Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
Unterverzinslichkeit den Teilwert einer Forderung.
Die Abzinsung kann auch bei Forderungen aus L + L infrage kommen, wenn bspw. vertragswidrig eine verspätete Zahlung erwartet wird und Verzugszinsen nicht zu entrichten sind.
Die Höhe des Zinssatzes , der für den (steuerlichen) Barwert (Teilwert) zugrunde zu legen ist, ist umstritten. In Anlehnung an § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) und § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG geht die Finanzverwaltung vereinfachend von 5,5 % aus.
Nach der Auffassung im Schrifttum sollte jedoch für eine exakte Teilwertermittlung vom Marktzinssatz ausgegangen werden. Auch der Bundesfinanzhof (vgl. bereits Urteil vom 21.10.1980, VIII R 190/78, BStBl. II 1981, 160) billigt abweichend von der Auffassung der Finanzverwaltung andere Zinssätze, sofern diese im Einzelfall von den Beteiligten plausibel dargelegt werden.
Bewertung von Forderungen ausländischer Währung
Bei der Währungsumrechnung von Forderungsbeträgen können sich unterschiedlich zu betrachtende Zeitpunkte auf den Bilanzansatz und die Bewertung auswirken. Bei der Bewertung von Fremdwährungsforderungen ist demnach prinzipiell zu unterscheiden, ob es um die Zugangs- oder Folgebewertung geht.
Die Zugangsbewertung erfolgt in der Weise, dass eine Transaktion in Fremdwährung zu dem Zeitpunkt umgerechnet wird, zu dem der Geschäftsvorfall stattfindet.
Änderungen dieses Wertansatzes (Buchwerts), die sich aufgrund von Wechselkursänderungen zwischen dem Zeitpunkt des Zugangs und dem Bilanzstichtag oder zwischen den Bilanzstichtagen ergeben, sind für die Folgebewertung maßgeblich.
§ 256a HGB regelt zwar für den Einzelabschluss die Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Vermögensgegenständen. Allerdings regelt er dies nur für die Zeit nach deren erstmaliger Erfassung, also für die Folgebewertung .
Für den Zeitpunkt des Zugangs der Forderung aus L + L, also die Zugangsbewertung betreffend, gibt es hingegen keine gesetzliche Regelung. So ist folglich der Zeitpunkt maßgebend, nachdem der jeweilige Sachverhalt nach den GoB bilanziell erstmals zu erfassen ist (siehe Kapitel „Wann ist der Gewinn realisiert?“).
Was die Zugangsbewertung betrifft, gibt es im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die erstmalige Umrechnung des Fremdwährungsgeschäfts.
Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, dass bei der Zugangsbewertung – abhängig von der Art des Vermögensgegenstands oder der Schuld – zwischen dem Geld- und Briefkurs zu unterscheiden ist.
Soweit es sich nicht wesentlich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirkt, ist nach der Regierungsbegründung zum BilMoG aus Vereinfachungsgründen auch die Zugangsbewertung zum Mittelkurs zulässig.
Dieser Auffassung haben sich andere Autoren angeschlossen, die ebenfalls aus Vereinfachungsgründen und wegen der Bewertungskonsistenz im Zugangszeitpunkt eine Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs (= arithmetischer Mittelwert aus dem Devisenkassageld- und -briefkurs) zulassen wollen.
Bislang wurde in der handelsrechtlichen Literatur hinsichtlich der Forderungen der Briefkurs empfohlen. Begründet wurde der Ansatz des Briefkurses damit, dass Fremdwährungsforderungen zu einem Zufluss von Fremdwährungsbeträgen führen werden bzw. bereits geführt haben und daher zu deren Begleichung Beträge in Euro nachgefragt werden.
Nach meiner Auffassung ist die Währungsumrechnung bei der Zugangsbewertung grundsätzlich ein erfolgsneutraler reiner Transformationsvorgang, dem ein Fremdwährungsbetrag mit dem Wechselkurs zum Transaktionstag zugrunde gelegt wird. Dies ist bei Forderungen aus L + L aus den eben genannten Gründen der Briefkurs. Die Währungsumrechnung bei der Folgebewertung stellt dagegen einen tatsächlichen Bewertungsvorgang dar, bei dem der jeweilige Wechselkurs des Abschlussstichtags umzurechnen ist (nach Vorgabe des § 256a HGB).
Hierzu wird ein Niederstwerttest nach folgender Maßgabe durchgeführt:
Beträgt die Restlaufzeit der Fremdwährungsposten mehr als ein Jahr , unterliegt die Umrechnung der Posten dem Vorbehalt der allgemeinen Bewertungsgrundsätze, namentlich des Anschaffungswertprinzips (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) und des Realisationsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB).
Beträgt die Restlaufzeit ein Jahr bzw. weniger als ein Jahr , so hat die Umrechnung ohne Rücksicht auf den Ausweis unrealisierter Gewinne zum Devisenkassamittelkurs zu erfolgen. Der Regierungsentwurf zum BilMoG begründete dies
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