Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
vorgenommen werden, wenn ein vorsichtig bewertender Kaufmann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles auf einen teilweisen Forderungsverlust schließen muss.
Die individuelle Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners ist zu ermitteln.
Die am Bilanzstichtag gegebenen Verhältnisse müssen objektiv die Schätzung rechtfertigen. Eine Schätzung darf daher nicht zu pessimistisch ausfallen. Bis zum Bilanzstichtag erlangte Kenntnisse sind zu berücksichtigen (sog. wertaufhellende Tatsachen), wie z. B. (teilweise) Erfüllung, Bankauskünfte über den Schuldner etc.
Sehen Sie hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen und die Tabelle zu den Abgrenzungsfragen gegenüber den werterhellenden bzw. wertbegründenden Tatsachen.
Einzelbewertung
Auch bei den Forderungen aus L + L gilt der Grundsatz der Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
Zweifelhafte Forderungen (siehe Kapitel „Bewertung zweifelhafter Forderungen“) sind mit ihrem wahrscheinlich eingehenden Wert zu bilanzieren; uneinbringliche Forderungen (siehe Kapitel „Uneinbringlichkeit der Forderung“ mit einem zusammenfassenden Beispiel) sind vollständig abzuschreiben. Der vorgenannte Grundsatz der Einzelbewertung fordert eine Bewertung zum Abschlussstichtag , was Ausdruck der Stichtagsbezogenheit des Jahresabschlusses ist.
Konkret besagt dies, dass die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags zu erfolgen hat. Hierbei sind auch zwischen dem Bilanzstichtag und der Aufstellung der Bilanz bekanntwerdende Tatsachen als sog. „ werterhellende Umstände “ zu berücksichtigen. D. h., dass Entwicklungen in der Zeit zwischen dem Abschlussstichtag und der Bilanzaufstellung bei der Bilanzierung zu berücksichtigen sind, soweit sie näheren Aufschluss über die Vermögensverhältnisse zum Abschlussstichtag geben. Demgegenüber sind Entwicklungen, welche die bilanzielle Situation am Bilanzstichtag nachträglich verändert haben (sog. „ wertbegründende oder wertbeeinflussende Tatsachen “), als Geschäftsvorfälle des neuen Geschäftsjahrs zu behandeln.
Der Abschlussstichtag fällt i. d. R. zeitlich nicht mit dem Tag der Bilanzaufstellung (konkreter: Aufstellung des Jahresabschlusses) zusammen. Bei Kapitalgesellschaften und bei Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB hat die Aufstellung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfolgen – Aufstellungsfrist (vgl. § 243 Abs. 3 i. V. m. § 264 Abs. 1 Satz 3 und § 264a HGB). Dies gilt über § 5 Abs. 1 PublG auch für die Unternehmen, die unter das Publizitätsgesetz fallen.
Kleine Gesellschaften dürfen nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Jedoch muss dies innerhalb der ersten sechs Monate des Folgegeschäftsjahres geschehen.
Bei Einzelunternehmen bzw. bei den übrigen, oben noch nicht erwähnten Personengesellschaften ist der Jahresabschluss (JA) innerhalb einer angemessenen Zeit aufzustellen (vgl. § 243 Abs. 3 HGB). Unter „angemessener Zeit“ wird nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen noch ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach dem Bilanzstichtag als zulässig angesehen.
Der Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der Moment, an dem der Abschluss durch das zuständige Organ – z. B. der Vorstand bei einer AG, der Geschäftsführer bei einer GmbH, der geschäftsführende Gesellschafter einer OHG – von sämtlichen Organmitgliedern bzw. dem Kaufmann unterzeichnet wird (§ 245 HGB). Die Unterschrift steht i. d. R. am Ende des Anhangs. Für Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung keine Organstellung mehr innehaben, die ansonsten zur Unterzeichnung verpflichtet sind (z. B. ehemalige Vorstandsmitglieder), besteht keine Unterzeichnungspflicht. Dagegen besteht für die Personen, die zwischen Abschlussstichtag und Unterzeichnungszeitpunkt bestellt wurden, wie gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften, Unterzeichnungspflicht.
Die Frist für die ordnungsgemäße Aufstellung des Jahresabschlusses ist gleichzeitig eine zeitliche Grenze: Innerhalb dieser Frist können wertaufhellende Umstände berücksichtigt werden. Der Zwang zur zeitnahen Erstellung des Jahresabschlusses soll bewirken, dass dem Kaufmann die Möglichkeit genommen wird, die Aufstellung des Jahresabschlusses zu verzögern, um auf diese Weise noch nach diesem Zeitraum
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