderungen ist für die Bewertung der Umrechnungskurs maßgeblich, der am Tag der Entstehung der Forderung gilt (Zugangsbewertung). Umgerechnet wird grundsätzlich zum Briefkurs, allerdings kann analog zum § 256a HGB auch zum Devisenkassamittelkurs umgerechnet werden; zur Bewertung der Fremdwährungsforderungen im Rahmen der Folgebewertung siehe Kapitel „Bewertung von Forderungen ausländischer Währung“.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der langfristigen unverzinslichen oder niedrigverzinslichen Forderungen bzw. zu Abzinsungsfragen finden Sie imAbschnitt „Langfristige unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen, Abzinsungsfragen“ weitere Ausführungen.
Für die Bewertung der Forderungen aus L + L ist der Grad ihrer Einbringlichkeit , also die Wahrscheinlichkeit ihrer Rückzahlung, von entscheidender Bedeutung.
Hierbei werden drei Stufen unterschieden:
Bei einwandfreien Forderungen wird mit ihrer vollständigen und fristgerechten Rückzahlung gerechnet. Der Grad ihrer Einbringlichkeit liegt bei 100 %. Sie müssen mit ihrem Nennbetrag (Anschaffungskosten) in der Bilanz angesetzt werden.
Zweifelhafte ( dubiose ) Forderungen unterliegen einem gewissen Ausfallrisiko (das größer als 0 % und kleiner als 100 % einzustufen ist), wodurch der Zahlungseingang in Höhe und/oder Zeitpunkt unsicher wird.
Bei uneinbringlichen Forderungen ( Ausfall ) steht endgültig fest, dass keine Zahlung mehr zu erwarten ist (Rückzahlungswahrscheinlichkeit: 0 %).
Bewertung zweifelhafter Forderungen (Dubiose)
Bei zweifelhaften Forderungen (Dubiose) bestehen begründete Anhaltspunkte für eine nur teilweise Realisierung . Sie werden daher in voller Höhe ausgesondert (Abgang des jeweiligen Debitors) und auf das aktivische Bestandskonto „Zweifelhafte Forderungen“ unter Ansatz ihres wahrscheinlichen Wertes umgebucht. Der vermutete und wahrscheinliche Forderungsausfall ist abzuschreiben .
Buchung:
Die Begleichung einer Kundenrechnung droht auszufallen.
Kontierung
Mit Kontokorrent dort: Personenkonto Debitor 10000-69999
SKR 03
1460
Zweifelhafte Forderungen
an
1400
(einwandfreie) Forderungen aus L + L
SKR 04
1240
1200
bzw. ohne Kontokorrent
SKR 03
1460
Zweifelhafte Forderungen
an
1410
(einwandfreie) Forderungen aus L + L
SKR 04
1240
1210
Die Umbuchung bewirkt keine Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage . Für den in der Forderung enthaltenen Umsatzsteuerbetrag besteht kein Ausfallrisiko. Der abzuschreibende Betrag ist von der Nettoforderung (ohne Umsatzsteuer) zu berechnen (BFH-Urteil v. 16.07.1981, IV R 89/80, BStBl. II 1981, 766). Es besteht erst bei einem tatsächlichen Forderungsausfall gegenüber dem Finanzamt ein Kürzungsanspruch in Bezug auf die Umsatzsteuer i. S. d. § 17 Abs. 1 UStG. Dann ist ein Forderungsausfall zu verbuchen (siehe Kapitel „Uneinbringlichkeit der Forderung“ mit einem zusammenfassenden Beispiel der Verbuchung). Zum Stadium der Umbuchung auf „Zweifelhafte Forderungen“ ist dies aber gerade noch nicht gegeben.
Kriterien für die Umbuchung auf „Zweifelhafte Forderungen“ sind:
der Kunde überzieht mehrmals die Zahlungsziele,
es liegen erfolglose Mahnungen vor,
der Kunde erhält von seiner Hausbank keinen Kredit mehr,
es bestehen negative Auskünfte über die Liquiditätsverhältnisse des Kunden,
es bestehen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, z. B. infolge von Stundungsersuchen,
Schecks oder Wechsel werden nicht eingelöst,
es liegen Vollstreckungstitel vor,
der Kunde verlagert sein Vermögen oder ist in ein Wirtschaftsstrafverfahren verwickelt.
Im Einzelnen hat die Prüfung , ob und in welcher Höhe eine zweifelhafte Forderung vorliegt, nach folgenden Kriterien zu erfolgen (vgl. z. B. BFH-Urteil v. 20.08.2003, I R 49/02, BStBl. II 2004, 941):
Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. Dieser kann nur im Wege der Schätzung ermittelt werden.
Eine Einzelwertberichtigung darf nur
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