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Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung

Titel: Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Bernd Urban
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Forderungen
an
0999
Einzelwertberichtigung a. F.
mehr als 1 Jahr Restlaufzeit (EWB a. F.)
SKR 04
6923
1247
    Sammelbewertung/Pauschalwertberichtigung
    Bei größeren Forderungsbeständen mit einer großen Anzahl von betragsmäßig geringen Beträgen ist eine Einzelbewertung nicht praktikabel.
    Deshalb hat sich in der Praxis eine Sammelbewertung der entsprechenden Forderungen durchgesetzt. Hierbei werden die speziellen Risiken nach den unternehmensindividuellen Erfahrungswerten in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes wertberichtigt.
    Bei der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen ist zu beachten, dass auch hier der Nettowert zugrunde gelegt werden muss, also die Umsatzsteuer nicht in die Berichtigung einbezogen wird.
    Zu beachten ist ferner, dass von der Bemessungsgrundlage der pauschalen Wertberichtigung bereits einzelwertberichtigte Forderungen (vgl. Kapitel „Einzelwertberichtigung“) auszunehmen sind (siehe hierzu das zusammenfassende Beispiel im Kapitel „Uneinbringlichkeit der Forderung“).
    Bestimmende Faktoren für die Bemessung der Pauschalabwertung sind, wie bei der Einzelabwertung auch, das Ausfall- und Kreditrisiko .
    Soweit ein Kaufmann, obgleich für einzelne Forderungen noch keine Risiken erkennbar sind, mit Forderungsausfällen oder mit erheblichen Zahlungsverzögerungen rechnet, muss eine Pauschalwertberichtigung gebildet werden. Nur wenn ausgeschlossen werden kann, dass Risiken bestehen, darf hiervon abgewichen werden. Dies kann bspw. bei Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Fall sein, da hier ein Ausfall i. d. R. ausgeschlossen werden kann.
    Die Höhe der Pauschalabwertung darf mit einem geschätzten Prozentsatz des zu bewertenden Forderungsbestands angesetzt werden (vgl. zur steuerlichen Nichtaufgriffsgrenze von 1 % das BMF-Schreiben vom 06.01.1995, n. v.; für Kreditinstitute siehe BMF-Schreiben vom 10.01.1994, BStBl. I 1994, 98).
    Die Pauschalabsetzung muss demnach so bemessen werden, wie ein Kaufmann, der die mutmaßliche Entwicklung der Verhältnisse beim Schuldner sorgfältig begutachtet, die Einbringlichkeit der Forderung einschätzt. Sofern dem Unternehmen keine konkreten Tatsachen für eine Schätzung zur Verfügung stehen, bieten die Erfahrungen der Vergangenheit einen Anhaltspunkt. Dies aber nur, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Allgemeine Tendenzen, wie etwa eine steigende oder sinkende Zahl an Insolvenzen, sind aber zu berücksichtigen.
    So berechnen Sie die Pauschalwertberichtigung
Gesamter Forderungsbestand (in- und ausländische)

einzeln abgeschriebene zweifelhafte Forderungen

uneinbringliche Forderungen

Forderungsbestände ohne Ausfallrisiko z. B. gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften)
=
Berechnungsgrundlage für die PWB a. F. (brutto)*

Umsatzsteuer*
=
Berechnungsgrundlage für die PWB a. F. (netto)
* Bei der Berechnungsgrundlage bzw. dem Umsatzsteuer-Abzug sind noch die nicht steuerbaren, steuerfreien Umsätze und Umsätze mit unterschiedlichen Steuersätzen zu würdigen.
    Die pauschale Abschreibung berechnen Sie folgendermaßen:
    Pauschale Abschreibung
    Mit dieser Formel berechnen Sie den Abschlagssatz bei einer dreijährigen Betrachtung:
    Abschlagssatz
    Der Kaufmann bucht wie folgt:
    Kontierung
SKR 03
2450
Einstellung in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen
an
0996
Pauschalwertberichtigung a. F. (PWB a. F.)
bis 1 Jahr Restlaufzeit
SKR 04
6920
1248
SKR 03
2450
Einstellung in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen
an
0997
Pauschalwertberichtigung a. F. (PWB a. F.)
mehr als 1 Jahr Restlaufzeit
SKR 04
6920
1249
    Langfristige unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Forderungen, Abzinsungsfragen
    Unverzinsliche und unterverzinsliche Forderungen des Umlaufvermögens sind in der Handelsbilanz mit dem Barwert anzusetzen.
    Die Abzinsung erfolgt hier bspw. auf der Basis des landesüblichen Zinsfußes für festverzinsliche Wertpapiere mit entsprechender Restlaufzeit. Aus Vereinfachungsgründen wird in der Praxis teilweise auch eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr bei der Abzinsungsfrage unberücksichtigt gelassen.
    Niedrige Verzinslichkeit ( Unterverzinslichkeit ) wird angenommen, wenn der tatsächliche Zinssatz den angemessenen Zinssatz nicht nur geringfügig in der Bandbreite eines als üblich anzusehenden Durchschnittszinses unterschreitet. Die Forderung wird dann ebenfalls mit ihrem Barwert angesetzt.
    Auch in der Steuerbilanz beeinflusst eine Unverzinslichkeit oder

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