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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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werden (§ 252 Abs. 2 HGB: Gesetzliche Ausnahmefälle siehe §§ 246 Abs. 2 Satz 2, 254, 256 HGB). Insbesondere für den Bereich der Forderungen aus L + L gibt es demnach keine Ausnahme vom Einzelbewertungsgrundsatz. Weiterhin sind die übrigen Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB einzuhalten.
    Der Grundsatz der Einzelbewertung erfordert, dass die den Forderungen individuell anhaftenden Risiken erfasst werden. Diese werden buchhalterisch zweckmäßigerweise als Einzel- oder Pauschalabwertungen auf getrennten Konten gebucht. Sie kürzen den Forderungsbestand.
    Die Bruttobeträge der Forderungen werden bei diesen Verfahren allerdings fortgeführt und nur ausgebucht, wenn sie endgültig uneinbringlich sind. Dies wird regelmäßig mit dem Eintritt der Verjährung der Fall sein. Sind dem Kaufmann Umstände bekannt geworden, die den Schluss zulassen, dass bestimmte Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Risiko behaftet sind, muss er diesen Risiken im Wege der Einzelabwertung Rechnung tragen. Es ist nicht zulässig, solche Forderungen lediglich in eine Pauschalabwertung einzubeziehen.
    Demzufolge hat der Kaufmann zuerst zu prüfen, ob Einzelabwertungen zu bilden sind. Bei der Bewertung der einzelnen Forderungen sind nicht nur Umstände zu berücksichtigen, die sich
aus der Person des Schuldners (er will oder er kann nicht zahlen) oder aus der Eigenschaft der Forderung selbst ergeben, sondern
es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Forderungseingang zweifelhaft erscheinen lassen, beispielsweise die Überfälligkeit der Forderung oder die Insolvenz des Kunden.
    Konkret verlangt § 253 Abs. 4 HGB, dass beim Umlaufvermögen Abschreibungen vorzunehmen sind, wenn am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert vorhanden ist als zum Zeitpunkt der Einbuchung.
    Demzufolge muss nach dem vorgenannten Prinzip der Einzelbewertung jede Forderung im Hinblick auf ihre Einbringlichkeit für sich beurteilt werden.
    Dass für eine Forderung Sicherheiten bestellt wurden, schließt eine Abwertung grundsätzlich nicht aus. Allerdings sind bei der Schätzung des Ausfallrisikos dann bestehende und verwertbare Sicherheiten und etwaige bestehende Rückgriffsmöglichkeiten mit zu berücksichtigen. Auch sind ggf. bestehende Aufrechnungsmöglichkeiten in die Betrachtung mit einzubeziehen.
    Bei der Einzelabwertung dürfen Forderungen, die nach Art und Umfang mit etwa gleichen Risiken behaftet sind, jeweils zu Bewertungsgruppen zusammengefasst werden. Dies gilt auch bei Abwertungen aufgrund von Länderrisiken.
    Als problematisch stellt sich bei einer Schätzung in Bezug auf den Grad der Einbringlichkeit der Schätzungsrahmen dar. Darum ist bei der Bemessung des Wertansatzes zusätzlich zum Ausfallrisiko noch Folgendes zu berücksichtigen:
Kosten, die das Einziehen der Forderungen verursachen, also sämtliche über die allgemeinen Aufwendungen für die Verwaltung der Forderungen hinausgehenden Kosten für Mahnungen, gerichtliche Verfolgung und Zwangsvollstreckung,
noch zu erwartende Preisnachlässe,
noch mögliche bzw. zu erwartende Skontoabzüge sowie
Zinsverluste aufgrund verspäteter Forderungseingänge.
    Ein allgemeines Konjunkturrisiko oder das allgemeine Geschäftsrisiko sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
    Sofern der Kaufmann eine Debitorenversicherung (Delkredere-Versicherung) abgeschlossen hat, ist es nach herrschender Meinung von vorneherein ausgeschlossen, dass Ausfallrisiken berücksichtigt werden, da ein Forderungsausfall durch die Versicherung gedeckt ist:
    Der Teil der Forderungen, der über die Versicherung gedeckt ist, ist als vollwertig auszuweisen. Eine Abwertung kommt danach nur für die Teilbeträge der Forderungen infrage, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind. Dies gilt auch für Export - Forderungen , deren Ausfallrisiko z. B. durch eine Ausfuhrversicherung gedeckt ist, wodurch die Forderungen als gesichert anzusehen sind.
    Forderungen gegenüber der öffentlichen Hand oder staatsverbürgte Forderungen gelten ebenfalls als nicht vom Ausfall bedroht und unterliegen daher in aller Regel keiner Einzelwertberichtigung.
    Sofern ein Ausfallrisiko besteht, ist demzufolge eine Einzelwertberichtigung vorzunehmen. Der Kaufmann bucht dann wie folgt:
    Kontierung
SKR 03
2451
Einstellungen in die Einzelwertberichtigungen zu Forderungen
an
0998
Einzelwertberichtigung a. F.
bis 1 Jahr Restlaufzeit (EWB a. F.)
SKR 04
6923
1246
SKR 03
2451
Einstellungen in die Einzelwertberichtigungen zu

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